Betrug, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, SVG (EGV-SZ 2020 A 4.1) | Strafgesetzbuch
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
E. 1.1 Betrug zum Nachteil der J.________ GmbH (Dossier 9): Ungefähr zwischen Ende März und Anfang April 2011 zeigte die Be- schuldigte bei der J.________ GmbH Kaufinteresse an einem Renault Scénic zum Preis von Fr. 18‘000.00, obwohl sie im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses nicht über die erforderlichen Mittel verfügte und bereits hoch verschuldet war. Gleichzeitig bat sie darum, das Fahrzeug vorerst für einige Tage zu mieten. Im Vertrauen darauf, dass die Beschuldigte das Fahrzeug später tatsächlich kaufen würde, überliess ein unbekannter Mitarbeiter der J.________ GmbH ihr den Renault Scénic. Am 6. April 2011 unterschrieb die Beschuldigte einen ersten Kaufvertrag für das Fahrzeug, lautend auf ihren damaligen Arbeitgeber N.________. Am
14. April 2011 unterzeichnete die Beschuldigte den gleichen Kaufvertrag erneut, nun jedoch mit ihren eigenen Angaben als Käuferin. Nachdem die Beschuldigte das Fahrzeug ungefähr zwei Wochen benutzt hatte, ohne jedoch den Kaufpreis zu begleichen, löste die J.________ GmbH den Kaufvertrag mit Schreiben vom 27. Juni 2011 auf. In der Folge brachte die Beschuldigte das Fahrzeug wieder zurück, die in Rechnung gestellten Mietgebühren bezahlte sie nicht.
Kantonsgericht Schwyz 3 Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Beschuldigte bereits hoch verschuldet und ihr war klar, dass sie weder für den Kauf noch für die Miete des Fahrzeugs über genügend Mittel verfügte. Die Beschuldigte täuschte einen nicht mehr bestimmbaren Verkaufsmitarbeiter der J.________ GmbH mittels Unterzeichnung der Kaufverträge über ihre Absichten bezüglich des Erwerbs eines Renault Scénic. In Tat und Wahrheit hatte die Beschuldigte von Anfang an nicht vor, das Fahrzeug tatsächlich zu erwerben. Das Kaufinteresse war nur vorgetäuscht und di- ente lediglich dazu, dass ihr die J.________ GmbH den Renault Scénic möglichst lange ohne Vorauszahlung zur Miete überlassen würde. Ohne die vorgegaukelten Kaufabsichten hätte ihr die J.________ GmbH den Renault Scénic weder vermietet noch überlassen. Die Beschuldigte han- delte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, indem sie sich durch die Benutzung des Fahrzeugs einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von total Fr. 1‘860.00 zum Nachteil der J.________ GmbH verschaffte.
E. 1.2 Mehrfacher versuchter Betrug sowie mehrfache Urkundenfäl- schung zum Nachteil der P.________ AG (Dossier 8): Die Beschuldigte begab sich an einem unbekannten Tag im März 2013 zur P.________ AG. Sie zeigte Interesse an einem Occasionsfahrzeug Alfa Romeo Mito zum Preis von Fr. 15‘890.00 und gab mündlich ihre Zu- sage für den Kauf. Am 20. März 2013 unterschrieb die Beschuldigte den schriftlichen Kaufvertrag an ihrer damaligen Wohnadresse an der K.________strasse xx in 6436 Ried ohne dessen Wissen auf den Namen ihres Sohnes, Q.________, und übergab den Vertrag anschliessend der Garage. Das Fahrzeug wurde ihr jedoch nicht herausgegeben. In der Folge zögerte die Beschuldigte die Bezahlung des Alfa Romeo Mito mit leeren Versprechungen gegenüber R.________ von der P.________ AG immer wieder hinaus. Unter anderem schrieb die Beschuldigte R.________ per E-Mail, ihr Ex-Mann würde die Rechnung nach einem angeblichen Segelturn auf den Seychellen begleichen. Die P.________ AG behielt den Alfa Romeo Mito jedoch weiterhin zurück. Nachdem die Beschuldigte merkte, dass sie das Fahrzeug auf diese Weise nicht her- ausbekommen konnte, versuchte sie es über ein Leasing. Im Juli 2013 unterzeichnete die Beschuldigte an ihrer damaligen Wohnadresse an der K.________strasse xx in 6436 Ried einen Leasingantrag mit dem Namen ihres Sohnes T.________. Dem Leasingantrag legte sie drei von Grund auf gefälschte Lohnabrechnungen für T.________ bei, welche sie zuvor ebenfalls an der K.________strasse xx in 6436 Ried selbst angefertigt hatte. Aus den gefälschten Lohnabrechnungen geht unrichtigerweise hervor, T.________ sei in den Monaten April bis Juni 2013 bei der U.________AG beschäftigt gewesen und habe dabei monatlich brutto Fr. 4‘100.00 verdient. Das Leasing für T.________ wurde in der Folge per 18. Juli 2013 von der V.________ AG bewilligt. Dabei informierte die Beschuldigte T.________ nicht über ihr Vorgehen. Als die P.________ AG gegenüber der Beschuldigten jedoch klarstellte, dass ihr das Fahr- zeug nur nach einer Anzahlung von Fr. 2‘000.00 herausgegeben werde, sah diese ein, dass sie den Alfa Romeo Mito nicht herausbekommen konnte, ohne zumindest eine Anzahlung zu leisten. Am 30. Juli 2013 meldete sich die Beschuldigte bei der P.________ AG und gab zu, den
Kantonsgericht Schwyz 4 Vertrag nicht einhalten zu können. Noch gleichentags wurde der Vertrag durch die Garage gekündigt und die Schlussrechnung in der Höhe von Fr. 3‘665.50 zusammengestellt. Auch diese Rechnung beglich die Be- schuldigte nicht. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Beschuldigte bereits hoch verschuldet und wurde mehrfach betrieben. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, da ihr klar war, dass sie nicht über genügend Mittel für den Kauf des Fahrzeugs verfügte und ihre Söhne weder einem Kauf noch einem Leasing zugestimmt hatten. Zudem war ihr bewusst, dass sie nicht im Namen ihrer Söhne Verträge unterzeichnen durfte. Die Beschuldigte täuschte R.________ über ihre eigene Zahlungswilligkeit, über das Kaufinteresse von Q.________ sowie den Leasingantrag von T.________. Die Beschuldigte erhoffte sich, dass ihr durch den Vertrags- schluss über ihren nicht verschuldeten Sohn Q.________ oder den ge- fälschten Leasingantrag über T.________ das Fahrzeug ausgehändigt wird, ohne dass sie dieses hätte bezahlen müssen. Sie handelte somit in der Absicht, sich zum Nachteil der P.________ AG einen unrechtmässi- gen Vermögensvorteil zu verschaffen.
E. 1.3 Betrug und mehrfache Urkundenfälschung zum Nachteil der W.________ AG (Dossier 7): Am 2. Oktober 2013 übernahm die Beschuldigte das Occasionsfahrzeug Mini Cooper Countryman von der W.________ AG unter dem Vorwand, dieses kaufen zu wollen. Die Rechnung im Betrag von Fr. 35‘850.00 be- zahlte sie anschliessend jedoch nicht. In einer E-Mail vom 9. Dezember 2013 an die W.________ AG gab die Beschuldigte an, sie müsse zuerst einen Kredit aufnehmen, um die Rechnung bezahlen zu können. Mit E-Mail vom 18. Dezember 2013 teilte sie dem Geschäftsleiter der W.________ AG, X.________, wahrheitswidrig mit, sie würde den Kauf- betrag von einer Kreditfirma am 20. Dezember 2013 bekommen und der W.________ AG umgehend weiterleiten. In Wahrheit wurden alle ihre Kreditanfragen abgelehnt. Um noch mehr Zeit zu gewinnen, fragte sie am
16. Januar 2014 die W.________ AG betreffend die Möglichkeit einer Fi- nanzierung an. Diese wurde geprüft und abgelehnt, was X.________ der Beschuldigten am 24. Januar 2014 per E-Mail mitteilte. Gleichzeitig kün- digte X.________ der Beschuldigten an, sie müsse das Fahrzeug zurückbringen. Um das Fahrzeug weiterhin nutzen zu können, gab die Beschuldigte der W.________ AG respektive X.________ daraufhin wahrheitswidrig an, ihr Sohn, T.________, würde sich für ein Leasing zur Verfügung stellen. Ungefähr am 10. Februar 2014 unterschrieb die Be- schuldigte mit dem Namen ihres Sohnes, T.________, an ihrer damali- gen Wohnadresse an der K.________strasse xx in 6436 Ried, eigenhän- dig einen Leasingantrag für das Fahrzeug. Nebst dem Leasingantrag er- stellte sie drei von Grund auf gefälschte Lohnabrechnungen für T.________, aus welchen unrichtigerweise hervorgeht, dass dieser bei der U.________AG beschäftigt sei und dabei monatlich brutto Fr. 4‘100.00 verdiene. Diese Unterlagen reichte sie am 11. Februar 2014 bei der W.________ AG ein. T.________ informierte sie nicht über die- ses Vorgehen. Der Leasingantrag wurde in der Folge bewilligt. Als die
Kantonsgericht Schwyz 5 Beschuldigte daraufhin von der W.________ AG aufgefordert wurde, zu- sammen mit ihrem Sohn zur persönlichen Unterschrift des Leasingver- trages vorbeizukommen, umging sie diesen Termin. Dazu unterschrieb sie den Leasingvertrag am 17. Februar 2014 eigenhändig im Namen von T.________ und deponierte diesen anschliessend, entgegen der Abma- chung mit der W.________ AG, am 19. Februar 2014 ausserhalb der Geschäftsöffnungszeiten im Briefkasten der Garage. Die W.________ AG leitete die Unterlagen im Vertrauen auf deren Richtigkeit an die Y.________ weiter, so dass der Leasingvertrag über T.________ rück- wirkend per 17. Februar 2014 zustande kam. Die Beschuldigte beglich daraufhin die erste Leasingrate von Fr. 626.60 am 20. Februar 2014 so- wie die Kaution von Fr. 2‘000.00 am 27. Februar 2014, damit sie von der W.________ AG den Fahrzeugausweis zugeschickt bekam. Danach er- folgte keine Zahlung mehr. Nachdem die Beschuldigte von der W.________ AG mehrfach dazu aufgefordert worden war, gab sie das Fahrzeug der Garage schliesslich am 21. August 2014 zurück. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Beschuldigte bereits hoch verschuldet und wurde mehrfach betrieben. Ihr war klar, dass sie weder für einen Kauf noch für ein Leasing des Fahrzeugs über genügend Mittel verfügte und T.________ nicht bereit war, für sie ein Leasing zu über- nehmen. Trotzdem zielte die Beschuldigte darauf ab, für möglichst lange Zeit ein neues Auto benutzen zu können. Dafür täuschte sie X.________ über ihre Absichten bezüglich des Kaufs respektive des Leasings eines Mini Cooper Countryman. Indem sie diesen zuerst wiederholt vertröstete und ihm schliesslich einen gefälschten Leasingantrag inklusive drei ge- fälschten Lohnabrechnungen sowie einen Leasingvertrag mit gefälschter Unterschrift von T.________ zukommen liess, erreichte sie, dass sie das Fahrzeug insgesamt über 10 Monate benutzen konnte, obwohl sie von Anfang an nicht gewillt war, für die Leasingraten aufzukommen. Die erste Leasingrate sowie die Kaution bezahlte sie lediglich, um an den noch ausstehenden Fahrzeugausweis heranzukommen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, indem sie sich durch die Benutzung des Fahrzeugs einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von total Fr. 17‘480.60 zum Nachteil der W.________ AG verschaffte.
E. 1.4 Betrug zum Nachteil der H.________ AG (Dossier 6): Am 25. August 2014 schloss die Beschuldigte bei der H.________ AG einen Kaufvertrag für einen Mini Cooper S ALL4 Countryman im Wert von Fr. 42‘390.00 ab, obwohl sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über die erforderlichen Mittel verfügte, hoch verschuldet war und betrieben wurde. Das Fahrzeug übernahm sie drei Tage später, am
28. August 2014. Es wurde vereinbart, dass die Beschuldigte das Fahr- zeug zuerst drei Monate lang für eine Rate von je Fr. 800.00 pro Monat mieten und den Restbetrag dann im Dezember 2014 begleichen wird. Diese drei Raten bezahlte die Beschuldigte ordnungsgemäss, den Rest- betrag jedoch nicht mehr. Um Zeit zu schinden und Zahlungswilligkeit vorzutäuschen, schickte die Beschuldigte dem zuständigen Verkäufer der H.________ AG, Z.________, im Januar 2015 stattdessen eine E-Mail mit dem Dokument „Auftrag pendent“ der AA.________ (Bank I), wonach
Kantonsgericht Schwyz 6 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 20‘000.00 an die H.________ AG erfol- gen soll. Dieser Zahlungsauftrag konnte aufgrund fehlender Mittel jedoch von Anfang an nicht ausgeführt werden und wurde von der Beschuldigten im Anschluss an die E-Mail gestoppt. Das Geld wurde somit nie überwie- sen. Am 31. März 2015 verkaufte die Beschuldigte das Fahrzeug Mini Cooper S ALL4 Countryman für Fr. 24‘400.00 an die AB.________ GmbH weiter und verwendete den Erlös für die Rückzahlung privater Darlehen und zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten. Die Beschuldigte täuschte Z.________ von der H.________ AG, indem sie diesem ihren Kaufwillen vorgaukelte. Der Beschuldigten war bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung klar, dass sie hoch verschuldet ist und den Mini Cooper S ALL4 Countryman unmöglich bezahlen konnte. Trotzdem unterzeichnete sie den Kaufvertrag, in der Absicht, das Fahr- zeug möglichst lange kostenlos benutzen und anschliessend zu ihrem ei- genen Vorteil verkaufen zu können. Hätte die H.________ AG gewusst, dass die Beschuldigte den Kaufpreis nie zu begleichen beabsichtigte, so hätte diese ihr höchstens ein Leasing mit Verkaufssperre im Fahrzeug- ausweis angeboten. Indem die Beschuldigte die H.________ AG davon überzeugte, das Fahrzeug vor der Überweisung des Kaufbetrages für Fr. 800.00 pro Monat mieten zu können, erreichte sie, dass ihr das Fahr- zeug ohne Verkaufssperre im Fahrzeugausweis herausgegeben wurde. Durch die dreimonatige Fahrzeugmiete, etliche leere Versprechungen und die vorgetäuschte Zahlung in der E-Mail vom Januar 2015 konnte die Beschuldigte die Rückforderung des Fahrzeugs hinauszögern, weiterhin damit fahren und dieses schliesslich verkaufen. Die Beschuldigte handel- te vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, indem sie sich durch die Be- nutzung und den Verkauf des Fahrzeugs einen unrechtmässigen Vermö- gensvorteil im Betrag von Fr. 37‘990.00 zulasten der H.________ AG verschaffte.
E. 1.5 Betrug zum Nachteil des Einzelunternehmens I.________ (Dossi- er 4): Am 17. Januar 2015 erschien die Beschuldigte bei der Garage I.________ und machte eine Probefahrt mit einem Opel Mokka. Zwei Tage später, am 19. Januar 2015, unterzeichnete sie über ihre inzwischen liquidierte Firma, AC.________ GmbH, einen Kauf- vertrag für den besagten Opel Mokka zum Preis von Fr. 27‘750.00, ob- wohl weder sie noch ihre Firma über die benötigten Mittel verfügte. Ver- einbart wurde Barbezahlung bei Abholung am 28. Januar 2015. Um be- reits am 19. Januar 2015 an das Fahrzeug zu gelangen, fragte die Be- schuldigte nach einem Mietfahrzeug. Der Geschäftsführer AD.________ machte ihr, wie von ihr erhofft, das Angebot, dass sie den soeben von ihr gekauften Opel Mokka bereits vorab schon einmal ein paar Tage kosten- los ausleihen könne. So übernahm die Beschuldigte einen Tag später, am 20. Januar 2015, den Opel Mokka, benutzte diesen vier Tage lang und brachte ihn, wie vereinbart, am 23. Januar 2015 wieder zurück zur Garage I.________. In der Folge unterliess sie es, den Kaufpreis oder ei- ne Entschädigung für die Benutzung des Fahrzeugs zu bezahlen.
Kantonsgericht Schwyz 7 Nachdem die Beschuldigte den von ihr gekauften Opel Mokka am
23. Januar 2015 wieder zur Garage zurückgebracht hatte, zögerte sie die Abholung des Fahrzeugs immer wieder hinaus. Am 10. Februar 2015 sendete sie dem Geschäftsführer AD.________ eine E-Mail mit dem Do- kument „Auftrag pendent“ der AA.________ (Bank I), wonach eine Zah- lung in der Höhe von Fr. 27‘750.00 an die Garage I.________ erfolgen soll. Diese Zahlung traf nie bei der Garage I.________ ein, weshalb diese das Fahrzeug nicht herausgab. Am 17. Februar 2015 kündigte die Be- schuldigte den Kaufvertrag, angeblich wegen gesundheitlicher Probleme. Die Garage I.________ erstellte daraufhin am 7. Mai 2015 die Endab- rechnung in der Höhe von total Fr. 4‘150.80 für die bisher angefallenen Aufwände und den Schadenersatz bzw. die Konventionalstrafe. Die Rechnung bezahlte die Beschuldigte nie. Der Beschuldigten war bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung klar, dass sie hoch verschuldet ist und weder sie noch die AC.________ GmbH den Opel Mokka kaufen konnten. Trotzdem unterzeichnete sie den Kaufvertrag und beabsichtigte, das Fahrzeug möglichst lange kos- tenlos benutzen zu können. Nachdem sie das Fahrzeug bereits ausleihen konnte aber wieder zurückbringen musste, versuchte sie durch die vor- getäuschte Zahlung erneut eine Herausgabe des Opel Mokka an sie zu bewirken, um diesen wiederum kostenlos nutzen zu können. AD.________ wurde von der Beschuldigten über deren wahre Absichten getäuscht. Aufgrund der Vertragsunterzeichnung über die Gesellschaft ging er von einer Liquidität aus, welche in Tat und Wahrheit nicht vorhan- den war. AD.________ lieh der Beschuldigten das Fahrzeug einzig auf- grund der Annahme, die Beschuldigte halte den unterzeichneten Kaufver- trag auch tatsächlich ein, denn in diesem Fall wären für die Garage I.________ keine Kosten entstanden. Die Beschuldigte handelte vorsätz- lich und in Bereicherungsabsicht, indem sie sich durch die Benutzung des Fahrzeugs einen unrechtmässigen Vermögensvorteil im Betrag von Fr. 4‘150.80 zulasten der I.________ verschaffte.
E. 1.6 Betrug zum Nachteil der G.________ AG (Dossier 3): Die Beschuldigte mietete vom 16. April 2015 bis zum 20. April 2015 einen Mazda 5 von der G.________ AG. Nach der Rückgabe des Mazda 5 am
16. April 2015 (recte: 20. April 2016) liess sie sich einen Mazda 6 2.5 Re- volution offerieren. Am 22. April 2015 unterzeichnete die Beschuldigte über ihre inzwischen liquidierte Firma AC.________ GmbH den Kaufver- trag für den Mazda 6 2.5 Revolution zum Preis von Fr. 34‘330.00, obwohl weder sie noch ihre Gesellschaft über die benötigten Mittel verfügte. Da das Fahrzeug zuerst bei einer anderen Mazda-Garage bestellt werden musste, stellte AE.________ von der G.________ AG der Beschuldigten zur Überbrückung der Lieferzeit einen Peugeot 308 CC gratis zur Verfü- gung. Nachdem der gekaufte Mazda 6 2.5 Revolution bei der Garage eingetroffen war, zögerte die Beschuldigte dessen Abholung unter dem Vorwand, gesundheitliche Probleme zu haben, immer wieder hinaus. Un- gefähr Mitte Juni 2015 bekundete die Beschuldigte auf einmal mehr In- teresse an ihrem Ersatzfahrzeug Peugeot 308 CC, weshalb ihr AE.________ auch dafür eine Kaufofferte erstellte. Am 10. August 2015
Kantonsgericht Schwyz 8 stellte die Beschuldigte bei der AF.________ einen Leasingantrag für den bestellten Mazda 6 2.5 Revolution, welcher jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin unterschrieb die Beschuldigte am 12. August 2015 einen Kauf- vertrag für den Peugeot 308 CC zum Preis von Fr. 15‘900.00. Mit Schrei- ben vom 26. Oktober 2015 kündigte die Beschuldigte im Namen der AC.________ GmbH den Kaufvertrag für den Mazda 6 2.5 Revolution un- ter dem Vorwand, sie leide an einer schweren Nierenerkrankung und könne deshalb nicht mehr für die AC.________ GmbH arbeiten. Dafür wurde ihr durch die G.________ AG aus Rücksicht und, da die Beschul- digte ja im Gegenzug bereits den Kaufvertrag für den Peugeot 308 CC unterschrieben hatte, keine Konventionalstrafe auferlegt. Für den Peu- geot 308 CC leistete die Beschuldigte die erste Teilzahlung von Fr. 2‘000.00 erst im Dezember 2015. Weitere Zahlungen blieben aus. Mit Schreiben vom 1. Mai 2016 unterbreitete die Beschuldigte der G.________ AG einen Abzahlungsvorschlag von monatlich Fr. 500.00, was diese akzeptierte. Die Beschuldigte leistete jedoch keine einzige monatliche Rate, da sie den Peugeot 308 CC bereits am 14. Oktober 2015 für Fr. 7‘600.00 an die AB.________ weiterverkauft hatte. Den Ver- kaufserlös verwendete sie für private Zwecke. Im Zeitpunkt des Kaufs der beiden Fahrzeuge war die Beschuldigte be- reits hoch verschuldet und wurde mehrfach betrieben. Die Beschuldigte unterschrieb die Kaufverträge, obwohl sie wusste, dass sie weder als Pri- vatperson noch durch die AC.________ GmbH über finanzielle Mittel ver- fügte und gleichzeitig auch noch ein weiterer Kaufvertrag über einen Su- zuki Vitara zum Preis von Fr. 30‘700.00 existent war. AE.________ von der G.________ AG schloss mit der Beschuldigten den Kaufvertrag über den Mazda 6 nur ab, weil er über deren tatsächliche Absichten getäuscht wurde. Der Kauf über die Gesellschaft suggerierte AE.________ eine gewisse Liquidität, welche in Tat und Wahrheit nicht vorhanden war. Auf- grund derselben Täuschung und im Vertrauen auf die Einhaltung des Kaufvertrags über den Mazda 6, überliess AE.________ der Beschuldig- ten den Peugeot 308 CC vorübergehend zur Benutzung. Indem die Be- schuldigte AE.________ anschliessend auch für den Peugeot 308 CC ei- nen Kaufwillen vortäuschte, erreichte sie, dass sie das Fahrzeug weiter- hin benutzen und anschliessend verkaufen konnte. In Tat und Wahrheit hatte die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, den Mazda 6 oder den Peugeot 308 CC tatsächlich zu bezahlen. Ihr ging es lediglich darum, in den Besitz eines Fahrzeugs zu kommen und darüber zu verfü- gen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, indem sie sich einen Vermögensvorteil im Betrag von total Fr. 14‘400.00 zum Nachteil der G.________ AG verschaffte.
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E. 1.7 Versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der F.________ AG (Dossier 2): Ab dem 20. August 2015 mietete die Beschuldigte bei der F.________ AG den Vorführwagen Suzuki Vitara 1.6 VVT für Fr. 50.00 pro Tag. Das Fahrzeug brachte sie am 3. September 2015 ordnungsgemäss zurück, beglich die Mietkosten und bekundete gleichzeitig ihr Interesse, dieses sofort zu kaufen. Noch am gleichen Tag unterschrieb sie über ihre inzwi- schen liquidierte Firma, AC.________ GmbH, einen Kaufvertrag zum Preis von Fr. 30'700.00, obwohl weder sie noch ihre Gesellschaft über die benötigten finanziellen Mittel verfügte. In der Folge versprach die Be- schuldigte gegenüber der F.________ AG wiederholt, den Kaufpreis zu bezahlen. Am 5. Oktober 2015 sendete die Beschuldigte dem Geschäfts- führer, AG.________, eine E-Mail mit dem Dokument „Auftrag pendent" der AA.________ (Bank I), wonach eine Zahlung in der Höhe von Fr. 30‘700.00 an die F.________ AG erfolgen soll. Nachdem dieser Zah- lungsauftrag nicht ausgeführt wurde, verfälschte die Beschuldigte am
15. Oktober 2015 an ihrem damaligen Wohnort an der L.________strasse yy in 6353 Weggis einen gleichentags in Pfäffikon SZ abgestempelten Einzahlungsschein. Als neuen Empfänger führte sie die F.________ AG auf und setzte den Betrag von Fr. 30‘700.00 ein, während sie den unteren Teil mit dem echten Poststempel unverändert liess. In der Folge scannte sie den verfälschten Einzahlungsschein ein und schickte diesen per E-Mail vom 15. Oktober 2015 an AG.________. Der verfälschte Einzahlungsschein erweckte den Eindruck, die Beschul- digte habe der F.________ AG den Betrag von Fr. 30'700.00 für den Kauf eines Suzuki Vitara 1.6 VVT überwiesen. Auch diese Zahlung ging nie auf dem Konto der F.________ AG ein, weshalb diese das Fahrzeug zurückbehielt. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Beschuldigte bereits hoch verschuldet und wurde mehrfach betrieben. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, da ihr klar war, dass sie weder als Privatperson noch über die AC.________ GmbH über genügend Mittel für den Kauf des Fahrzeugs verfügte. Die Beschuldigte täuschte AG.________ über ihre Kaufabsichten, indem sie zu diesem mittels E-Mailverkehr, persönli- chem Kontakt und Fahrzeugmiete ein Vertrauensverhältnis schuf, ihn aufgrund der Vertragsunterzeichnung im Namen der AC.________ GmbH über ihre Liquidität täuschte und ihm einen aussichtslosen Zah- lungsauftrag sowie einen gefälschten Einzahlungsschein über Fr. 30'700.00 zukommen liess. Die Beschuldigte erhoffte sich dadurch, dass ihr das Fahrzeug ausgehändigt wird, ohne dass sie dieses hätte be- zahlen müssen. Sie handelte somit in der Absicht, sich zum Nachteil der F.________ AG einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaf- fen.
E. 1.8 Versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der D.________ AG (Dossier 1): Am 23. Oktober 2015 unterschrieb die Beschuldigte bei AH.________ von der D.________ AG einen Kaufvertrag für einen Vorführwagen Jeep Cherokee 2.0 TD Limited im Wert von Fr. 47‘000.00, nachdem sie dieses
Kantonsgericht Schwyz 10 Fahrzeug eine Woche vorher bereits zur Probefahrt erhalten hatte. Der Kaufvertrag wurde über die inzwischen liquidierte Firma der Beschuldig- ten, die AC.________ GmbH, abgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses verfügten weder ihre Gesellschaft noch die Beschuldig- te selbst über die notwendigen finanziellen Mittel, um den Jeep Cherokee kaufen zu können. Die Beschuldigte zögerte deshalb die Begleichung der Kaufsumme immer wieder mit diversen Ausflüchten hinaus, in der Hoff- nung, die D.________ AG würde ihr das Fahrzeug ohne Bezahlung her- ausgeben. Am 18. November 2015 verfälschte die Beschuldigte an ihrem damaligen Wohnort an der L.________strasse yy in 6353 Weggis einen gleichentags in Pfäffikon SZ abgestempelten Einzahlungsschein. Als neuen Empfänger führte sie die D.________ AG auf und setzte den Be- trag von Fr. 47‘000.00 ein, während sie den unteren Teil mit dem echten Poststempel unverändert liess. In der Folge scannte sie den verfälschten Einzahlungsschein ein und schickte diesen per E-Mail vom 20. November 2015 an AH.________. Der verfälschte Einzahlungsschein erweckte den Eindruck, die Beschuldigte habe der D.________ AG den Betrag von Fr. 47‘000.00 für den Kauf eines Jeep Cherokee 2.0 TD Limited überwie- sen. In Wirklichkeit wurde jedoch keine Überweisung getätigt. Aufgrund dieses Beleges liess die D.________ AG das Fahrzeug für die Beschul- digte auf deren Namen einlösen. Da der Betrag jedoch auch eine Woche später immer noch nicht auf dem Konto der Garage eingetroffen war, stellte die D.________ AG der Beschuldigten ein Ultimatum bis zum Fol- getag, dem 27. November 2015. Obwohl die Beschuldigte in mehreren E-Mails an AH.________ wiederholt versprach, den Betrag zu beglei- chen, wurde das Geld nie überwiesen, weshalb ihr das Fahrzeug nicht ausgehändigt wurde. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Beschuldigte bereits hoch verschuldet und wurde mehrfach betrieben. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, da ihr klar war, dass sie weder als Privatperson noch über die AC.________ GmbH über genügend Mittel für den Kauf des Fahrzeugs verfügte. Die Beschuldigte täuschte AH.________ arglis- tig über ihre Kaufabsichten, indem sie zu diesem mittels E-Mailverkehr, persönlichem Kontakt und Fahrzeugmiete ein Vertrauensverhältnis schuf, ihn aufgrund der Vertragsunterzeichnung im Namen der AC.________ GmbH über ihre Liquidität täuschte und ihm einen gefälschten Einzah- lungsschein über Fr. 47‘000.00 zukommen liess. Die Beschuldigte erhoff- te sich dadurch, dass ihr das Fahrzeug ausgehändigt wird, ohne dass sie dieses hätte bezahlen müssen. Sie handelte somit in der Absicht, sich zum Nachteil der D.________ AG einen unrechtmässigen Vermögens- vorteil zu verschaffen.
E. 1.9 Betrug, Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung zum Nachteil der AI.________ GmbH (Dossier 10): Am 26. Februar 2015 unterschrieb die Beschuldigte einen Kaufvertrag bei der AI.________ GmbH über einen Mazda 6 2.0 Ambition, Jahrgang 2015, zum Preis von Fr. 35‘200.00. Durch geschicktes Verhandeln und leere Versprechungen konnte sie die AI.________ GmbH dazu bringen, ihr das Fahrzeug noch vor der Bezahlung des Kaufpreises zu überlassen.
Kantonsgericht Schwyz 11 Am 1. April 2015 verfälschte die Beschuldigte an ihrem damaligen Wohnort an der L.________strasse yy in 6353 Weggis einen gleichen- tags in Weggis abgestempelten Einzahlungsschein. Als neuen Empfän- ger führte sie die AI.________ GmbH auf und setzte den Betrag von Fr. 35'300.00 ein, während sie den unteren Teil mit dem echten Post- stempel unverändert liess. In der Folge scannte sie den verfälschten Ein- zahlungsschein ein und schickte diesen noch am 1. April 2015 per E-Mail an AJ.________. Der verfälschte Einzahlungsschein erweckte den Ein- druck, die Beschuldigte habe die Zahlung für den am 26. Februar 2015 bei der AI.________ GmbH zum Preis von Fr. 35‘200.00 gekauften Maz- da 6 2.0 Ambition geleistet. In Wirklichkeit wurde jedoch keine Überwei- sung getätigt. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Vorteilsab- sicht. Sie wusste, dass nie eine Überweisung an die AI.________ GmbH erfolgt war. Aufgrund der vorgetäuschten Einzahlung brachte sie die AI.________ GmbH dazu, ihr das angeblich bezahlte Fahrzeug noch län- ger zur Benutzung zu überlassen. Das auf diese Weise erhältlich gemachte Fahrzeug liess die Beschuldigte am 27. Februar 2015 beim Strassenverkehrsamt Luzern einlösen und den Fahrzeugausweis auf ihren Namen umschreiben, um damit eine Ge- sellschaft zu gründen. Zu diesem Zweck erstellte sie am 14. April 2015 zusammen mit AK.________ einen Gründungsbericht, aus welchem her- vorgeht, dass die noch zu erschaffende „AC.________ GmbH“ nach de- ren Gründung beabsichtige, den Mazda 6 2.0 Ambition Automat, Jahr- gang 2015 zum Preis von Fr. 35‘200.00 von der Beschuldigten zu kaufen, dass der Kaufpreis für das Fahrzeug angemessen sei und dass dieses sich in einem gepflegten und gebrauchsfähigen Zustand befinden würde. Gleichentags befand die AL.________ AG den genannten Gründungsbe- richt für vollständig und richtig. Noch am 14. April 2015 liess die Beschul- digte zusammen mit AK.________ beim Notar AM.________ in dessen Kanzlei an der M.________strasse zz in 6010 Kriens, eine öffentliche Ur- kunde über die Gründung der AC.________ GmbH inklusive Sacheinla- ge- und Sachübernahmevertrag erstellen. Unter Ziff. III der öffentlichen Urkunde über die Gründung erklärten die Beschuldigte und AK.________, dass die AC.________ GmbH zur Deckung des benötig- ten Stammkapitals den vorgenannten Mazda 6 2.0 Ambition im Wert von Fr. 35‘200.00 von der Beschuldigten übernehme, wofür 20 Stammanteile zu Fr. 1‘000.00 ausgegeben und Fr. 15‘200.00 als Forderung gutge- schrieben würden sowie dass die Gesellschaft nach ihrer Eintragung ins Handelsregister sofort als Eigentümerin über den Personenwagen Maz- da 6 verfügen könne. Am 15. April 2015 erschien die Beschuldigte mit den vorgenannten Unterlagen beim Handelsregisteramt Luzern und gründete die AC.________ GmbH. Am 27. April 2015 wurde der Mazda 6 2.0 Ambition durch die AI.________ GmbH am damaligen Arbeitsort der Beschuldigten wieder abgeholt, da diese den Kaufpreis nie beglichen hatte. Indem die Beschuldigte in der öffentlichen Urkunde über die Gründung der AC.________ GmbH tatsachenwidrig erklärte, dass die Gesellschaft sofort über das Fahrzeug Mazda 6 2.0 Ambition verfügen könne und die-
Kantonsgericht Schwyz 12 se unwahren öffentlichen Urkunden beim Handelsregister des Kantons Luzern zur Anmeldung einreichte, täuschte sie sowohl die Urkundsper- son wie auch den zuständigen Handelsregisterführer bzw. den zuständi- gen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin, wodurch sie mehrfach inhalt- lich unwahre Beurkundungen bewirkte. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätz- lich. Zu Beginn des Jahres 2015 war die Beschuldigte bereits hoch ver- schuldet und wurde mehrfach betrieben. Ihr war klar, dass sie nicht über genügend Mittel für den Kauf eines Fahrzeugs oder die Gründung einer Gesellschaft verfügte. Sie beabsichtigte, das Fahrzeug Mazda 6 2.0 Am- bition vorübergehend auf ihren Namen einzulösen und in rechtswidriger Art und Weise als Sacheinlage zur Gründung der AC.________ GmbH zu benutzen. Indem sie das nicht bezahlte Fahrzeug bereits auf ihren Namen eingelöst hatte und die AL.________ AG eine Prüfungsbestäti- gung für den Gründungsbericht ausstellte, konnte sie den Notar AM.________ über die Eigentumsverhältnisse des Mazda 6 2.0 Ambition und somit über die gültige Sacheinlage täuschen. Indem die Beschuldigte wissentlich und willentlich sowohl in der Gründungsurkunde wie auch ge- genüber dem Handelsregister des Kantons Luzern tatsachenwidrig er- klärte, dass die Gesellschaft sofort über das Fahrzeug Mazda 6 2.0 Am- bition verfügen könne, nahm sie zumindest billigend in Kauf, dass sie mehrfach inhaltlich unwahre Beurkundungen durch Täuschung bewirkte.
2. Vorsätzliche Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Die Beschuldigte überliess am 24. Februar 2018 um ca. 11.45 Uhr an der S.________strasse ww in 6353 Weggis ihren Personenwagen „BMW X3“ LU vv ihrem Lebenspartner AK.________, damit dieser das Fahrzeug beim nahe gelegenen Waschplatz an der O.________strasse ww in 6353 Weggis reinigen konnte. Sie überreichte AK.________ die Fahr- zeugschlüssel im Wissen, dass dieser mit ihrem Personenwagen die öf- fentlichen Strassen benutzen wollte, obwohl er nicht über einen gültigen Führerausweis verfügte. B. Das kantonale Strafgericht erkannte mit Urteil vom 21. Februar 2019 was folgt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 10. Februar 2014 (zum Nachteil der W.________ AG) und 1. April 2015 (zum Nachteil der AI.________ GmbH);
b) des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 20. März 2013 (zum Nachteil der P.________ AG), 15. Oktober 2015 (zum Nachteil der F.________ AG) und 20. November 2015 (zum Nachteil der D.________ AG);
c) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen im Zeitraum von 20. März
Kantonsgericht Schwyz 13 2013 bis 18. November 2015 (zum Nachteil der P.________ AG, der W.________ AG, der F.________ AG, der D.________ AG und der AI.________ GmbH);
d) der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB, begangen am 14./15. April 2015;
e) des vorsätzlichen Überlassens eines Fahrzeugs an einen Len- ker ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG, begangen am 24. Februar 2018.
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil SGA 2013 8 des Strafgerichts Schwyz vom 5. September 2013 mit einer Frei- heitsstrafe von 9 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu Fr. 100.-- bestraft, erstere unter Anrechnung von 3 Tagen Haft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
E. 2 D.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
E. 3 F.________ AG,
E. 4 G.________ AG,
E. 5 H.________ AG,
E. 6 Vom Vollzug der vom Strafgericht Schwyz am 5. September 2013 ausgefällten und bei einer 3-jährigen Probezeit bedingt aufgescho- benen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird abgesehen. Stattdes- sen wird A.________ verwarnt und die Probezeit um 18 Monate verlängert.
E. 7 [Zivilforderungen]
E. 8 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 18‘380.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 9‘000.60 den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 10‘273.65 Total Fr. 37‘654.25 werden A.________ auferlegt und zu 50 % erlassen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 9 vorbehalten.
Kantonsgericht Schwyz 14
E. 9 Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staats- kasse mit Fr. 10'273.65 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 50 % des Honorars (Fr. 5'136.85).
E. 10 [Zustellung]
E. 11 [Rechtsmittel] C. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (KG-act. 1 f./Vi-act. 16) und reichte am 7. Mai 2019 die schriftliche Berufungs- erklärung ein mit den folgenden Anträgen (KG-act. 3):
1. In entsprechender Gutheissung der Berufung sei das angefochte- ne Urteil in Ziff. 3 und 4 aufzuheben und es sei die Appellantin mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 4 Monaten zu be- strafen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 05.09.13, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und unter Ansetzung einer an- gemessenen Probezeit.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staa- tes für beide Instanzen. Am 21. Mai 2019 (Postaufgabe: 23. Mai 2019) erklärte die Anklagebehörde Anschlussberufung und beantragte Folgendes (KG-act. 5):
1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Urteil SGA 2013 8 des Straf- gerichts Schwyz vom 5. September 2013 mit einer Freiheitsstrafe von
E. 12 Monaten, unter Anrechnung von 3 Tagen Haft, sowie einer Gelds- trafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.00 zu bestrafen, wobei sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe zu vollziehen seien.
2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei der Vollzug der im Urteil SGA 2013 8 des Strafgerichts Schwyz vom
5. September 2013 bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe anzuord- nen.
Kantonsgericht Schwyz 15
3. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der beschul- digten Person. D. An der Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2020 reichte die Be- schuldigte eine E-Mail betreffend Mitarbeiterbeurteilung (KG-act. 11, Beila- ge 1) zu den Akten und hielt an ihren Anträgen fest (KG-act. 11, Beilage 2, S. 1). Die Anklagebehörde zog ihren Antrag Ziff. 2 zurück und wiederholte im Übrigen ihre in der Anschlussberufungserklärung gestellten Rechtsbegehren (KG-act. 11, Beilage 3, S. 7):
1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil SGA 2013 8 des Strafgerichts Schwyz vom 5. September 2013 mit einer Frei- heitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung von 3 Tagen Haft, sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.00 zu bestra- fen.
2. Sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe seien nicht aufzu- schieben.
3. Unter Kostenfolge zulasten der Beschuldigten. E. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;- in Erwägung:
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Dispositiv-Ziffern 3–5, 8 und 9 des angefochtenen Urteils und mithin das Strafmass, die Art des Voll- zugs der Strafen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die übrigen Dispositiv-Ziffern sind rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 sowie Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB, des mehrfachen versuchten Betrugs i.S.v. Art. 146
Kantonsgericht Schwyz 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB sowie des vorsätzli- chen Überlassens eines Fahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig und bestrafte sie hierfür mit einer teil- weisen Zusatzstrafe zum Urteil SGA 2013 8 des kantonalen Strafgerichts vom
5. September 2013 mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 100.00 (vgl. vorstehend, E. B).
a) Vor der Rechtsmittelinstanz moniert die Beschuldigte die erstinstanzli- che Strafzumessung. Sie macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe den Strafrahmen sowie die Frage der Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil aufgrund der zeitlichen Koinzidenz zwar korrekt ermittelt, ihre persönli- chen Umstände und die tatbezogenen Momente jedoch ungenügend berück- sichtigt. Die Freiheitsstrafe von neun Monaten sei auf höchstens vier Monate zu reduzieren und es sei ihr der bedingte Vollzug zu gewähren (KG-act. 11, Beilage 2, S. 1 f.).
b) Die Anklagebehörde beantragt in der Anschlussberufung die Bestrafung der Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die erstinstanzlich ausge- sprochene Strafe scheine angesichts der eingestandenen Straftaten deutlich zu mild (KG-act. 11, Beilage 3, S. 2 und 7).
3. a) Mit Urteil vom 5. September 2013 (SGA 2013 8; U-act. 18.1.001) hat- te das kantonale Strafgericht die Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB, des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, der Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfäl- schung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Es
Kantonsgericht Schwyz 17 hatte sie mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.00 bestraft und den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Die Vorinstanz hielt auf dieses Urteil Bezug neh- mend zutreffend fest, dass eine teilweise retrospektive Konkurrenz vorliege, weil im vorliegenden Verfahren Taten zu beurteilen seien, welche die Be- schuldigte teilweise vor und teilweise nach ihrer Verurteilung vom 5. Septem- ber 2013 begangen habe (angefochtenes Urteil, E. II.4).
b) Im Falle einer retrospektiven Konkurrenz ist in einem ersten Schritt die Strafe für die Taten zu bestimmen, die vor dem rechtskräftigen früheren Urteil begangen wurden (BGE 145 IV 1, E. 1.3 = Pra 108 [2019] Nr. 137; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 550). Kommt für diese Taten die gleiche Strafart wie im Ersturteil in Betracht, hat das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen (Mathys, a.a.O., N 550). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe redu- zierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Sie ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in der Weise zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleich- zeitig beurteilt worden wären. Diese Bestimmung will das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz ge- währleisten (BGE 142 IV 265, E. 2.3.1). In diesem Sinne hat das Gericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Zu diesem Zweck stellt das Gericht fest, welches (neue oder abgeurteilte) Delikt aufgrund der abstrakten Strafdrohung als schwerste Straftat zu gelten hat (Mathys, a.a.O., N 541, Ziff. 6). Sind meh- rere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, gilt jene Tat als die schwerste, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Ma- thys, a.a.O., N 485). Wenn die schwerste Straftat in der (rechtskräftigen) Grundstrafe enthalten ist, so ist diese unverändert zu übernehmen und bildet die Einsatzstrafe, welche aufgrund der einzelnen Strafen für die neu zu beur-
Kantonsgericht Schwyz 18 teilenden Delikte angemessen zu erhöhen ist (Mathys, a.a.O., N 541, Ziff. 7–9; vgl. BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Bei der Strafschärfung hat das Gericht zu be- achten, dass es das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöhen darf und dass es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht muss die Art und die Höhe der Strafe für jede begangene Tat einzeln bestimmen (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 f. = Pra 108 [2019] Nr. 58; vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.4; vgl. Mathys, a.a.O., N 508 und N 560 f.). Die Erhöhungsstrafen und die Ein- satzstrafe ergeben zusammen nach Berücksichtigung allfälliger Täterkompo- nenten (vgl. nachstehend, E. 4c) die sog. hypothetische Gesamtstrafe. Zieht man von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die rechtskräftige Grundstrafe des Ersturteils ab, resultiert die auszufällende Zusatzstrafe (vgl. Mathys, a.a.O., N 541, Ziff. 9–13). In einem zweiten Schritt ist eine von der Zusatzstrafe unabhängige Strafe für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte festzusetzen. Bei mehreren Delik- ten ist für die mit der gleichen Strafart zu ahndenden Taten in Anwendung des vorstehenden beschriebenen Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (Mathys, a.a.O., N 551; BGE 145 IV 1, E. 1.3 = Pra 108 [2019] Nr. 137). In einem dritten und letzten Schritt sind die Zusatzstrafe für die vor dem Er- sturteil begangenen Taten und die (Gesamt-)Strafe für die nach dem Ersturteil begangenen Taten zusammenzuzählen (Mathys, a.a.O., N 552; BGE 145 IV 1, E. 1.3 = Pra 108 [2019] Nr. 137).
c) Die Vorinstanz verwies zwar auf die vorstehend beschriebene Recht- sprechung des Bundesgerichts (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.4 und 4.3), setzte sich im Rahmen der Strafzumessung jedoch nicht mit der Strafart und der Strafhöhe jedes einzelnen Delikts auseinander. Vielmehr legte die Vor- instanz die Strafart pauschal für sämtliche Betrugs- und Urkundendelikte fest (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.4.1) und bemass die Erhöhungsstrafen für
Kantonsgericht Schwyz 19 ganze Deliktsgruppen, ohne zwischen den verschiedenen Straftaten zu unter- scheiden (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.4.2–E. II.4.3f).
4. a) Die Vorinstanz erwog, die Beschuldigte habe sich am 20. März 2013 vor ihrer Erstverurteilung vom 5. September 2013 der mehrfachen Urkunden- fälschung sowie des versuchten Betrugs zum Nachteil der P.________ AG schuldig gemacht (angefochtenes Urteil, E. II.4.2 sowie Dispositiv-Ziffer 1b und c; vgl. vorstehend E. A, Anklage-Ziffer 1.2). Das Gesetz sieht sowohl für den versuchten Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wie auch für die Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB als mögliche Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Es ist somit im Folgenden als Erstes zu prüfen, welche Strafart für die genannten Delikte angemessen erscheint (vgl. Mathys, a.a.O., N 466 ff.). aa) Die Beschuldigte beging sämtliche zu beurteilenden Betrugs- und Ur- kundendelikte vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 (AS 2016 1249). Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Beging der Täter die Straftat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und erfolgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Neu beträgt die Geldstrafe im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr höchstens 360 Ta- gessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB), sondern nur noch 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Minimaldauer der Freiheitsstrafe setzte der Gesetzgeber von sechs Monaten (Art. 40 aStGB) auf drei Tage herab (Art. 40 Abs. 1 StGB). Geldstrafen gelten aufgrund ihrer geringeren Eingriffsintensität gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Weil das bishe- rige Recht für die weniger eingriffsintensive Geldstrafe einen grösseren Rah- men und für die Freiheitsstrafe i.d.R. eine längere Mindestdauer vorsah, ist es als milderes Recht anwendbar (vgl. Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 11 zu
Kantonsgericht Schwyz 20 Art. 2 StGB). Für den überschneidenden Bereich der Geld- und der Freiheits- strafe sah das alte Recht in Art. 41 Abs. 1 aStGB vor, dass das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen kann, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und kumula- tiv zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht voll- zogen werden kann. Voraussetzung für eine bedingte Strafe war, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erschien, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Im Unterschied hierzu kann das Gericht nach dem neuen Recht bereits dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen, wenn die genannten Bedingungen alternativ erfüllt sind (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft [460 2018 374] vom 9. April 2019, E. II.2.3). In Bezug auf das Er- fordernis, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann, setzte der Gesetzgeber mit der Hinzufügung des Wortes „voraussichtlich“, das der frühere Text noch nicht enthalten hatte, die Anforderungen an die Progno- se der Nichtleistung der Geldstrafe herab (Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 3 zu Art. 41 StGB). In Anbetracht dieser Umstände ist die neue Fassung von Art. 41 Abs. 1 StGB nicht milder als die alte, weshalb vorliegend Art. 41 Abs. 1 aStGB anzuwenden ist. Art. 41 Abs. 1 aStGB hindert das Gericht aber nicht daran, im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte auf Frei- heitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018, E. 1.2). Sind mehrere Straftaten zu beurteilen, so hat das Gericht die Art der Strafe für jede begangene Tat einzeln zu bestimmen (BGE 144 IV 313, Regeste und E. 1.1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 58; Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom
18. Dezember 2019, E. 2.2). Kommen sowohl eine Geld- als auch eine Frei- heitsstrafe in Betracht und scheinen beide Strafen den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit
Kantonsgericht Schwyz 21 i.d.R. jene Strafe zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 58; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Massgebliche Kri- terien für die Wahl der Sanktionsart bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 137 II 297, E. 2.3.4; BGE 134 IV 97, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018, E. 1.2). bb) Für den versuchten Betrug zum Nachteil der P.________ AG, begangen am 20. März 2013 (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1b), erachtete die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe als zweckmässig (angefochtenes Urteil, E. II.4.1), was im Berufungsverfahren unangefochten blieb. Die Beschuldigte beging die besagte Tat während des laufenden (ersten) Strafverfahrens (vgl. U-act. 18.1.001, Nr. 24), was zeigt, dass sie sich auch von der drohenden Geld- oder Freiheitsstrafe nicht vom weiteren Delinquieren abhalten liess. Für die Unbelehrbarkeit der Beschuldigten spricht insbesondere der Umstand, dass das (erste) Strafverfahren u.a. ebenfalls wegen mehrfachen Betrugs ge- führt wurde. Die Beschuldigte delinquierte über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren einschlägig (U-act. 1.1.002; U-act. 18.1.001, Nr. 10 ff.) und offen- barte so ihre gesteigerte kriminelle Energie (vgl. Mathys, a.a.O., N 562). Aus diesen Gründen erscheint nur eine (gemäss E. 7b.bb unbedingte) Freiheits- strafe geeignet, präventiv auf die Beschuldigte einzuwirken und sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die 54-jährige Beschuldigte ist Mut- ter dreier erwachsener Kinder und lebt in einer Partnerschaft (KG-act. 11, Frage 2 f.). Sie ist berufstätig und hat keine Unterstützungspflichten (KG- act. 11, Frage 5, 7 und 10). In Anbetracht dieser Umstände beeinträchtigt das Aussprechen einer Freiheitsstrafe die Beschuldigte resp. ihr Umfeld nicht in einer das übliche Mass an Eingriffsintensität übersteigenden Art und Weise. Ferner gab die Beschuldigte anlässlich der Erhebung ihrer persönlichen Ver- hältnisse am 14. Juni 2016 an, private und geschäftliche Schulden in der
Kantonsgericht Schwyz 22 Höhe von Fr. 1‘200‘000.00 zu haben (U-act. 1.1.008, S. 3). Dem Betreibungs- registerauszug des Betreibungsamtes Weggis-Greppen-Vitznau lässt sich entnehmen, dass gegen die Beschuldigte im Zeitraum von Ende Juni 2011 bis Anfang Juni 2016 Betreibungen von über Fr. 470‘000.00 und bis Mitte Juni offene Verlustscheine aus Pfändungen in Höhe von über Fr. 80‘000.00 vorla- gen (U-act. 1.1.004 f.). Im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Muotathal sind überdies Betreibungen von mehr als Fr. 110‘000.00 und offene Verlustscheine von mehr als Fr. 90‘000.00 verzeichnet (U-act. 1.1.007). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Februar 2019 führte die Be- schuldigte aus, sie habe Konkurs anmelden müssen und habe noch Konkurs- schulden von Fr. 229‘000.00. Seither könne sie gut ohne Schulden leben. Sie verdiene Fr. 5‘640.00 netto (Vi-act. 10, Frage 8). Auf die Frage, ob sie etwas habe abbezahlen können, antwortete sie, sie habe es vor. Es seien v.a. auch noch Private darunter, die ihr am Herzen lägen. Sie wolle selber entscheiden können, welche Verlustscheine sie wann zurückzahle (Vi-act. 10, Frage 9). An der Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2020 erklärte die Beschuldigte, sie habe im Jahr 2018 ihren zweiten Konkurs eingeleitet und habe daraus Ver- lustscheine von Fr. 120‘000.00 (vgl. KG-act. 11, Frage 13 f.). Die 1.2 Millionen Schulden seien aus einem früheren Konkurs (KG-act. 11, Frage 15). Ihr Lohn werde nicht mehr gepfändet und sie verdiene nun wegen höherer Sozialabga- ben Fr. 40.00 weniger (KG-act. 11, Frage 8 und 16). Wenn möglich, wolle sie in Zukunft Schulden abbezahlen, die sie teils bei Privaten habe (KG-act. 11, Frage 22). Angesichts dieser Vorgeschichte, dem Schuldenberg, der zurück- haltenden Aussagen der Beschuldigten und ihrer Haltung gegenüber den Schulden generell ist nicht davon auszugehen, dass sie die Geldstrafe in hy- pothetischer Höhe von Fr. 3’000.00 (30 Tagessätze zu Fr. 100.00 entspre- chend einem Monat Freiheitsstrafe, vgl. nachstehend E. 4c.aa und E. 6i) be- zahlen würde. Ebenso scheint im Hinblick auf die Höhe der Betreibungen und Verlustscheine unwahrscheinlich, dass die Geldstrafe auf dem Betreibungs- weg vollstreckt werden könnte. Es ist deshalb zu erwarten, dass die Geldstra- fe nicht vollzogen werden könnte.
Kantonsgericht Schwyz 23 Im Sinne der Zweckmässigkeit, der präventiven Effizienz und der Auswirkun- gen der Strafe auf die Beschuldigte und ihr soziales Umfeld ist somit für den versuchten Betrug zum Nachteil der P.________ AG eine (gemäss E. 7b.bb unbedingte) Freiheitsstrafe zu verhängen. Ob für das Ausfällen einer Frei- heitsstrafe weiter auch die Kriterien nach Art. 41 Abs. 1 aStGB erfüllt sein müssen, erscheint angesichts der vorstehend in E. 4a.aa zitierten Rechtspre- chung des Bundesgerichts zu Art. 41 Abs. 1 aStGB, wonach diese Bestim- mung das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht daran hindert, bei einer sechs Monate übersteigenden Gesamtstrafe (wie vorliegend, vgl. nachstehend E. 4c.dd) für einzelne Delikte auf Freiheitsstrafen von weni- ger als sechs Monaten zu erkennen, fraglich. Weil aber eine Freiheitsstrafe notwendig erscheint, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten, und überdies zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann, sind die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 aStGB ohnehin erfüllt. cc) In Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung zum Nachteil der P.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c) erwog die Vor- instanz, die Beschuldigte habe diesen Tatbestand durch das Fälschen der Unterschriften in einem Kaufvertrag eines Occasionsfahrzeugs im Namen Q.________ sowie in einem Leasingantrag im Namen T.________ erfüllt (an- gefochtenes Urteil, E. I.A.3.2 und E. I.A.3.5 f.). Zudem habe sie sich durch das Fälschen dreier Lohnabrechnungen T.________ als angeblicher Arbeitnehmer der U.________AG der Urkundenfälschung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil, E. I.A.3.3 und E. I.A.3.5 f.). Betreffend die Wahl der Strafart kann für die Urkundenfälschungen (betreffend Kaufvertrag, Leasingantrag und Lohnab- rechnungen) vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen in E. 4a.bb verwiesen werden, zumal die Beschuldigte alle drei Urkundenfälschungen während des laufenden (ersten) Strafverfahrens beging, das u.a. ebenfalls wegen mehrfacher Urkundenfälschung geführt wurde (vgl. U-act. 18.1.001, Nr. 14 ff.). Ebenso gilt das vorstehend in E. 4a.bb Gesagte auch für die Gelds-
Kantonsgericht Schwyz 24 trafe von hypothetisch Fr. 1‘500.00 (15 Tagessätze zu Fr. 100.00 entspre- chend einem halben Monat Freiheitsstrafe, vgl. nachstehend E. 4c.bb und E. 6i) für die den Kaufvertrag betreffende Urkundenfälschung sowie für die Geldstrafen von hypothetisch je Fr. 750.00 (je 7.5 Tagessätze zu Fr. 100.00 entsprechend den Freiheitsstrafen von je einem viertel Monat, vgl. nachstehend E. 4c.cc und E. 6i) für die den Leasingantrag und die Lohn- abrechnungen betreffenden Urkundenfälschungen. Es ist somit entsprechend der Begründung in E. 4a.bb auch für die genannten drei Urkundenfälschungen auf Freiheitsstrafe zu erkennen.
b) Da für den versuchten Betrug und die drei Urkundenfälschungen (betref- fend Kaufvertrag, Leasingantrag und Lohnabrechnungen) Freiheitsstrafen auszusprechen sind und somit die gleiche Strafart wie im Ersturteil vorliegt, ist für diese Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe aus- zufällen (vgl. vorstehend E. 4a). Die Vorinstanz erachtete die vom Strafgericht am 5. September 2013 abgeurteilte Veruntreuung zum Nachteil der AN.________ AG aufgrund der Deliktshöhe von Fr. 20‘500.00 (vgl. U-act. 18.1.001, Nr. 7 f.) als schwerstes Delikt (angefochtenes Urteil, E. II.4.2), was im Berufungsverfahren unbeanstandet blieb. Es erscheint indessen frag- lich, ob nicht der Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von AO.________ (U-act. 18.1.001, Nr. 10) resp. die Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB (U-act. 18.1.001, Nr. 13) aufgrund der jeweils höheren Deliktss- ummen bei gleichem Strafrahmen die schwereren Straftaten wären. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben, weil sowohl der Diebstahl als auch die Misswirtschaft wie die Veruntreuung in der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 5. September 2013 enthalten sind, und somit unabhängig davon, welches dieser drei Delikte das schwerere ist, diese Grundstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe unverändert als Ein- satzstrafe gilt (vgl. vorstehend E. 3b, m.w.H.). Letztere ist in Anwendung des Asperationsprinzips um die einzelnen Strafen für den versuchten Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung (betreffend Kaufvertrag, Leasingantrag und
Kantonsgericht Schwyz 25 Lohnabrechnungen) zum Nachteil der P.________ AG angemessen auf ma- ximal siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.
c) Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu und berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Strafzumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, a.a.O., N 34). Zunächst ist zu klären, wie stark das Verhalten des Beschuldigten das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigte (objektive Tatschwere). Ansch- liessend ist zu bestimmen, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldig- ten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; vgl. Mathys, a.a.O. N 73, N 77 und N 142). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Faktoren, die beim Beschuldigten liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, herabgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a.a.O., N 311). Sind mehrere gleicharti- ge Strafen zu beurteilen, ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Ver- hältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grös- seren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschie- denheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4). aa) Für den Schuldspruch des versuchten Betrugs zum Nachteil der P.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1b) ergibt sich hinsicht- lich der objektiven Tatschwere, dass die Beschuldigte die Herausgabe des Occasionsfahrzeugs Alfa Romeo Mito zu einem Verkaufspreis von Fr. 15‘890.00 zu bewirken versuchte, obwohl sie hoch verschuldet war (ange-
Kantonsgericht Schwyz 26 fochtenes Urteil, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.1, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.2). Die ange- strebte Deliktssumme war jedoch nicht sehr hoch. In Bezug auf die Art und Weise des Tatvorgehens ist festzustellen, dass die Beschuldigte zum Zweck der Täuschung der P.________ AG mehrere gefälschte Urkunden einsetzte. Es wäre letzterer aber möglich gewesen, die Zahlungsfähigkeit der Beschul- digten etwa durch Einholung einer Betreibungsauskunft nach Art. 8a SchKG zu überprüfen, als diese am genannten Fahrzeug Interesse zeigte resp. als sie einen Kaufvertrag für einen ihrer Söhne abschloss und sodann einen Lea- singantrag im Namen ihres anderen Sohnes stellte. Das unvorsichtige Verhal- ten der Geschädigten ist der Beschuldigten zugutezuhalten. Eine Herausgabe des Fahrzeugs konnte die Beschuldigte jedoch nicht bewirken und der finan- zielle Schaden der P.________ AG fiel mit Fr. 3‘665.50 eher gering aus (an- gefochtenes Urteil, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.1, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.2; vgl. U-act. 8.8.009). Insgesamt liegt somit ein eher leichtes objektives Tatver- schulden vor. Auf der subjektiven Seite erscheint der Wunsch der Beschuldig- ten, über ein Auto zu verfügen, um mobil zu sein (U-act. 10.1.004, Frage 16; KG-act. 11, Frage 39 und 41), zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Unver- ständlich ist aber, dass sie einen Kaufvertrag abschloss, obschon sie wusste, dass sie nicht über genügende Mittel für den Kauf des Fahrzeugs verfügte (angefochtenes Urteil, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.1, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.2). Ver- schuldenserhöhend wirkt sich die erhebliche kriminelle Energie der Beschul- digten aus, die über mehrere Monate hartnäckig die Herausgabe des Fahr- zeugs zu bewirken versuchte und nicht davor zurückschreckte, zu diesem Zweck ihre Söhne zu instrumentalisieren, ohne dass diese davon wussten und obwohl einer von beiden im Tatzeitpunkt noch minderjährig war (vgl. U-act. 1.1.008, S. 2). Hingegen ist der Beschuldigten positiv anzurechnen, dass sie sich am 30. Juli 2013 bei der P.________ AG meldete und zugab, dass sie den Vertrag nicht einhalten könne. Insofern ist von einem leichten bis mittleren subjektiven Tatverschulden auszugehen. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB ist sodann leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil, E. II.4.2;
Kantonsgericht Schwyz 27 U-act. 18.1.001, Nr. 55 f.). In Anbetracht sämtlicher Umstände ist gesamthaft ein eher leichtes Verschulden anzunehmen und es erscheint eine Erhöhungs- strafe von einem Monat Freiheitsstrafe schuldangemessen. Weil der angestrebte Erfolg – die Herausgabe des Fahrzeugs – unabhängig von den Handlungen der Beschuldigten ausblieb (angefochtenes Urteil, E. II.4.2), ist der vollendete Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB nur minimal strafmindernd zu berücksichtigen. Leicht straferhöhend ist demgegenüber als sog. Täterkomponente zu beachten, dass die Beschuldigte den versuchten Betrug zum Nachteil der P.________ AG während des laufenden (ersten) Strafverfahrens beging, das u.a. wegen desselben Straftatbestands geführt wurde (vgl. U-act. 18.1.001, Nr. 24). Die Beschuldigte war im Untersuchungs- verfahren mehrheitlich geständig (vgl. U-act. 10.1.004). Ein Geständnis kann strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, E. 1.5.2). Die Beschuldigte sagte aus, sie werde seit Jahren unter Druck gesetzt und müsse immer bezahlen, auch für Dinge, für die sie selber nichts könne. Wenn sie sich hätte bereichern wollen, wäre es ja etwas anderes. Gewisse Autos habe sie aber nicht einmal benutzt und müsse trotzdem dafür bezahlen. Sie habe die Leute nicht enttäuschen wollen und habe ihnen nicht sagen können, dass sie die Autos nicht bezahlen könne (U-act. 10.1.011, Frage 37). Bezeichnend ist die Aussage der Beschul- digten, sie finde, es sei kein Verbrechen, neue Autos gerne zu haben, auch wenn sie ebenso aussagte, wie sie es gemacht habe, sei falsch und eine Straftat gewesen (KG-act. 11, S. 8). Die Beschuldigte zeigt eine Tendenz, die Schuld anderen zuschieben und ihr Handeln beschönigen zu wollen, weshalb es ihr zu einem Teil an Einsicht in das begangene Unrecht und an echter Reue mangelt. Somit wirkt sich die Geständigkeit der Beschuldigten im Unter- suchungsverfahren nur minimal strafmindernd aus. Zusammenfassend halten sich die genannten Straferhöhungs- und -minderungsgründe in etwa die Waa-
Kantonsgericht Schwyz 28 ge, sodass die schuldangemessene Erhöhungsstrafe von einem Monat Frei- heitsstrafe weder zu erhöhen noch zu mindern ist. bb) Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte weiter der Urkundenfälschung betreffend den Kaufvertrag zum Nachteil der P.________ AG schuldig (ange- fochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c), weil sie am 20. März 2013 den schriftli- chen Kaufvertrag über den Alfa Romeo Mito ohne Wissen Q.________ auf dessen Namen unterzeichnete (angefochtenes Urteil, E. I.A.1.1 m.H.a. Ankla- ge-Ziff. 1.2; E. I.A.3.2 und E. I.A.3.5 f.). In Bezug auf die objektive Tatschwere ergibt sich, dass dieses Delikt dem Betrugsversuch zulasten derselben Ge- schädigten diente, weshalb bezüglich der Folgen der Tat auf die vorstehenden Ausführungen in E. 4c.aa verwiesen werden kann. Das objektive Tatverschul- den ist als eher leicht einzustufen. Auch für die subjektive Tatschwere kann auf das vorstehend in E. 4c.aa Gesagte verwiesen werden, zumal die Be- schuldigte für die Urkundenfälschung ebenfalls den Namen ihres im Tatzeit- punkt minderjährigen Sohnes verwendete (vgl. U-act. 1.1.008, S. 2) und so ihre erhebliche kriminelle Energie offenbarte. Es liegt insofern ein leichtes bis mittleres subjektives Tatverschulden vor. Nach Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 4c.aa) ist gesamthaft von einem eher leichten Verschulden auszugehen. In Anbetracht dessen rechtfertigt sich insbesondere im Hinblick auf die geringe Selbststän- digkeit der Urkundenfälschung im Verhältnis zum Betrugsversuch zulasten derselben Geschädigten eine Erhöhungsstrafe von einem halben Monat Frei- heitsstrafe. Wie beim Betrugsversuch wirkt sich leicht straferhöhend aus, dass die Be- schuldigte die Urkundenfälschung während des laufenden (ersten) Strafver- fahrens beging, welches u.a. wegen desselben Straftatbestands geführt wurde (vgl. vorstehend E. 4c.aa). Dass die Beschuldigte mehrheitlich geständig war (vgl. U-act. 10.1.004), ist aufgrund ihrer teilweise fehlenden Einsicht und Reue nur minimal strafmindernd zu berücksichtigen. Es kann auf die Ausführungen
Kantonsgericht Schwyz 29 in E. 4c.aa verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Beschuldigte ihr Vor- gehen zwar zugab, sie aber aussagte, es sei für sie keine Urkundenfälschung gewesen (U-act. 10.1.004, Frage 13). Weil sich die Straferhöhungs- und -min- derungsgründe in etwa die Waage halten, rechtfertigt sich keine Änderung der schuldangemessenen Erhöhungsstrafe von einem halben Monat Freiheitsstra- fe. cc) Für die Festsetzung des Strafmasses im Hinblick auf den Schuldspruch der Beschuldigten wegen Urkundenfälschung betreffend den Leasingantrag und wegen Urkundenfälschung betreffend die Lohnabrechnungen zum Nach- teil der P.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c) kann hin- sichtlich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens sowie der Täterkom- ponenten angesichts des ähnlichen Tatvorgehens mit derselben Zweckverfol- gung auf die vorstehenden Ausführungen in E. 4c.bb verwiesen werden. Weil die gefälschten Lohnabrechnungen lediglich Beilagen des Leasingantrags waren, der wie die Urkundenfälschung betreffend den Kaufvertrag (vgl. vor- stehend E. 4c.bb) einzig dem Betrugsversuch zum Nachteil der P.________ AG diente, rechtfertigt es sich, für die Urkundenfälschungen betreffend den Leasingantrag und die beigelegten Lohnabrechnungen (zusammen betrach- tet) eine mit der äquivalenten Urkundenfälschung betreffend den Kaufvertrag übereinstimmende Erhöhungsstrafe auszufällen. Mithin ist für die Urkunden- fälschung betreffend den Leasingantrag eine Erhöhungsstrafe von einem vier- tel Monat Freiheitsstrafe und für die Urkundenfälschung betreffend die Lohn- abrechnungen von ebenfalls einem viertel Monat Freiheitsstrafe auszuspre- chen. dd) Zusammengefasst ist die Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. E. 4b) um einen Monat für den versuchten Betrug (vgl. E. 4c.aa), um ei- nen halben Monat für die Urkundenfälschung betreffend den Kaufvertrag (vgl. E. 4c.bb) sowie um je einen viertel Monat für die Urkundenfälschung be- treffend den Leasingantrag und für die Urkundenfälschung betreffend die
Kantonsgericht Schwyz 30 Lohnabrechnungen (vgl. E. 4c.cc) auf eine hypothetische Gesamtstrafe von insgesamt 20 Monaten Freiheitsstrafe zu erhöhen. Zieht man von dieser hypo- thetischen Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe die rechtskräftige Grundstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe ab, resultiert eine Zusatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe.
5. Im Folgenden ist für die nach dem Ersturteil vom 5. September 2013 begangenen Delikte entsprechend den Ausführungen in E. 4a.aa zunächst die angemessene Strafart zu eruieren.
a) Für die Betrüge zum Nachteil der W.________ AG (angefochtenes Ur- teil, Dispositiv-Ziff. 1a, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.2, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.3) und der AI.________ GmbH (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1a, E. I.B.4.5– I.b.4.6, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.9) sowie die versuchten Betrüge zum Nachteil der F.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1b, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.3, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.7) und der D.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1b, E. I.B.3.4 f., m.H.a. Anklage-Ziff. 1.8) kann für die Begründung der Strafart auf die vorstehenden Ausführungen in E. 4a.bb ver- wiesen werden, weil in Bezug auf die Kriterien für die Wahl der Strafart (vgl. E. 4a.aa) vergleichbare Umstände vorliegen wie beim versuchten Betrug zum Nachteil der P.________ AG (E. 4a.bb). Die Beschuldigte zeigte sich von ihrer Verurteilung vom 5. September 2013 (U-act. 18.1.001) unbeeindruckt und leitete bereits am 2. Oktober 2013, d.h. weniger als einen Monat nach ihrer Verurteilung, den nächsten Betrug in die Wege. Angesichts dessen, dass selbst der drohende Vollzug der im Urteil des kantonalen Strafgerichts vom
5. September 2013 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten die Be- schuldigte nicht vom Begehen weiterer gleichgearteter Delikte abhielt, scheint eine mildere Strafart als eine Freiheitsstrafe ungeeignet zu sein, präventiv auf sie einzuwirken. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte in der Folge mehrfach einschlägig delinquierte und dadurch ihre gesteigerte kriminel- le Energie offenbarte (vgl. Mathys, a.a.O., N 562). Wie beim versuchten Be-
Kantonsgericht Schwyz 31 trug zum Nachteil der P.________ AG (E. 4a.bb) kommt aus Gründen der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz sowie gemäss den Ausführun- gen zu den Auswirkungen der Strafe auf die Beschuldigte und ihr soziales Umfeld in E. 4a.bb einzig eine (gemäss E. 7b.bb unbedingte) Freiheitsstrafe in Betracht. Darüber hinaus ist im Sinne des in E. 4a.bb Gesagten davon auszu- gehen, dass sie eine Geldstrafe in hypothetischer Höhe von Fr. 6’000.00 (60 Tagessätze zu Fr. 100.00 entsprechend zwei Monaten Freiheitsstrafe, vgl. nachstehend E. 6a und E. 6i) für den Betrug zum Nachteil der W.________ AG nicht freiwillig bezahlen würde. Gleiches gilt für die Geldstra- fe in hypothetischer Höhe von Fr. 3’000.00 (30 Tagessätze zu Fr. 100.00 ent- sprechend einem Monat Freiheitsstrafe, vgl. nachstehend E. 6 und E. 6i) für den versuchten Betrug zum Nachteil der F.________ AG und die Geldstrafen in hypothetischer Höhe von je Fr. 4’500.00 (je 45 Tagessätze zu Fr. 100.00 entsprechend den Freiheitsstrafen von je eineinhalb Monaten, vgl. nachste- hend E. 6e f. und E. 6i) für den versuchten Betrug zum Nachteil der D.________ AG und den Betrug zum Nachteil der AI.________ GmbH. Somit sind für sämtliche genannten (versuchten) Betrüge Freiheitsstrafen auszufäl- len, was die Beschuldigte im Übrigen nicht beanstandete (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.4.1; vgl. KG-act. 11, Beilage 2).
b) Des Weiteren kann auch für die nach der Erstverurteilung begangenen Urkundendelikte auf die Begründung der Strafart in E. 4a.cc i.V.m. E. 4a.bb verwiesen werden, zumal sich die Beschuldigte nicht einmal durch ihre Verur- teilung zu einer Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Urkundenfälschung vom Begehen gleicher resp. ähnlicher Straftaten abhalten liess und mithin nur eine (gemäss E. 7b.bb unbedingte) Freiheitsstrafe geeignet erscheint, präventiv auf die Beschuldigte einzuwirken. Dies gilt für die Urkundenfälschung betreffend den Leasingantrag zum Nachteil der W.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c, E. I.A.3.2, E. I.A.3.5 f. und E. I.A.1.2, m.H.a. Anklage- Ziff. 1.3), die Urkundenfälschung betreffend die Lohnabrechnungen zum Nachteil der W.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c,
Kantonsgericht Schwyz 32 E. I.A.3.3, E. I.A.3.5 f. und E. I.A.1.2, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.3), die Urkunden- fälschungen betreffend die Einzahlungsscheine zum Nachteil der F.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c, E. I.A.3.4, E. I.A.3.5 f. und E. I.A.1.3, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.7), der D.________ AG (angefochtenes Ur- teil, Dispositiv-Ziff. 1c, E. I.A.3.4, E. I.A.3.5 f. und E. I.A.1.4, m.H.a. Anklage- Ziff. 1.8) und der AI.________ GmbH (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c, E. I.A.3.4, E. I.A.3.5 f. und E. I.A.1.5, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.9) sowie für die mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung einerseits zum Nachteil eines Notars und andererseits zum Nachteil des zuständigen Handelsregister- führers bzw. des Sachbearbeiters (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1d, E. I.C.4.1 f. und E. I.C.1., m.H.a. Anklage-Ziff. 1.9). Entsprechend den Aus- führungen in E. 4a.bb ist anzunehmen, dass die Beschuldigte die folgenden hypothetischen Geldstrafen nicht freiwillig bezahlen würde: je Fr. 750.00 (7.5 Tagessätze zu Fr. 100.00 entsprechend den Freiheitsstrafen von je einem viertel Monat, vgl. nachstehend E. 6b und E. 6i) für die Urkundenfälschung betreffend den Leasingantrag und die Urkundenfälschung betreffend die Lohnabrechnungen zum Nachteil der W.________ AG, je Fr. 1‘500.00 (15 Tagessätze zu Fr. 100.00 entsprechend den Freiheitsstrafen von je einem halben Monat, vgl. nachstehend E. 6d und E. 6i) für die Urkundenfälschungen betreffend die Einzahlungsscheine zum Nachteil der F.________ AG, der D.________ AG und der AI.________ GmbH und je Fr. 3‘000.00 (30 Tages- sätze zu Fr. 100.00 entsprechend den Freiheitsstrafen von je einem Monat, vgl. nachstehend E. 6g und E. 6i) für die Erschleichung einer falschen Beur- kundung zum Nachteil eines Notars und des zuständigen Handelsregisterfüh- rers bzw. des Sachbearbeiters. Demzufolge ist für die angeführten Urkunden- delikte auf Freiheitsstrafe zu erkennen.
c) Im Unterschied zu den Betrugs- und Urkundendelikten ist die Beschul- digte im Hinblick auf das vorsätzliche Überlassen eines Fahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1e) nicht einschlägig vorbestraft (vgl. U-act. 1.1.002). In
Kantonsgericht Schwyz 33 Anbetracht dessen erscheint eine Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht ge- eignet, die Beschuldigte in Zukunft von ähnlichen Straftaten abzuhalten (vgl. zutreffend angefochtenes Urteil, E. II.4.1; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Angesicht der Formulierung von Art. 41 Abs. 1 StGB als Kann- Vorschrift ist für das besagte SVG-Delikt eine Geldstrafe auszufällen, obschon der (gemäss E. 7c aufgeschobene) Vollzug der Geldstrafe auch hier fraglich erscheinen würde.
6. Für die gleichartigen Strafen der nach der Erstverurteilung begangenen Delikte, d.h. die Freiheitsstrafen für die Betrugs- und Urkundendelikte (vorste- hend, E. 5a f.), ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine von der Zu- satzstrafe unabhängige Gesamtstrafe zu bilden (vgl. vorstehend E. 3b). Zu diesem Zweck ist als Erstes die schwerste Straftat zu ermitteln. Die Vorinstanz ging aufgrund der Deliktssumme von Fr. 17‘480.60 davon aus, dass der Be- trug zum Nachteil der W.________ AG das schwerste Delikt sei (angefochte- nes Urteil, E. II.4.3.a, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.3). Die Anklagebehörde bringt dagegen vor, der versuchte Betrug zum Nachteil der D.________ AG über Fr. 47‘000.00 sei das schwerere Delikt (KG-act. 11, Beilage 3, S. 4). Im Falle des Betrugs gegenüber der W.________ AG konnte die Beschuldigte die Her- ausgabe eines Occasionsfahrzeugs zu einem Verkaufspreis von Fr. 35‘850.00 bewirken und sich durch die Benutzung desselben einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von total Fr. 17‘480.60 verschaffen (angefochtenes Urteil, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.2, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.3). Demgegenüber gelang es ihr bei der D.________ AG nicht, den Vorführwagen Jeep Cherokee 2.0 TD Limited im Wert von Fr. 47‘000.00 zu erlangen (angefochtenes Urteil, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.4, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.8). Es blieb insofern beim Ver- such, weshalb sich der vollendete Betrug zum Nachteil der W.________ AG aufgrund der grösseren finanziellen Beeinträchtigung dieser Garage als das schwerere Delikt erweist, wovon wie gesagt und also zu Recht auch die Vor- instanz ausging (angefochtenes Urteil, E. II.4.3.a). Folglich ist erst die Ein- satzstrafe für den Betrug zum Nachteil der W.________ AG festzusetzen und
Kantonsgericht Schwyz 34 diese anschliessend für die weiteren Betrugs- und Urkundendelikte angemes- sen zu erhöhen.
a) Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe für den Betrug zum Nachteil der W.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1a, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.2, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.3) ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzustellen, dass das eher arglose Verhalten der Geschädigten das delikti- sche Handeln der Beschuldigten erleichterte: Unter dem Vorwand, den Mini Cooper Countryman kaufen zu wollen, konnte die Beschuldigte das Fahrzeug übernehmen. Es wäre für die Geschädigte aber beispielsweise möglich gewe- sen, vor der Herausgabe des Fahrzeugs ihr Einsichtsrecht in das Register des Betreibungs- und Konkursamts am Wohnort der Beschuldigten nach Art. 8a SchKG auszuüben und so die Zahlungsfähigkeit der Beschuldigten zu über- prüfen. Verschuldenserhöhend wirkt sich demgegenüber aus, dass die Be- schuldigte in der Folge mehrere gefälschte Urkunden einsetzte und einen Leasingvertrag im Namen ihres Sohnes abschloss, ohne ihn zu informieren, um die Zahlung des Fahrzeugs hinauszuzögern und es über zehn Monate zu benutzen. Dadurch verschaffte sich die Beschuldigte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in der Höhe von Fr. 17‘480.60 zum Nachteil der W.________ AG (angefochtenes Urteil, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.2, m.H.a. An- klage-Ziff. 1.3), sodass man nicht mehr von einem geringen finanziellen Scha- den für die Geschädigte sprechen kann. Das objektive Tatverschulden ist ins- gesamt betrachtet als leicht bis mittel zu bewerten. Für die subjektive Seite kann aufgrund des im Wesentlichen identischen Tatvorgehens wie im Falle des versuchten Betrugs zum Nachteil der P.________ AG auf die diesbezügli- chen Ausführungen in E. 4c.aa verwiesen werden. Infolgedessen ist von ei- nem leichten bis mittleren subjektiven Tatverschulden auszugehen. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil, E. II.4.2; U-act. 18.1.001, Nr. 55 f.). Insgesamt wiegt das Verschulden der Be-
Kantonsgericht Schwyz 35 schuldigten folglich leicht bis mittel und die Einsatzstrafe ist unter Berücksich- tigung aller genannten Faktoren auf zwei Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Leicht straferhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt einschlägig vorbestraft war und während der laufenden Probezeit erneut delinquierte (U-act. 1.1.002 und 18.1.001; vgl. Mathys, a.a.O., N 320 und 329). Demgegenüber ist aufgrund der teilweise fehlenden Einsicht und Reue der Beschuldigten nur minimal strafmindernd zu berücksichtigen, dass sie mehrheitlich geständig war (vgl. U-act. 10.1.008). Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen in E. 4c.aa verwiesen und ergänzt, dass sie aussagte, ihr Gewissen sei soweit beruhigt, weil die W.________ AG vom Betreibungs- amt immer wieder einen Verlustschein erhalten habe und gewisse Beträge aus der Lohnpfändung überwiesen worden seien (U-act. 10.1.008, Frage 26). Mit diesen Ausführungen beschönigt die Beschuldigte die nachteiligen finanzi- ellen Folgen für die Geschädigte und offenbart so ihre mangelnde Einsicht in das begangene Unrecht und ihre fehlende Reue. Gesamthaft betrachtet glei- chen sich die genannten Täterkomponenten in etwa aus, weshalb sich weder eine Erhöhung noch eine Minderung der schuldangemessenen Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.
b) Für die Verurteilung der Beschuldigten wegen Urkundenfälschung be- treffend den Leasingantrag (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c, E. I.A.3.2, E. I.A.3.5 f. und E. I.A.1.2, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.3) sowie wegen Urkundenfälschung betreffend die Lohnabrechnungen (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c, E. I.A.3.3, E. I.A.3.5 f. und E. I.A.1.2, m.H.a. Anklage- Ziff. 1.3), beides zum Nachteil der W.________ AG, ist im Hinblick auf die ob- jektive Tatschwere festzustellen, dass die Beschuldigte die Unterschrift ihres Sohnes T.________ im Leasingantrag resp. -vertrag einzig zum Zwecke des Betrugs fälschte und dass die drei gefälschten Lohnabrechnungen als Beila- gen des Leasingantrags dienten. Der Beschuldigten ist insofern zugutezuhal- ten, dass die Urkundenfälschungen im Verhältnis zum Betrug eine geringe
Kantonsgericht Schwyz 36 Selbstständigkeit aufwiesen. Das objektive Tatverschulden wiegt dem- entsprechend eher leicht. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist negativ zu werten, dass sie den Namen ihres Sohnes verwendete, ohne ihn im Tatzeit- punkt über ihr Vorgehen zu informieren (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.A.3.2 f.; vgl. U-act. 10.1.008, Frage 13–15), was als leichtes bis mittleres subjektives Tatverschulden zu qualifizieren ist. In Berücksichtigung der leicht verminder- ten Schuldfähigkeit der Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 4c.aa) ist gesamt- haft von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Für die Urkundenfäl- schung betreffend den Leasingantrag und die Urkundenfälschung betreffend die Lohnabrechnungen erscheinen insgesamt Erhöhungsstrafen von je einem viertel Monat Freiheitsstrafe schuldangemessen wie für die äquivalenten Ur- kundenfälschungen betreffend Leasingantrag und Lohnabrechnungen zum Nachteil der P.________ AG (vgl. vorstehend E. 4c.cc). In Bezug auf die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf das vorstehend in E. 6a Gesagte verwiesen werden, weil sich die Beschuldigte auch durch ihre Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung nicht von neuerlichen Urkundenfälschungen abschrecken liess (U-act. 1.1.002 und 18.1.001). Die Erhöhungsstrafen von je einem viertel Monat Freiheitsstrafe sind unverändert zu belassen, sodass die Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.
c) Weil die Beschuldigte im Hinblick auf den Schuldspruch wegen versuch- ten Betrugs zum Nachteil der F.________ AG (angefochtenes Urteil, Disposi- tiv-Ziff. 1b, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.3, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.7) im Wesentlichen gleich vorging wie gegen die P.________ AG, kann für die Bemessung der Freiheitsstrafe auf die Ausführungen in E. 4c.aa verwiesen werden. Die Be- schuldigte versuchte während eines Zeitraums von knapp zwei Monaten die Herausgabe eines Vorführwagens Suzuki Vitara 1.6 VVT zu einem Verkaufs- preis von Fr. 30‘700.00 zu bewirken, wozu sie der F.________ AG einen ge- fälschten Einzahlungsschein vorlegte (angefochtenes Urteil, E. I.B.3.5 und
Kantonsgericht Schwyz 37 E. I.B.3.3, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.7). Die Beschuldigte schaffte mittels vorgän- giger Fahrzeugmiete, E-Mailverkehrs und persönlichen Kontakts ein Vertrau- ensverhältnis zur Geschädigten und versuchte dieses zu missbrauchen. Ihr ist jedoch zugutezuhalten, dass die F.________ AG bereits zu Beginn der Kauf- verhandlungen die Zahlungsfähigkeit der Beschuldigten etwa durch Einholung einer Betreibungsauskunft nach Art. 8a SchKG hätte überprüfen können. Zu- gunsten der Beschuldigten ist überdies zu berücksichtigen, dass der Geschä- digten nur ein geringer finanzieller Schaden entstand (vgl. angefochtenes Ur- teil, E. III.3). In Anbetracht sämtlicher Umstände ist von einem eher leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Das beschriebene hartnäckige Vor- gehen der Beschuldigten mittels vorgängiger Miete des Fahrzeugs, Aufbaus eines Vertrauensverhältnisses und Fälschen einer Urkunde zeugt für ihre er- hebliche kriminelle Energie, die sich verschuldenserhöhend auswirkt. Trotz Wissens um ihre Zahlungsunfähigkeit unterschrieb die Beschuldigte einen Kaufvertrag. Ihr Bedürfnis nach einem Fahrzeug zum Zwecke der Mobilität scheint grundsätzlich nachvollziehbar (vgl. vorstehend E. 4c.aa; vgl. U-act. 10.1.009, Frage 12). Das subjektive Tatverschulden ist unter Berück- sichtigung dieser Umstände als leicht bis mittel einzustufen. Aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 4c.aa) ist das Verschulden als eher leicht zu qualifizieren und die Er- höhungsstrafe wie für den vergleichbaren Betrugsversuch zum Nachteil der P.________ AG (vgl. E. 4c.aa) auf einen Monat Freiheitsstrafe festzusetzen. Betreffend den vollendeten Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 4c.aa ver- wiesen werden. Wie die Delinquenz während eines laufenden Strafverfahrens wirken sich auch die einschlägige Vorstrafe der Beschuldigten und das Bege- hen einer neuen Straftat im Laufe einer Probezeit straferhöhend aus (vgl. vor- stehend E. 6a). Die Straferhöhungs- und die -minderungsgründe gleichen sich entsprechend dem in E. 4c.aa Gesagten in etwa aus, weshalb die Erhöhungs- strafe von einem Monat Freiheitsstrafe nicht abzuändern ist. Die Freiheitsstra-
Kantonsgericht Schwyz 38 fe von zweieinhalb Monaten ist somit um einen Monat auf dreieinhalb Monate zu erhöhen.
d) Bei den Urkundenfälschungen betreffend die Einzahlungsscheine zum Nachteil der F.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c und E. I.A.1.3, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.7), der D.________ AG (angefochtenes Ur- teil, Dispositiv-Ziff. 1c und E. I.A.1.4, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.8) und der AI.________ GmbH (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c und E. I.A.1.5, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.9) ging die Beschuldigte im Wesentlichen immer gleich vor: Sie verfälschte jeweils bereits abgestempelte Einzahlungsscheine, indem sie die genannten Garagen als neue Empfänger und die vereinbarten Kauf- preise als neue Beträge einsetzte, während sie den Teil mit dem echten Post- stempel unverändert liess. Damit wollte sie bei den Garagen den Eindruck erwecken, die vereinbarten Geldbeträge überwiesen zu haben (angefochtenes Urteil (angefochtenes Urteil, E. I.A.3.4–E. I.A.4). Der Beschuldigten ist im Hin- blick auf die objektive Tatschwere zugutezuhalten, dass die Urkundenfäl- schungen betreffend die Einzahlungsscheine im Verhältnis zu den (versuch- ten) Betrügen gegenüber denselben Geschädigten nur eine geringe Selbst- ständigkeit aufwiesen. Das objektive Tatverschulden ist somit als eher leicht zu bewerten. Die Beschuldigte betrieb für die Verfälschung der Einzahlungs- scheine einen nicht unbedeutenden Aufwand, indem sie gemäss eigenen An- gaben einen kleineren Betrag einzahlte, um an einen echten Poststempel zu gelangen, den sie sodann ausschnitt, auf einen Einzahlungsschein mit den falschen Angaben klebte, einscannte und an die Geschädigte(n) schickte (vgl. U-act. 10.1.001, Frage 20–22). Das subjektive Tatverschulden ist somit als leicht bis mittel einzustufen. In Beachtung ihrer leicht verminderten Schuld- fähigkeit (vgl. vorstehend E. 4c.aa) wiegt das Verschulden der Beschuldigten insgesamt eher leicht wie bei den Urkundenfälschungen betreffend den Kauf- vertrag (vgl. vorstehend E. 4c.bb) und den Urkundenfälschungen betreffend den Leasingantrag und die Lohnabrechnungen als Beilagen (vgl. 4c.cc und E. 6b). Für die drei Urkundenfälschungen zum Nachteil der F.________ AG,
Kantonsgericht Schwyz 39 der D.________ AG und der AI.________ GmbH rechtfertigen sich somit ins- besondere wegen ihrer geringen Selbstständigkeit im Verhältnis zu den Be- trugsversuchen resp. dem Betrug zulasten derselben Geschädigten Er- höhungsstrafen von je einem halben Monat Freiheitsstrafe, was mit den Er- höhungsstrafen für die in E. 4c.bb f. und E. 6b abgehandelten vergleichbaren Urkundenfälschungen übereinstimmt. Betreffend die Täterkomponenten wird vollumfänglich auf das in E. 6a f. Ge- sagte verwiesen. Die schuldangemessenen Erhöhungsstrafen von je einem halben Monat Freiheitsstrafe bleiben demnach unverändert. Die Freiheitsstra- fe von dreieinhalb Monaten erhöht sich somit um eineinhalb Monate auf fünf Monate.
e) Für die Bemessung der Strafe für den versuchten Betrug zum Nachteil der D.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1b, E. I.B.3.4 f., m.H.a. Anklage-Ziff. 1.8) wird vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 6c und E. 4c.aa verwiesen, weil das Tatvorgehen der Beschuldigte im Wesentli- chen mit jenem beim versuchten Betrug zum Nachteil der F.________ AG übereinstimmte. Einziger Unterschied ist, dass das objektive Tatverschulden aufgrund des beabsichtigten höheren Deliktsbetrags von Fr. 47‘000.00 nicht mehr als eher leicht, sondern als leicht bis mittel zu bewerten ist. Für das sub- jektive Tatverschulden gilt das in E. 6c Gesagte. Das Verschulden der Be- schuldigten wiegt insgesamt leicht bis mittel. Folglich erscheint für den ver- suchten Betrug zum Nachteil der D.________ AG in Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 4c.aa) eine Erhöhungsstrafe von eineinhalb Monaten Freiheitsstrafe schuldangemessen. Der vollendete Versuch und die Täterkomponenten wir- ken sich entsprechend E. 6c weder straferhöhend noch -mindernd aus, wes- halb die Strafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe um eineinhalb Monate auf sechseinhalb Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.
Kantonsgericht Schwyz 40
f) Die schuldangemessene Freiheitsstrafe für den Betrug zum Nachteil der AI.________ GmbH (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1a, E. I.B.4.5– I.b.4.6, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.9) ist entsprechend den Ausführungen in E. 6a festzusetzen. Die Beschuldigte konnte durch geschicktes Verhandeln und lee- re Versprechungen die Herausgabe eines Mazda 6 2.0 Ambition zum Preis von Fr. 35‘200.00 bewirken. Ihr gelang es mittels einer gefälschten Urkunde die Zahlung hinauszuzögern, sodass sie das Fahrzeug während mehr als zwei Monaten benutzen und als Sacheinlage für die Gründung einer GmbH einset- zen konnte. Indem die Beschuldigte gefälschte Urkunden einsetzte, um die Herausgabe eines Fahrzeugs zu bewirken, ging sie im Wesentlichen gleich vor wie beim Betrug zum Nachteil der W.________ AG, weshalb das objektive Tatverschulden entsprechend den Ausführungen in E. 6a als leicht bis mittel einzustufen ist. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist der Beschul- digten zugutezuhalten, dass ihr die AI.________ GmbH den Mazda 6 2.0 Am- bition leichtfertig noch vor der Bezahlung des Kaufpreises überliess. Demge- genüber wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass die Beschuldigte der Ge- schädigten einen gefälschten Einzahlungsschein vorlegte, um das Fahrzeug länger benutzen zu können (angefochtenes Urteil, E. I.B.4.5–I.b.4.6, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.9). Das subjektive Tatverschulden wiegt demzufolge leicht bis mittel. Mit Rücksicht auf die leicht verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldig- ten (vgl. vorstehend E. 4c.aa) ist ihr Verschulden gesamthaft als leicht bis mit- tel zu bezeichnen. Somit erscheint eine gegenüber den Betrugsversuchen zum Nachteil der P.________ AG (E. 4c.aa) und der F.________ AG (E. 6c) leicht härtere Erhöhungsstrafe von eineinhalb Monaten Freiheitsstrafe schuld- angemessen, die gemäss E. 6a weder zu erhöhen noch zu mindern ist. Die Strafe von sechseinhalb Monaten Freiheitsstrafe erhöht sich demgemäss um eineinhalb Monate auf acht Monate Freiheitsstrafe.
g) Die Beschuldigte machte sich am 14. resp. 15. April 2015 der mehrfa- chen Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1e), indem sie einerseits einen Notar und andererseits
Kantonsgericht Schwyz 41 den zuständigen Handelsregisterführer resp. Sachbearbeiter betreffend die tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Sacheinlage täuschte und so jeweils Falschbeurkundungen bewirkte (angefochtenes Urteil, E. I.C ff.). Vorbereitend hatte die Beschuldigte den Mazda 6 2.0 Ambition, der als Sacheinlage diente, beim Strassenverkehrsamt Luzern eingelöst sowie den Fahrzeugausweis auf ihren Namen umschreiben und von einem Treu- handbüro einen Gründungsbericht erstellen lassen. Das objektive Tatver- schulden wiegt angesichts dieses Tatvorgehens, das im Vergleich zu anderen denkbaren Tatbestandsvarianten neutral zu bewerten ist, und des nahen Zu- sammenhangs der beiden Erschleichungen einer falschen Beurkundung leicht bis mittel. Die Beschuldigte wollte eine GmbH gründen (U-act. 10.1.011, Fra- ge 13 f.) und setzte hierzu ein nicht in ihrer wirtschaftlichen Verfügungsmacht stehendes Fahrzeug als Sacheinlage ein, obschon ihr bewusst war, dass dies „nicht sauber“ gewesen sei (U-act. 10.1.011, Frage 14). Die von der Beschul- digten unternommenen Anstrengungen durch das Behändigen und Einlösen des Fahrzeugs, das Umschreiben des Fahrzeugausweises auf ihren Namen, das Erstellenlassen eines Gründungsberichts inklusive Sacheinlage- und Sachübernahmevertrags sowie das nachfolgende Täuschen eines Notars so- wie eines Handelsregisterführers resp. Sachbearbeiters (angefochtenes Urteil, E. I.1 f.), lässt die erhebliche kriminelle Energie der Beschuldigten erkennen, die sich verschuldenserhöhend auswirkt. Das subjektive Tatverschulden kann in Anbetracht sämtlicher Faktoren nicht mehr nur als leicht eingestuft werden und ist als leicht bis mittel zu bewerten. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 4c.aa) wirkt sich leicht verschulden- smindernd aus, sodass das Verschulden gesamthaft als leicht bis mittel zu beurteilen ist. Weil das Verschulden im Vergleich zu den übrigen Urkundende- likten schwerer wiegt (vgl. E. 4c.bb f., E. 6b und E. 6d), rechtfertigt es sich, die Erhöhungsstrafen für die beiden Erschleichungen von Falschbeurkundungen auf je einen Monat Freiheitsstrafe festzulegen.
Kantonsgericht Schwyz 42 Für die Täterkomponenten wird auf das in E. 6a Gesagte verwiesen, weil die Beschuldigte wegen ähnlicher Delikte vorbestraft war und während der lau- fenden Probezeit weitere Urkundendelikte beging. Eine Straferhöhung oder -minderung ist nicht angezeigt, weswegen die Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.
h) Im Unterschied zu den Betrugs- und Urkundendelikten ist für das vor- sätzliche Überlassen eines Fahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1e) wie vorstehend in E. 5c erwogen eine Geldstrafe auszufällen, die wegen ihrer Ungleichartigkeit kumulativ zu verhängen ist (vgl. Mathys, a.a.O., N 480; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 1.3.1). Die Beschuldigte überliess ihrem Lebenspartner, der über keinen gültigen Führerausweis verfügte, am
24. Februar 2018 ihren Personenwagen BMW X3. In Bezug auf das Tatvorge- hen ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zwar wusste, dass ihr Le- benspartner im Moment der Schlüsselübergabe keinen Führerausweis be- sass, sie aber aussagte, sie habe ihm den Schlüssel nur gegeben, damit er das Auto in der Waschanlage reinigen, nicht damit er ein „Ausfährtchen“ ma- chen könne (Vi-act. 10, Frage 43; U-act. 8.11.003, Frage 5; angefochtenes Urteil, E. II.D.1 f.). Als Folge der Tat resultierte ein Verkehrsunfall mit Sach- schaden (U-act. 8.11.003, Frage 2 und 28). Das objektive Tatverschulden der Beschuldigten ist in Anbetracht sämtlicher Umstände dennoch als eher leicht zu bewerten. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ergibt sich, dass die Be- schuldigte ihrem Lebenspartner das Auto bloss deshalb überliess, weil sie für die Reinigung des Autos keine Zeit hatte (U-act. 8.11.003, Frage 9). Sie han- delte mithin aus egoistischen Beweggründen. Zugutezuhalten ist ihr aber, dass sie mit ihrem Lebenspartner vereinbarte, nur zur Waschanlage und zurück zu fahren (U-act. 8.11.003, Frage 16), und dass sie hoffte, dass auf der Wegstrecke nichts passiere (U-act. 8.11.003, Frage 9). Das subjektive Tatver- schulden wiegt deshalb leicht. Folglich ist das Verschulden gesamthaft eben-
Kantonsgericht Schwyz 43 falls als leicht zu bezeichnen, worauf eine leicht verminderte Schuldfähigkeit keinen Einfluss mehr hat, und es rechtfertigt sich eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen.
i) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das der Täterin durchschnittlich an einem Tag zufliesst, unab- hängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Einkommen ist abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder ihr wirtschaftlich nicht zu- fliesst, wie beispielsweise die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligato- rische Kranken- und Unfallversicherung oder die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2018 vom 9. Janu- ar 2019, E. 4.2). Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beschuldig- ten von Fr. 5‘640.00 aus und nahm einen Pauschalabzug von 25 % für Kran- kenkasse, Steuern etc. sowie einen Abzug von Fr. 40.00 im Hinblick auf die bestehenden Schulden vor, was einen abgerundeten Tagessatz von Fr. 100.00 ergab. Wie vorstehend in E. 4a.bb ausgeführt, sagte die Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, ihr Nettoeinkommen habe sich um Fr. 40.00 geändert, weil sie mehr Sozialabgaben bezahlen müsse. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass sie das monatliche Nettoeinkommen neu mit Fr. 5‘486.00 beziffert, was einer Reduktion von Fr. 154.00 entspricht (KG-act. 11, Frage 8 f.). Folglich ist die Höhe des Tagessatzes gemäss dem um Fr. 40.00 reduzierten Nettoeinkommen der Beschuldigten von total Fr. 5‘600.00 in Berücksichtigung des vorinstanzlichen Pauschalabzugs von 25 % sowie des Abzugs von Fr. 40.00 für die Schulden auf einen im Unter- schied zur Vorinstanz nicht mehr abgerundeten Betrag von Fr. 100.00 festzu- setzen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte mit den dies- bezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzte.
Kantonsgericht Schwyz 44
j) Die Zusatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe für die vor dem Er- sturteil begangenen Taten (E. 4c.dd) ist wie in E. 3b dargelegt zur gleicharti- gen Gesamtstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe zu addieren (E. 6g). Dar- aus resultiert eine teilweise Zusatzstrafe zum Ersturteil von insgesamt zwölf Monaten Freiheitsstrafe, auf welche die dreitägige Untersuchungshaft anzu- rechnen ist (zutreffend angefochtenes Urteil, E. II.5; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Ferner ist zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten die Geldstrafe von zehn Tagessätzen à Fr. 100.00 zu kumulieren.
7. a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung von Art. 42 Abs. 1 StGB fiel die vormals bestehende Untergrenze betreffend die Freiheitsstrafe weg, weshalb die neue Regelung als lex mitior anwendbar ist (Schneider/Garré, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A. 2019, N 10 zu Art. 42 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstän- de vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Im Gegensatz zum alten Recht ist nach der Neuformulierung dieser Bestimmung im Falle einer Vorstrafe von genau sechs Monaten Freiheitsstrafe für den bedingten Vollzug keine besonders günstige Prognose mehr erforderlich, womit die seit dem 1. Januar 2018 gel- tende neue Fassung milder und folglich anwendbar ist (Trechsel/Vest, a.a.O., N 11 zu Art. 2 StGB). Liegt ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vor, gilt die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungüns- tigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straf- taten begehen könnte (BGE 134 IV 1, E. 4.2.3). Der bedingte Strafvollzug ist demnach nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Fak-
Kantonsgericht Schwyz 45 toren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zu prüfen ist, ob die besonders günstigen Umstände die indizielle Befürchtung zumindest kompensieren. Das trifft etwa bei einer be- sonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters zu oder wenn zwischen der neuerlichen Straftat und der früheren Verurteilung keiner- lei Zusammenhang besteht. Das Gericht verfügt bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens über einen Ermessensspielraum (BGE 145 IV 137, E. 2.2). Die Zusatzstrafe ist von der früher verhängten Strafe in Bezug auf die Art des Vollzugs rechtlich unabhängig (Schneider/Garré, a.a.O., N 16 zu Art. 42 StGB).
b) Das kantonale Strafgericht verurteilte die Beschuldigte am 5. September 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Aufschub des Vollzugs der Strafe bei einer Probezeit von drei Jahren. Die Beschuldigte beging sämt- liche Betrugs- und Urkundendelikte während des laufenden ersten Verfahrens resp. während der dreijährigen Probezeit (vgl. E. 4a.aa–4a.cc und E. 5a f.), weshalb für einen Aufschub des Vollzugs der zu verhängenden Freiheitsstrafe von zwölf Monaten besonders günstige Umstände vorliegen müssen. Die Vor- instanz erwog, die Beschuldigte habe bereits rund einen Monat nach ihrer Erstverurteilung erneut delinquiert. Weder die angeordnete Therapie noch die Bewährungshilfe habe sie davon abgehalten. Zudem entsprächen die neuen Straftaten einem ähnlichen Verhaltensmuster wie die bereits beurteilten, was gegen eine besonders günstige Prognose spreche. Dass die Beschuldigte inzwischen eine neue Stelle angenommen habe, vermöge keinen deutlich positiven Lebenswandel zu begründen, zumal eine Arbeitsstelle die Beschul- digte in der Vergangenheit nicht davon abhielt, Straftaten zu begehen. Der Therapieverlaufsbericht erwähne zwar eine Senkung der Deliktsmotivation durch die Untersuchungshaft (U-act. 14.1.006, S. 5), aufgrund der Persönlich- keitsstruktur und der deliktischen Vergangenheit der Beschuldigten könne ihr
Kantonsgericht Schwyz 46 jedoch keine günstige Legalprognose gestellt werden. Selbst die Beschuldigte habe nicht gänzlich ausschliessen können, dass im Falle des Verlusts ihrer Arbeitsstelle nicht wieder etwas passiere (Vi-act. 10, Frage 79 f.). Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für einen Aufschub der Strafe nicht erfüllt (angefochtenes Urteil, E. II.6). aa) Ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen ausein- anderzusetzen, bringt die Beschuldigte dagegen vor, ihre Lebensumstände hätten sich normalisiert. Das ihr ausgestellte Arbeitszeugnis bescheinige ihr ein vorbildliches Arbeitsverhalten. Man würde es bedauern, wenn sie die Fir- ma verlassen würde (KG-act. 11, Beilage 2, S. 3). Weil die neu zu beurteilen- den Delikte zeitlich an die bereits abgeurteilten Delikte angeschlossen hätten, sei davon auszugehen, dass diese Lebensphase damals noch nicht abge- schlossen gewesen sei. In der Folge scheine die Therapie aber gewirkt zu haben. Im Bericht vom September 2016 werde festgehalten, die Situation ha- be sich verbessert und es könne davon ausgegangen werden, dass es nicht mehr zu deliktischer Tätigkeit in diesem Ausmass kommen werde. Dies habe sich bewahrheitet, zumal sie sich seit viereinhalb Jahren ausser dem SVG- Delikt, das nicht einschlägiger Natur sei, nichts mehr habe zuschulden kom- men lassen. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten erachtet sie aus die- sen Gründen als von ihrer kriminellen Energie geheilt und resozialisiert (KG-act. 11, Beilage 2, S. 4). Die Vorinstanz habe die langjährige Straflosig- keit der Beschuldigten und die damit einhergehende Resozialisierung zu we- nig berücksichtigt. Eine unbedingte Strafe gefährde die Resozialisierung und es sei gerichtsnotorisch, dass im Falle des Verlusts der Arbeitsstelle aufgrund des Alters der Beschuldigten und angesichts ihrer Vorstrafen eine neue Stelle mehr als fraglich scheine und sie in den sozialen Abstieg gleiten könnte (KG-act. 11, Beilage 2, S. 5). bb) Wie vorstehend in E. 3a dargelegt, verurteilte das kantonale Strafgericht die Beschuldigte am 5. September 2013 wegen diverser Vermögens- und Ur-
Kantonsgericht Schwyz 47 kundendelikte, welche sie im Zeitraum ab dem Jahr 2005 begangen hatte (U-act. 18.1.001). In der Folge delinquierte die Beschuldigte über ihre erste Verurteilung im Jahr 2013 hinweg bis ins Jahr 2016 mehrfach, teils mit sehr ähnlichem Verhaltensmuster wie bei den bereits abgeurteilten Straftaten (vgl. KG-act. 11, Beilage 3, S. 3; vgl. insbesondere U-act. 18.1.001, Nr. 7 f.). An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, sie sei nunmehr seit vier Jahren bei einer internationalen Firma im Verkaufsinnendienst tätig (KG-act. 11, Frage 5–7). Dass ihr die neue Arbeitgeberin eine positive Mitar- beiterbeurteilung ausgestellt habe, trifft zwar zu (vgl. KG-act. 11, Beilage 1), eine besonders positive Wandlung der Lebensumstände vermag die Beschul- digte damit aber nicht darzutun, zumal sie auch während ihrer Anstellung bei der AP.________ AG im Jahr 2015 (vgl. U-act. 10.1.011, Frage 10 f.) ein- schlägige Straftaten verübt hatte (zutreffend angefochtenes Urteil, E. II.6). Darüber hinaus konnte selbst die Beschuldigte nicht gänzlich ausschliessen, dass im Falle des Verlusts der Arbeitsstelle nicht wieder etwas passieren wür- de (zutreffend angefochtenes Urteil, E. II.6; Vi-act. 10, Frage 79 f.). So ver- neinte sie zwar die Frage, ob sie inskünftig weiter delinquieren werde, und sagte weiter aus, sie könne es sich wirklich nicht vorstellen, dass sie je wieder so etwas machen würde, am Schluss ihrer Aussage räumte sie aber ein, sie wisse es nicht (Vi-act. 10, Frage 47 und 80). In Anbetracht dieser Ausführun- gen der Beschuldigten, die sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 21. Februar 2019 und mithin drei Jahre nach Ausstellung des The- rapieverlaufsberichts vom 5. September 2016 machte, relativiert sich die Fest- stellung in diesem Bericht, wonach die Deliktsmotivation der Beschuldigten wegen der Untersuchungshaft stark gesunken sei (U-act. 14.1.006, S. 5). Ge- gen das Vorliegen besonders günstiger Umstände spricht massgeblich, dass sich die Beschuldigte auch von der im Urteil vom 5. September 2013 ange- ordneten Bewährungshilfe resp. psychotherapeutischen Therapie nicht von erneuten ähnlich gelagerten Delikten abhalten liess (vgl. U-act. 18.1.001, Nr. 2, Ziff. 5; vgl. U-act. 14.1.003, Nr. 17 ff. und Nr. 22 ff.). Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte vorbringt, seit rund viereinhalb Jahren nicht
Kantonsgericht Schwyz 48 mehr einschlägig delinquiert zu haben, zumal dieser Dauer eine bedeutend längere Zeitspanne der Straffälligkeit gegenübersteht. Auf eine deutlich positi- ve Wandlung der Lebensumstände lässt sich entgegen der Beschuldigten auch nicht aufgrund ihrer rund zehnjährigen Beziehung zu ihrem Lebenspart- ner schliessen, mit dem sie seit 2013 zusammenwohne (KG-act. 11, Beila- ge 2, S. 3), weil die Beschuldigte bis gegen Ende 2015 trotz dieser Beziehung wiederholt einschlägige Straftaten verübt hatte. Die Vorinstanz berücksichtigte das vorstehend Gesagte zutreffend und ging somit zu Recht davon aus, dass der Beschuldigten keine gute Legalprognose gestellt werden könne, weil sie während der laufenden Strafuntersuchung und weniger als einen Monat nach ihrer Verurteilung vom 5. September 2013 mit teils identischem Verhaltens- muster gegen andere Geschädigte vorging (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.6; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Angesichts der Möglichkeit der Halbge- fangenschaft nach Art. 77b StGB ist im Übrigen auch nicht ohne Weiteres mit dem Verlust der Arbeitsstelle der Beschuldigten zu rechnen. Mangels beson- ders günstiger Umstände i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB ist der Vollzug der teilwei- sen Zusatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe somit nicht aufzuschieben.
c) In Bezug auf den Vollzug der Geldstrafe für das SVG-Delikt ist zu berücksichtigen, dass dieses im Gegensatz zu den Betrugs- und Urkundende- likte keinerlei Zusammenhang zu den relevanten Vorstrafen der Beschuldigten aufweist. Fehlt es an einem Zusammenhang zwischen der neuerlichen Straftat und der früheren Verurteilung, kann gemäss der in E. 7a zitierten Praxis des Bundesgerichts von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden, welche die indizielle Befürchtung, dass die Täterin weitere Straftaten begehen könnte, zumindest kompensieren. Der Beschuldigten ist somit eine günstige Legalprognose zu stellen und es ist anzunehmen, dass besonders günstige Umstände i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, die es rechtfertigen, den Voll- zug der Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 100.00 entgegen dem Antrag der Anklagebehörde aufzuschieben.
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8. Zusammenfassend ist die Berufung der Beschuldigten abzuweisen und die Anschlussberufung der Anklagebehörde teilweise gutzuheissen.
a) Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten von total Fr. 37'654.25 der Beschuldigten, erliess ihr diese zu 50 % und entschädigte den amtlichen Verteidiger mit Fr. 10'273.65 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 50 % (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 8 f.). Im Berufungsverfahren wird einzig die Strafe erhöht. Der Schuldspruch ist hinge- gen nicht angefochten. Angesichts dessen, dass bereits die Vorinstanz der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Grundsatz vollum- fänglich auferlegte, ist eine Änderung der Kostenregelung zuungunsten der Beschuldigten entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ausge- schlossen. Die erstinstanzliche Kostenregelung ist demzufolge in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu bestätigen.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Anklage- behörde obsiegt im Berufungsverfahren mit ihren Anschlussberufungsanträ- gen weitestgehend, zumal die Freiheitsstrafe auf zwölf Monate erhöht und der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben wird. Sie unterliegt lediglich insoweit, als der Vollzug der Geldstrafe nicht aufgeschoben wird. Demge- genüber unterliegt die Beschuldigte im Hinblick auf die mit Berufung beantrag- te Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens vier Monate sowie den beding- ten Vollzug vollumfänglich. Die Privatkläger stellten im Rechtsmittelverfahren weder Anträge noch äusserten sie sich zur Sache, weshalb von einer Kosten- auflage an sie abzusehen ist. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kos- ten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 der Beschuldigten zu 90 % (= Fr. 2‘700.00) aufzuerlegen und ihr in Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen
Kantonsgericht Schwyz 50 Verhältnisse (vgl. vorstehend E. 4a.bb) gemäss Art. 425 StPO zu 50 % (= Fr. 1‘350.00) zu erlassen. Die übrigen Kosten von Fr. 300.00 (10 % von Fr. 3‘000.00) gehen ebenso wie die erlassenen Kosten von Fr. 1‘350.00 (50 % von Fr. 2‘700.00) auf die Staatskasse.
c) Der Rechtsvertreter der Beschuldigten wurde mit Verfügung vom
E. 15 Juni 2016 (U-act. 2.1.005) als deren amtlicher Verteidiger eingesetzt. Für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ist er nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) zu vergüten (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens be- stimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem not- wendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizier- te Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. An- dernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu ent- schädigenden amtlichen Verteidigers liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen). An der Berufungsverhandlung reichte der amtliche Verteidiger der Beschuldig- ten eine Honorarnote über total Fr. 2‘193.70 (inkl. Spesen von Fr. 155.60 und MWST) für einen Zeitaufwand von 8.45 Stunden à Fr. 180.00 zuzüglich Fr. 288.00 für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ins Recht (KG-act. 11, Beilage 4). Diese Kostennote liegt innerhalb des genannten Honorarrahmens und erscheint in Würdigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA ange- messen, weshalb für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf sie abzustellen ist. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt auf Fr. 987.15 (= 50 % von Fr. 1‘974.33 [= 90 % von Fr. 2‘193.70]).
Kantonsgericht Schwyz 51
d) Den Privatklägern ist mangels Antrags resp. Aufwands im Rechtsmittel- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 52 erkannt:
1. In Abweisung der Berufung der Beschuldigten und in teilweiser Gutheis- sung der Anschlussberufung der Anklagebehörde wird Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wie folgt ersetzt:
3. A.________ wird als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil SGA 2013 8 des Strafgerichts Schwyz vom 5. September 2013 mit einer Frei- heitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu Fr. 100.00 bestraft, erstere unter Anrechnung von 3 Tagen Haft.
2. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden zu 90 % (Fr. 2‘700.00) der Beschuldigten auferlegt und ihr zu 50 % (Fr. 1‘350.00) erlassen, sodass sie noch Fr. 1‘350.00 zu bezahlen hat. Die übrigen Kosten von Fr. 300.00 (10 % von Fr. 3‘000.00) und Fr. 1‘350.00 (50 % von Fr. 2‘700.00), also total Fr. 1‘650.00, gehen auf die Staatskasse.
4. Der amtliche Verteidiger, B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse mit Fr. 2‘193.70 (inkl. Auslagen und MWST) ent- schädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 987.15 (= 50 % von Fr. 1‘974.33 [= 90 % von Fr. 2‘193.70]).
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Privatklägerinnen Ziff. 3–6 (je 1/R), und die Vor- instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, in- kl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 17. April 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 11. Februar 2020 STK 2019 30 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh und Hannelore Räber, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigte, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
3. F.________ AG,
4. G.________ AG,
5. H.________ AG,
6. I.________, Ziff. 2–6: Privatklägerinnen, betreffend Betrug, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, SVG (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des kantonalen Straf- gerichts vom 21. Februar 2019, SGO 2018 19);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am 25. Oktober 2018 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfol- gend: Anklagebehörde) Anklage beim kantonalen Strafgericht gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen des mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wegen mehrfacher Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB sowie wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Vi-act. 1). Der Be- schuldigten wird Folgendes vorgeworfen (Vi-act. 1, S. 3 ff.):
1. Betrugshandlungen zum Nachteil verschiedener Autogaragen Im Zeitraum zwischen Ende März 2011 und November 2015 verschaffte sich die Beschuldigte bei verschiedenen Autogaragen wiederholt Fahr- zeuge, um diese möglichst lange kostenlos zu benutzen. Da sie im ge- nannten Deliktszeitraum zu keiner Zeit über die erforderlichen Mittel zum Kauf der Fahrzeuge verfügte und hoch verschuldet war, beging sie, teil- weise unter Verwendung gefälschter Urkunden, wiederholt Betrüge, um an die Fahrzeuge zu gelangen. Durch dieses Vorgehen verfügte die Be- schuldigte teilweise ununterbrochen über ein Fahrzeug, ohne dass sie die dadurch verursachten Kosten zum Nachteil der Autogaragen über- nehmen konnte und wollte. 1.1 Betrug zum Nachteil der J.________ GmbH (Dossier 9): Ungefähr zwischen Ende März und Anfang April 2011 zeigte die Be- schuldigte bei der J.________ GmbH Kaufinteresse an einem Renault Scénic zum Preis von Fr. 18‘000.00, obwohl sie im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses nicht über die erforderlichen Mittel verfügte und bereits hoch verschuldet war. Gleichzeitig bat sie darum, das Fahrzeug vorerst für einige Tage zu mieten. Im Vertrauen darauf, dass die Beschuldigte das Fahrzeug später tatsächlich kaufen würde, überliess ein unbekannter Mitarbeiter der J.________ GmbH ihr den Renault Scénic. Am 6. April 2011 unterschrieb die Beschuldigte einen ersten Kaufvertrag für das Fahrzeug, lautend auf ihren damaligen Arbeitgeber N.________. Am
14. April 2011 unterzeichnete die Beschuldigte den gleichen Kaufvertrag erneut, nun jedoch mit ihren eigenen Angaben als Käuferin. Nachdem die Beschuldigte das Fahrzeug ungefähr zwei Wochen benutzt hatte, ohne jedoch den Kaufpreis zu begleichen, löste die J.________ GmbH den Kaufvertrag mit Schreiben vom 27. Juni 2011 auf. In der Folge brachte die Beschuldigte das Fahrzeug wieder zurück, die in Rechnung gestellten Mietgebühren bezahlte sie nicht.
Kantonsgericht Schwyz 3 Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Beschuldigte bereits hoch verschuldet und ihr war klar, dass sie weder für den Kauf noch für die Miete des Fahrzeugs über genügend Mittel verfügte. Die Beschuldigte täuschte einen nicht mehr bestimmbaren Verkaufsmitarbeiter der J.________ GmbH mittels Unterzeichnung der Kaufverträge über ihre Absichten bezüglich des Erwerbs eines Renault Scénic. In Tat und Wahrheit hatte die Beschuldigte von Anfang an nicht vor, das Fahrzeug tatsächlich zu erwerben. Das Kaufinteresse war nur vorgetäuscht und di- ente lediglich dazu, dass ihr die J.________ GmbH den Renault Scénic möglichst lange ohne Vorauszahlung zur Miete überlassen würde. Ohne die vorgegaukelten Kaufabsichten hätte ihr die J.________ GmbH den Renault Scénic weder vermietet noch überlassen. Die Beschuldigte han- delte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, indem sie sich durch die Benutzung des Fahrzeugs einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von total Fr. 1‘860.00 zum Nachteil der J.________ GmbH verschaffte. 1.2 Mehrfacher versuchter Betrug sowie mehrfache Urkundenfäl- schung zum Nachteil der P.________ AG (Dossier 8): Die Beschuldigte begab sich an einem unbekannten Tag im März 2013 zur P.________ AG. Sie zeigte Interesse an einem Occasionsfahrzeug Alfa Romeo Mito zum Preis von Fr. 15‘890.00 und gab mündlich ihre Zu- sage für den Kauf. Am 20. März 2013 unterschrieb die Beschuldigte den schriftlichen Kaufvertrag an ihrer damaligen Wohnadresse an der K.________strasse xx in 6436 Ried ohne dessen Wissen auf den Namen ihres Sohnes, Q.________, und übergab den Vertrag anschliessend der Garage. Das Fahrzeug wurde ihr jedoch nicht herausgegeben. In der Folge zögerte die Beschuldigte die Bezahlung des Alfa Romeo Mito mit leeren Versprechungen gegenüber R.________ von der P.________ AG immer wieder hinaus. Unter anderem schrieb die Beschuldigte R.________ per E-Mail, ihr Ex-Mann würde die Rechnung nach einem angeblichen Segelturn auf den Seychellen begleichen. Die P.________ AG behielt den Alfa Romeo Mito jedoch weiterhin zurück. Nachdem die Beschuldigte merkte, dass sie das Fahrzeug auf diese Weise nicht her- ausbekommen konnte, versuchte sie es über ein Leasing. Im Juli 2013 unterzeichnete die Beschuldigte an ihrer damaligen Wohnadresse an der K.________strasse xx in 6436 Ried einen Leasingantrag mit dem Namen ihres Sohnes T.________. Dem Leasingantrag legte sie drei von Grund auf gefälschte Lohnabrechnungen für T.________ bei, welche sie zuvor ebenfalls an der K.________strasse xx in 6436 Ried selbst angefertigt hatte. Aus den gefälschten Lohnabrechnungen geht unrichtigerweise hervor, T.________ sei in den Monaten April bis Juni 2013 bei der U.________AG beschäftigt gewesen und habe dabei monatlich brutto Fr. 4‘100.00 verdient. Das Leasing für T.________ wurde in der Folge per 18. Juli 2013 von der V.________ AG bewilligt. Dabei informierte die Beschuldigte T.________ nicht über ihr Vorgehen. Als die P.________ AG gegenüber der Beschuldigten jedoch klarstellte, dass ihr das Fahr- zeug nur nach einer Anzahlung von Fr. 2‘000.00 herausgegeben werde, sah diese ein, dass sie den Alfa Romeo Mito nicht herausbekommen konnte, ohne zumindest eine Anzahlung zu leisten. Am 30. Juli 2013 meldete sich die Beschuldigte bei der P.________ AG und gab zu, den
Kantonsgericht Schwyz 4 Vertrag nicht einhalten zu können. Noch gleichentags wurde der Vertrag durch die Garage gekündigt und die Schlussrechnung in der Höhe von Fr. 3‘665.50 zusammengestellt. Auch diese Rechnung beglich die Be- schuldigte nicht. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Beschuldigte bereits hoch verschuldet und wurde mehrfach betrieben. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, da ihr klar war, dass sie nicht über genügend Mittel für den Kauf des Fahrzeugs verfügte und ihre Söhne weder einem Kauf noch einem Leasing zugestimmt hatten. Zudem war ihr bewusst, dass sie nicht im Namen ihrer Söhne Verträge unterzeichnen durfte. Die Beschuldigte täuschte R.________ über ihre eigene Zahlungswilligkeit, über das Kaufinteresse von Q.________ sowie den Leasingantrag von T.________. Die Beschuldigte erhoffte sich, dass ihr durch den Vertrags- schluss über ihren nicht verschuldeten Sohn Q.________ oder den ge- fälschten Leasingantrag über T.________ das Fahrzeug ausgehändigt wird, ohne dass sie dieses hätte bezahlen müssen. Sie handelte somit in der Absicht, sich zum Nachteil der P.________ AG einen unrechtmässi- gen Vermögensvorteil zu verschaffen. 1.3 Betrug und mehrfache Urkundenfälschung zum Nachteil der W.________ AG (Dossier 7): Am 2. Oktober 2013 übernahm die Beschuldigte das Occasionsfahrzeug Mini Cooper Countryman von der W.________ AG unter dem Vorwand, dieses kaufen zu wollen. Die Rechnung im Betrag von Fr. 35‘850.00 be- zahlte sie anschliessend jedoch nicht. In einer E-Mail vom 9. Dezember 2013 an die W.________ AG gab die Beschuldigte an, sie müsse zuerst einen Kredit aufnehmen, um die Rechnung bezahlen zu können. Mit E-Mail vom 18. Dezember 2013 teilte sie dem Geschäftsleiter der W.________ AG, X.________, wahrheitswidrig mit, sie würde den Kauf- betrag von einer Kreditfirma am 20. Dezember 2013 bekommen und der W.________ AG umgehend weiterleiten. In Wahrheit wurden alle ihre Kreditanfragen abgelehnt. Um noch mehr Zeit zu gewinnen, fragte sie am
16. Januar 2014 die W.________ AG betreffend die Möglichkeit einer Fi- nanzierung an. Diese wurde geprüft und abgelehnt, was X.________ der Beschuldigten am 24. Januar 2014 per E-Mail mitteilte. Gleichzeitig kün- digte X.________ der Beschuldigten an, sie müsse das Fahrzeug zurückbringen. Um das Fahrzeug weiterhin nutzen zu können, gab die Beschuldigte der W.________ AG respektive X.________ daraufhin wahrheitswidrig an, ihr Sohn, T.________, würde sich für ein Leasing zur Verfügung stellen. Ungefähr am 10. Februar 2014 unterschrieb die Be- schuldigte mit dem Namen ihres Sohnes, T.________, an ihrer damali- gen Wohnadresse an der K.________strasse xx in 6436 Ried, eigenhän- dig einen Leasingantrag für das Fahrzeug. Nebst dem Leasingantrag er- stellte sie drei von Grund auf gefälschte Lohnabrechnungen für T.________, aus welchen unrichtigerweise hervorgeht, dass dieser bei der U.________AG beschäftigt sei und dabei monatlich brutto Fr. 4‘100.00 verdiene. Diese Unterlagen reichte sie am 11. Februar 2014 bei der W.________ AG ein. T.________ informierte sie nicht über die- ses Vorgehen. Der Leasingantrag wurde in der Folge bewilligt. Als die
Kantonsgericht Schwyz 5 Beschuldigte daraufhin von der W.________ AG aufgefordert wurde, zu- sammen mit ihrem Sohn zur persönlichen Unterschrift des Leasingver- trages vorbeizukommen, umging sie diesen Termin. Dazu unterschrieb sie den Leasingvertrag am 17. Februar 2014 eigenhändig im Namen von T.________ und deponierte diesen anschliessend, entgegen der Abma- chung mit der W.________ AG, am 19. Februar 2014 ausserhalb der Geschäftsöffnungszeiten im Briefkasten der Garage. Die W.________ AG leitete die Unterlagen im Vertrauen auf deren Richtigkeit an die Y.________ weiter, so dass der Leasingvertrag über T.________ rück- wirkend per 17. Februar 2014 zustande kam. Die Beschuldigte beglich daraufhin die erste Leasingrate von Fr. 626.60 am 20. Februar 2014 so- wie die Kaution von Fr. 2‘000.00 am 27. Februar 2014, damit sie von der W.________ AG den Fahrzeugausweis zugeschickt bekam. Danach er- folgte keine Zahlung mehr. Nachdem die Beschuldigte von der W.________ AG mehrfach dazu aufgefordert worden war, gab sie das Fahrzeug der Garage schliesslich am 21. August 2014 zurück. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Beschuldigte bereits hoch verschuldet und wurde mehrfach betrieben. Ihr war klar, dass sie weder für einen Kauf noch für ein Leasing des Fahrzeugs über genügend Mittel verfügte und T.________ nicht bereit war, für sie ein Leasing zu über- nehmen. Trotzdem zielte die Beschuldigte darauf ab, für möglichst lange Zeit ein neues Auto benutzen zu können. Dafür täuschte sie X.________ über ihre Absichten bezüglich des Kaufs respektive des Leasings eines Mini Cooper Countryman. Indem sie diesen zuerst wiederholt vertröstete und ihm schliesslich einen gefälschten Leasingantrag inklusive drei ge- fälschten Lohnabrechnungen sowie einen Leasingvertrag mit gefälschter Unterschrift von T.________ zukommen liess, erreichte sie, dass sie das Fahrzeug insgesamt über 10 Monate benutzen konnte, obwohl sie von Anfang an nicht gewillt war, für die Leasingraten aufzukommen. Die erste Leasingrate sowie die Kaution bezahlte sie lediglich, um an den noch ausstehenden Fahrzeugausweis heranzukommen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, indem sie sich durch die Benutzung des Fahrzeugs einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von total Fr. 17‘480.60 zum Nachteil der W.________ AG verschaffte. 1.4 Betrug zum Nachteil der H.________ AG (Dossier 6): Am 25. August 2014 schloss die Beschuldigte bei der H.________ AG einen Kaufvertrag für einen Mini Cooper S ALL4 Countryman im Wert von Fr. 42‘390.00 ab, obwohl sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über die erforderlichen Mittel verfügte, hoch verschuldet war und betrieben wurde. Das Fahrzeug übernahm sie drei Tage später, am
28. August 2014. Es wurde vereinbart, dass die Beschuldigte das Fahr- zeug zuerst drei Monate lang für eine Rate von je Fr. 800.00 pro Monat mieten und den Restbetrag dann im Dezember 2014 begleichen wird. Diese drei Raten bezahlte die Beschuldigte ordnungsgemäss, den Rest- betrag jedoch nicht mehr. Um Zeit zu schinden und Zahlungswilligkeit vorzutäuschen, schickte die Beschuldigte dem zuständigen Verkäufer der H.________ AG, Z.________, im Januar 2015 stattdessen eine E-Mail mit dem Dokument „Auftrag pendent“ der AA.________ (Bank I), wonach
Kantonsgericht Schwyz 6 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 20‘000.00 an die H.________ AG erfol- gen soll. Dieser Zahlungsauftrag konnte aufgrund fehlender Mittel jedoch von Anfang an nicht ausgeführt werden und wurde von der Beschuldigten im Anschluss an die E-Mail gestoppt. Das Geld wurde somit nie überwie- sen. Am 31. März 2015 verkaufte die Beschuldigte das Fahrzeug Mini Cooper S ALL4 Countryman für Fr. 24‘400.00 an die AB.________ GmbH weiter und verwendete den Erlös für die Rückzahlung privater Darlehen und zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten. Die Beschuldigte täuschte Z.________ von der H.________ AG, indem sie diesem ihren Kaufwillen vorgaukelte. Der Beschuldigten war bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung klar, dass sie hoch verschuldet ist und den Mini Cooper S ALL4 Countryman unmöglich bezahlen konnte. Trotzdem unterzeichnete sie den Kaufvertrag, in der Absicht, das Fahr- zeug möglichst lange kostenlos benutzen und anschliessend zu ihrem ei- genen Vorteil verkaufen zu können. Hätte die H.________ AG gewusst, dass die Beschuldigte den Kaufpreis nie zu begleichen beabsichtigte, so hätte diese ihr höchstens ein Leasing mit Verkaufssperre im Fahrzeug- ausweis angeboten. Indem die Beschuldigte die H.________ AG davon überzeugte, das Fahrzeug vor der Überweisung des Kaufbetrages für Fr. 800.00 pro Monat mieten zu können, erreichte sie, dass ihr das Fahr- zeug ohne Verkaufssperre im Fahrzeugausweis herausgegeben wurde. Durch die dreimonatige Fahrzeugmiete, etliche leere Versprechungen und die vorgetäuschte Zahlung in der E-Mail vom Januar 2015 konnte die Beschuldigte die Rückforderung des Fahrzeugs hinauszögern, weiterhin damit fahren und dieses schliesslich verkaufen. Die Beschuldigte handel- te vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, indem sie sich durch die Be- nutzung und den Verkauf des Fahrzeugs einen unrechtmässigen Vermö- gensvorteil im Betrag von Fr. 37‘990.00 zulasten der H.________ AG verschaffte. 1.5 Betrug zum Nachteil des Einzelunternehmens I.________ (Dossi- er 4): Am 17. Januar 2015 erschien die Beschuldigte bei der Garage I.________ und machte eine Probefahrt mit einem Opel Mokka. Zwei Tage später, am 19. Januar 2015, unterzeichnete sie über ihre inzwischen liquidierte Firma, AC.________ GmbH, einen Kauf- vertrag für den besagten Opel Mokka zum Preis von Fr. 27‘750.00, ob- wohl weder sie noch ihre Firma über die benötigten Mittel verfügte. Ver- einbart wurde Barbezahlung bei Abholung am 28. Januar 2015. Um be- reits am 19. Januar 2015 an das Fahrzeug zu gelangen, fragte die Be- schuldigte nach einem Mietfahrzeug. Der Geschäftsführer AD.________ machte ihr, wie von ihr erhofft, das Angebot, dass sie den soeben von ihr gekauften Opel Mokka bereits vorab schon einmal ein paar Tage kosten- los ausleihen könne. So übernahm die Beschuldigte einen Tag später, am 20. Januar 2015, den Opel Mokka, benutzte diesen vier Tage lang und brachte ihn, wie vereinbart, am 23. Januar 2015 wieder zurück zur Garage I.________. In der Folge unterliess sie es, den Kaufpreis oder ei- ne Entschädigung für die Benutzung des Fahrzeugs zu bezahlen.
Kantonsgericht Schwyz 7 Nachdem die Beschuldigte den von ihr gekauften Opel Mokka am
23. Januar 2015 wieder zur Garage zurückgebracht hatte, zögerte sie die Abholung des Fahrzeugs immer wieder hinaus. Am 10. Februar 2015 sendete sie dem Geschäftsführer AD.________ eine E-Mail mit dem Do- kument „Auftrag pendent“ der AA.________ (Bank I), wonach eine Zah- lung in der Höhe von Fr. 27‘750.00 an die Garage I.________ erfolgen soll. Diese Zahlung traf nie bei der Garage I.________ ein, weshalb diese das Fahrzeug nicht herausgab. Am 17. Februar 2015 kündigte die Be- schuldigte den Kaufvertrag, angeblich wegen gesundheitlicher Probleme. Die Garage I.________ erstellte daraufhin am 7. Mai 2015 die Endab- rechnung in der Höhe von total Fr. 4‘150.80 für die bisher angefallenen Aufwände und den Schadenersatz bzw. die Konventionalstrafe. Die Rechnung bezahlte die Beschuldigte nie. Der Beschuldigten war bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung klar, dass sie hoch verschuldet ist und weder sie noch die AC.________ GmbH den Opel Mokka kaufen konnten. Trotzdem unterzeichnete sie den Kaufvertrag und beabsichtigte, das Fahrzeug möglichst lange kos- tenlos benutzen zu können. Nachdem sie das Fahrzeug bereits ausleihen konnte aber wieder zurückbringen musste, versuchte sie durch die vor- getäuschte Zahlung erneut eine Herausgabe des Opel Mokka an sie zu bewirken, um diesen wiederum kostenlos nutzen zu können. AD.________ wurde von der Beschuldigten über deren wahre Absichten getäuscht. Aufgrund der Vertragsunterzeichnung über die Gesellschaft ging er von einer Liquidität aus, welche in Tat und Wahrheit nicht vorhan- den war. AD.________ lieh der Beschuldigten das Fahrzeug einzig auf- grund der Annahme, die Beschuldigte halte den unterzeichneten Kaufver- trag auch tatsächlich ein, denn in diesem Fall wären für die Garage I.________ keine Kosten entstanden. Die Beschuldigte handelte vorsätz- lich und in Bereicherungsabsicht, indem sie sich durch die Benutzung des Fahrzeugs einen unrechtmässigen Vermögensvorteil im Betrag von Fr. 4‘150.80 zulasten der I.________ verschaffte. 1.6 Betrug zum Nachteil der G.________ AG (Dossier 3): Die Beschuldigte mietete vom 16. April 2015 bis zum 20. April 2015 einen Mazda 5 von der G.________ AG. Nach der Rückgabe des Mazda 5 am
16. April 2015 (recte: 20. April 2016) liess sie sich einen Mazda 6 2.5 Re- volution offerieren. Am 22. April 2015 unterzeichnete die Beschuldigte über ihre inzwischen liquidierte Firma AC.________ GmbH den Kaufver- trag für den Mazda 6 2.5 Revolution zum Preis von Fr. 34‘330.00, obwohl weder sie noch ihre Gesellschaft über die benötigten Mittel verfügte. Da das Fahrzeug zuerst bei einer anderen Mazda-Garage bestellt werden musste, stellte AE.________ von der G.________ AG der Beschuldigten zur Überbrückung der Lieferzeit einen Peugeot 308 CC gratis zur Verfü- gung. Nachdem der gekaufte Mazda 6 2.5 Revolution bei der Garage eingetroffen war, zögerte die Beschuldigte dessen Abholung unter dem Vorwand, gesundheitliche Probleme zu haben, immer wieder hinaus. Un- gefähr Mitte Juni 2015 bekundete die Beschuldigte auf einmal mehr In- teresse an ihrem Ersatzfahrzeug Peugeot 308 CC, weshalb ihr AE.________ auch dafür eine Kaufofferte erstellte. Am 10. August 2015
Kantonsgericht Schwyz 8 stellte die Beschuldigte bei der AF.________ einen Leasingantrag für den bestellten Mazda 6 2.5 Revolution, welcher jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin unterschrieb die Beschuldigte am 12. August 2015 einen Kauf- vertrag für den Peugeot 308 CC zum Preis von Fr. 15‘900.00. Mit Schrei- ben vom 26. Oktober 2015 kündigte die Beschuldigte im Namen der AC.________ GmbH den Kaufvertrag für den Mazda 6 2.5 Revolution un- ter dem Vorwand, sie leide an einer schweren Nierenerkrankung und könne deshalb nicht mehr für die AC.________ GmbH arbeiten. Dafür wurde ihr durch die G.________ AG aus Rücksicht und, da die Beschul- digte ja im Gegenzug bereits den Kaufvertrag für den Peugeot 308 CC unterschrieben hatte, keine Konventionalstrafe auferlegt. Für den Peu- geot 308 CC leistete die Beschuldigte die erste Teilzahlung von Fr. 2‘000.00 erst im Dezember 2015. Weitere Zahlungen blieben aus. Mit Schreiben vom 1. Mai 2016 unterbreitete die Beschuldigte der G.________ AG einen Abzahlungsvorschlag von monatlich Fr. 500.00, was diese akzeptierte. Die Beschuldigte leistete jedoch keine einzige monatliche Rate, da sie den Peugeot 308 CC bereits am 14. Oktober 2015 für Fr. 7‘600.00 an die AB.________ weiterverkauft hatte. Den Ver- kaufserlös verwendete sie für private Zwecke. Im Zeitpunkt des Kaufs der beiden Fahrzeuge war die Beschuldigte be- reits hoch verschuldet und wurde mehrfach betrieben. Die Beschuldigte unterschrieb die Kaufverträge, obwohl sie wusste, dass sie weder als Pri- vatperson noch durch die AC.________ GmbH über finanzielle Mittel ver- fügte und gleichzeitig auch noch ein weiterer Kaufvertrag über einen Su- zuki Vitara zum Preis von Fr. 30‘700.00 existent war. AE.________ von der G.________ AG schloss mit der Beschuldigten den Kaufvertrag über den Mazda 6 nur ab, weil er über deren tatsächliche Absichten getäuscht wurde. Der Kauf über die Gesellschaft suggerierte AE.________ eine gewisse Liquidität, welche in Tat und Wahrheit nicht vorhanden war. Auf- grund derselben Täuschung und im Vertrauen auf die Einhaltung des Kaufvertrags über den Mazda 6, überliess AE.________ der Beschuldig- ten den Peugeot 308 CC vorübergehend zur Benutzung. Indem die Be- schuldigte AE.________ anschliessend auch für den Peugeot 308 CC ei- nen Kaufwillen vortäuschte, erreichte sie, dass sie das Fahrzeug weiter- hin benutzen und anschliessend verkaufen konnte. In Tat und Wahrheit hatte die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, den Mazda 6 oder den Peugeot 308 CC tatsächlich zu bezahlen. Ihr ging es lediglich darum, in den Besitz eines Fahrzeugs zu kommen und darüber zu verfü- gen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, indem sie sich einen Vermögensvorteil im Betrag von total Fr. 14‘400.00 zum Nachteil der G.________ AG verschaffte.
Kantonsgericht Schwyz 9 1.7 Versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der F.________ AG (Dossier 2): Ab dem 20. August 2015 mietete die Beschuldigte bei der F.________ AG den Vorführwagen Suzuki Vitara 1.6 VVT für Fr. 50.00 pro Tag. Das Fahrzeug brachte sie am 3. September 2015 ordnungsgemäss zurück, beglich die Mietkosten und bekundete gleichzeitig ihr Interesse, dieses sofort zu kaufen. Noch am gleichen Tag unterschrieb sie über ihre inzwi- schen liquidierte Firma, AC.________ GmbH, einen Kaufvertrag zum Preis von Fr. 30'700.00, obwohl weder sie noch ihre Gesellschaft über die benötigten finanziellen Mittel verfügte. In der Folge versprach die Be- schuldigte gegenüber der F.________ AG wiederholt, den Kaufpreis zu bezahlen. Am 5. Oktober 2015 sendete die Beschuldigte dem Geschäfts- führer, AG.________, eine E-Mail mit dem Dokument „Auftrag pendent" der AA.________ (Bank I), wonach eine Zahlung in der Höhe von Fr. 30‘700.00 an die F.________ AG erfolgen soll. Nachdem dieser Zah- lungsauftrag nicht ausgeführt wurde, verfälschte die Beschuldigte am
15. Oktober 2015 an ihrem damaligen Wohnort an der L.________strasse yy in 6353 Weggis einen gleichentags in Pfäffikon SZ abgestempelten Einzahlungsschein. Als neuen Empfänger führte sie die F.________ AG auf und setzte den Betrag von Fr. 30‘700.00 ein, während sie den unteren Teil mit dem echten Poststempel unverändert liess. In der Folge scannte sie den verfälschten Einzahlungsschein ein und schickte diesen per E-Mail vom 15. Oktober 2015 an AG.________. Der verfälschte Einzahlungsschein erweckte den Eindruck, die Beschul- digte habe der F.________ AG den Betrag von Fr. 30'700.00 für den Kauf eines Suzuki Vitara 1.6 VVT überwiesen. Auch diese Zahlung ging nie auf dem Konto der F.________ AG ein, weshalb diese das Fahrzeug zurückbehielt. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Beschuldigte bereits hoch verschuldet und wurde mehrfach betrieben. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, da ihr klar war, dass sie weder als Privatperson noch über die AC.________ GmbH über genügend Mittel für den Kauf des Fahrzeugs verfügte. Die Beschuldigte täuschte AG.________ über ihre Kaufabsichten, indem sie zu diesem mittels E-Mailverkehr, persönli- chem Kontakt und Fahrzeugmiete ein Vertrauensverhältnis schuf, ihn aufgrund der Vertragsunterzeichnung im Namen der AC.________ GmbH über ihre Liquidität täuschte und ihm einen aussichtslosen Zah- lungsauftrag sowie einen gefälschten Einzahlungsschein über Fr. 30'700.00 zukommen liess. Die Beschuldigte erhoffte sich dadurch, dass ihr das Fahrzeug ausgehändigt wird, ohne dass sie dieses hätte be- zahlen müssen. Sie handelte somit in der Absicht, sich zum Nachteil der F.________ AG einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaf- fen. 1.8 Versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der D.________ AG (Dossier 1): Am 23. Oktober 2015 unterschrieb die Beschuldigte bei AH.________ von der D.________ AG einen Kaufvertrag für einen Vorführwagen Jeep Cherokee 2.0 TD Limited im Wert von Fr. 47‘000.00, nachdem sie dieses
Kantonsgericht Schwyz 10 Fahrzeug eine Woche vorher bereits zur Probefahrt erhalten hatte. Der Kaufvertrag wurde über die inzwischen liquidierte Firma der Beschuldig- ten, die AC.________ GmbH, abgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses verfügten weder ihre Gesellschaft noch die Beschuldig- te selbst über die notwendigen finanziellen Mittel, um den Jeep Cherokee kaufen zu können. Die Beschuldigte zögerte deshalb die Begleichung der Kaufsumme immer wieder mit diversen Ausflüchten hinaus, in der Hoff- nung, die D.________ AG würde ihr das Fahrzeug ohne Bezahlung her- ausgeben. Am 18. November 2015 verfälschte die Beschuldigte an ihrem damaligen Wohnort an der L.________strasse yy in 6353 Weggis einen gleichentags in Pfäffikon SZ abgestempelten Einzahlungsschein. Als neuen Empfänger führte sie die D.________ AG auf und setzte den Be- trag von Fr. 47‘000.00 ein, während sie den unteren Teil mit dem echten Poststempel unverändert liess. In der Folge scannte sie den verfälschten Einzahlungsschein ein und schickte diesen per E-Mail vom 20. November 2015 an AH.________. Der verfälschte Einzahlungsschein erweckte den Eindruck, die Beschuldigte habe der D.________ AG den Betrag von Fr. 47‘000.00 für den Kauf eines Jeep Cherokee 2.0 TD Limited überwie- sen. In Wirklichkeit wurde jedoch keine Überweisung getätigt. Aufgrund dieses Beleges liess die D.________ AG das Fahrzeug für die Beschul- digte auf deren Namen einlösen. Da der Betrag jedoch auch eine Woche später immer noch nicht auf dem Konto der Garage eingetroffen war, stellte die D.________ AG der Beschuldigten ein Ultimatum bis zum Fol- getag, dem 27. November 2015. Obwohl die Beschuldigte in mehreren E-Mails an AH.________ wiederholt versprach, den Betrag zu beglei- chen, wurde das Geld nie überwiesen, weshalb ihr das Fahrzeug nicht ausgehändigt wurde. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Beschuldigte bereits hoch verschuldet und wurde mehrfach betrieben. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, da ihr klar war, dass sie weder als Privatperson noch über die AC.________ GmbH über genügend Mittel für den Kauf des Fahrzeugs verfügte. Die Beschuldigte täuschte AH.________ arglis- tig über ihre Kaufabsichten, indem sie zu diesem mittels E-Mailverkehr, persönlichem Kontakt und Fahrzeugmiete ein Vertrauensverhältnis schuf, ihn aufgrund der Vertragsunterzeichnung im Namen der AC.________ GmbH über ihre Liquidität täuschte und ihm einen gefälschten Einzah- lungsschein über Fr. 47‘000.00 zukommen liess. Die Beschuldigte erhoff- te sich dadurch, dass ihr das Fahrzeug ausgehändigt wird, ohne dass sie dieses hätte bezahlen müssen. Sie handelte somit in der Absicht, sich zum Nachteil der D.________ AG einen unrechtmässigen Vermögens- vorteil zu verschaffen. 1.9 Betrug, Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung zum Nachteil der AI.________ GmbH (Dossier 10): Am 26. Februar 2015 unterschrieb die Beschuldigte einen Kaufvertrag bei der AI.________ GmbH über einen Mazda 6 2.0 Ambition, Jahrgang 2015, zum Preis von Fr. 35‘200.00. Durch geschicktes Verhandeln und leere Versprechungen konnte sie die AI.________ GmbH dazu bringen, ihr das Fahrzeug noch vor der Bezahlung des Kaufpreises zu überlassen.
Kantonsgericht Schwyz 11 Am 1. April 2015 verfälschte die Beschuldigte an ihrem damaligen Wohnort an der L.________strasse yy in 6353 Weggis einen gleichen- tags in Weggis abgestempelten Einzahlungsschein. Als neuen Empfän- ger führte sie die AI.________ GmbH auf und setzte den Betrag von Fr. 35'300.00 ein, während sie den unteren Teil mit dem echten Post- stempel unverändert liess. In der Folge scannte sie den verfälschten Ein- zahlungsschein ein und schickte diesen noch am 1. April 2015 per E-Mail an AJ.________. Der verfälschte Einzahlungsschein erweckte den Ein- druck, die Beschuldigte habe die Zahlung für den am 26. Februar 2015 bei der AI.________ GmbH zum Preis von Fr. 35‘200.00 gekauften Maz- da 6 2.0 Ambition geleistet. In Wirklichkeit wurde jedoch keine Überwei- sung getätigt. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Vorteilsab- sicht. Sie wusste, dass nie eine Überweisung an die AI.________ GmbH erfolgt war. Aufgrund der vorgetäuschten Einzahlung brachte sie die AI.________ GmbH dazu, ihr das angeblich bezahlte Fahrzeug noch län- ger zur Benutzung zu überlassen. Das auf diese Weise erhältlich gemachte Fahrzeug liess die Beschuldigte am 27. Februar 2015 beim Strassenverkehrsamt Luzern einlösen und den Fahrzeugausweis auf ihren Namen umschreiben, um damit eine Ge- sellschaft zu gründen. Zu diesem Zweck erstellte sie am 14. April 2015 zusammen mit AK.________ einen Gründungsbericht, aus welchem her- vorgeht, dass die noch zu erschaffende „AC.________ GmbH“ nach de- ren Gründung beabsichtige, den Mazda 6 2.0 Ambition Automat, Jahr- gang 2015 zum Preis von Fr. 35‘200.00 von der Beschuldigten zu kaufen, dass der Kaufpreis für das Fahrzeug angemessen sei und dass dieses sich in einem gepflegten und gebrauchsfähigen Zustand befinden würde. Gleichentags befand die AL.________ AG den genannten Gründungsbe- richt für vollständig und richtig. Noch am 14. April 2015 liess die Beschul- digte zusammen mit AK.________ beim Notar AM.________ in dessen Kanzlei an der M.________strasse zz in 6010 Kriens, eine öffentliche Ur- kunde über die Gründung der AC.________ GmbH inklusive Sacheinla- ge- und Sachübernahmevertrag erstellen. Unter Ziff. III der öffentlichen Urkunde über die Gründung erklärten die Beschuldigte und AK.________, dass die AC.________ GmbH zur Deckung des benötig- ten Stammkapitals den vorgenannten Mazda 6 2.0 Ambition im Wert von Fr. 35‘200.00 von der Beschuldigten übernehme, wofür 20 Stammanteile zu Fr. 1‘000.00 ausgegeben und Fr. 15‘200.00 als Forderung gutge- schrieben würden sowie dass die Gesellschaft nach ihrer Eintragung ins Handelsregister sofort als Eigentümerin über den Personenwagen Maz- da 6 verfügen könne. Am 15. April 2015 erschien die Beschuldigte mit den vorgenannten Unterlagen beim Handelsregisteramt Luzern und gründete die AC.________ GmbH. Am 27. April 2015 wurde der Mazda 6 2.0 Ambition durch die AI.________ GmbH am damaligen Arbeitsort der Beschuldigten wieder abgeholt, da diese den Kaufpreis nie beglichen hatte. Indem die Beschuldigte in der öffentlichen Urkunde über die Gründung der AC.________ GmbH tatsachenwidrig erklärte, dass die Gesellschaft sofort über das Fahrzeug Mazda 6 2.0 Ambition verfügen könne und die-
Kantonsgericht Schwyz 12 se unwahren öffentlichen Urkunden beim Handelsregister des Kantons Luzern zur Anmeldung einreichte, täuschte sie sowohl die Urkundsper- son wie auch den zuständigen Handelsregisterführer bzw. den zuständi- gen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin, wodurch sie mehrfach inhalt- lich unwahre Beurkundungen bewirkte. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätz- lich. Zu Beginn des Jahres 2015 war die Beschuldigte bereits hoch ver- schuldet und wurde mehrfach betrieben. Ihr war klar, dass sie nicht über genügend Mittel für den Kauf eines Fahrzeugs oder die Gründung einer Gesellschaft verfügte. Sie beabsichtigte, das Fahrzeug Mazda 6 2.0 Am- bition vorübergehend auf ihren Namen einzulösen und in rechtswidriger Art und Weise als Sacheinlage zur Gründung der AC.________ GmbH zu benutzen. Indem sie das nicht bezahlte Fahrzeug bereits auf ihren Namen eingelöst hatte und die AL.________ AG eine Prüfungsbestäti- gung für den Gründungsbericht ausstellte, konnte sie den Notar AM.________ über die Eigentumsverhältnisse des Mazda 6 2.0 Ambition und somit über die gültige Sacheinlage täuschen. Indem die Beschuldigte wissentlich und willentlich sowohl in der Gründungsurkunde wie auch ge- genüber dem Handelsregister des Kantons Luzern tatsachenwidrig er- klärte, dass die Gesellschaft sofort über das Fahrzeug Mazda 6 2.0 Am- bition verfügen könne, nahm sie zumindest billigend in Kauf, dass sie mehrfach inhaltlich unwahre Beurkundungen durch Täuschung bewirkte.
2. Vorsätzliche Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Die Beschuldigte überliess am 24. Februar 2018 um ca. 11.45 Uhr an der S.________strasse ww in 6353 Weggis ihren Personenwagen „BMW X3“ LU vv ihrem Lebenspartner AK.________, damit dieser das Fahrzeug beim nahe gelegenen Waschplatz an der O.________strasse ww in 6353 Weggis reinigen konnte. Sie überreichte AK.________ die Fahr- zeugschlüssel im Wissen, dass dieser mit ihrem Personenwagen die öf- fentlichen Strassen benutzen wollte, obwohl er nicht über einen gültigen Führerausweis verfügte. B. Das kantonale Strafgericht erkannte mit Urteil vom 21. Februar 2019 was folgt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 10. Februar 2014 (zum Nachteil der W.________ AG) und 1. April 2015 (zum Nachteil der AI.________ GmbH);
b) des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 20. März 2013 (zum Nachteil der P.________ AG), 15. Oktober 2015 (zum Nachteil der F.________ AG) und 20. November 2015 (zum Nachteil der D.________ AG);
c) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen im Zeitraum von 20. März
Kantonsgericht Schwyz 13 2013 bis 18. November 2015 (zum Nachteil der P.________ AG, der W.________ AG, der F.________ AG, der D.________ AG und der AI.________ GmbH);
d) der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB, begangen am 14./15. April 2015;
e) des vorsätzlichen Überlassens eines Fahrzeugs an einen Len- ker ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG, begangen am 24. Februar 2018.
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil SGA 2013 8 des Strafgerichts Schwyz vom 5. September 2013 mit einer Frei- heitsstrafe von 9 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu Fr. 100.-- bestraft, erstere unter Anrechnung von 3 Tagen Haft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
6. Vom Vollzug der vom Strafgericht Schwyz am 5. September 2013 ausgefällten und bei einer 3-jährigen Probezeit bedingt aufgescho- benen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird abgesehen. Stattdes- sen wird A.________ verwarnt und die Probezeit um 18 Monate verlängert.
7. [Zivilforderungen]
8. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 18‘380.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 9‘000.60 den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 10‘273.65 Total Fr. 37‘654.25 werden A.________ auferlegt und zu 50 % erlassen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 9 vorbehalten.
Kantonsgericht Schwyz 14
9. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staats- kasse mit Fr. 10'273.65 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 50 % des Honorars (Fr. 5'136.85).
10. [Zustellung]
11. [Rechtsmittel] C. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (KG-act. 1 f./Vi-act. 16) und reichte am 7. Mai 2019 die schriftliche Berufungs- erklärung ein mit den folgenden Anträgen (KG-act. 3):
1. In entsprechender Gutheissung der Berufung sei das angefochte- ne Urteil in Ziff. 3 und 4 aufzuheben und es sei die Appellantin mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 4 Monaten zu be- strafen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 05.09.13, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und unter Ansetzung einer an- gemessenen Probezeit.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staa- tes für beide Instanzen. Am 21. Mai 2019 (Postaufgabe: 23. Mai 2019) erklärte die Anklagebehörde Anschlussberufung und beantragte Folgendes (KG-act. 5):
1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Urteil SGA 2013 8 des Straf- gerichts Schwyz vom 5. September 2013 mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung von 3 Tagen Haft, sowie einer Gelds- trafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.00 zu bestrafen, wobei sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe zu vollziehen seien.
2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei der Vollzug der im Urteil SGA 2013 8 des Strafgerichts Schwyz vom
5. September 2013 bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe anzuord- nen.
Kantonsgericht Schwyz 15
3. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der beschul- digten Person. D. An der Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2020 reichte die Be- schuldigte eine E-Mail betreffend Mitarbeiterbeurteilung (KG-act. 11, Beila- ge 1) zu den Akten und hielt an ihren Anträgen fest (KG-act. 11, Beilage 2, S. 1). Die Anklagebehörde zog ihren Antrag Ziff. 2 zurück und wiederholte im Übrigen ihre in der Anschlussberufungserklärung gestellten Rechtsbegehren (KG-act. 11, Beilage 3, S. 7):
1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil SGA 2013 8 des Strafgerichts Schwyz vom 5. September 2013 mit einer Frei- heitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung von 3 Tagen Haft, sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.00 zu bestra- fen.
2. Sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe seien nicht aufzu- schieben.
3. Unter Kostenfolge zulasten der Beschuldigten. E. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;- in Erwägung:
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Dispositiv-Ziffern 3–5, 8 und 9 des angefochtenen Urteils und mithin das Strafmass, die Art des Voll- zugs der Strafen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die übrigen Dispositiv-Ziffern sind rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 sowie Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB, des mehrfachen versuchten Betrugs i.S.v. Art. 146
Kantonsgericht Schwyz 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB sowie des vorsätzli- chen Überlassens eines Fahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig und bestrafte sie hierfür mit einer teil- weisen Zusatzstrafe zum Urteil SGA 2013 8 des kantonalen Strafgerichts vom
5. September 2013 mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 100.00 (vgl. vorstehend, E. B).
a) Vor der Rechtsmittelinstanz moniert die Beschuldigte die erstinstanzli- che Strafzumessung. Sie macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe den Strafrahmen sowie die Frage der Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil aufgrund der zeitlichen Koinzidenz zwar korrekt ermittelt, ihre persönli- chen Umstände und die tatbezogenen Momente jedoch ungenügend berück- sichtigt. Die Freiheitsstrafe von neun Monaten sei auf höchstens vier Monate zu reduzieren und es sei ihr der bedingte Vollzug zu gewähren (KG-act. 11, Beilage 2, S. 1 f.).
b) Die Anklagebehörde beantragt in der Anschlussberufung die Bestrafung der Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die erstinstanzlich ausge- sprochene Strafe scheine angesichts der eingestandenen Straftaten deutlich zu mild (KG-act. 11, Beilage 3, S. 2 und 7).
3. a) Mit Urteil vom 5. September 2013 (SGA 2013 8; U-act. 18.1.001) hat- te das kantonale Strafgericht die Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB, des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, der Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfäl- schung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Es
Kantonsgericht Schwyz 17 hatte sie mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.00 bestraft und den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Die Vorinstanz hielt auf dieses Urteil Bezug neh- mend zutreffend fest, dass eine teilweise retrospektive Konkurrenz vorliege, weil im vorliegenden Verfahren Taten zu beurteilen seien, welche die Be- schuldigte teilweise vor und teilweise nach ihrer Verurteilung vom 5. Septem- ber 2013 begangen habe (angefochtenes Urteil, E. II.4).
b) Im Falle einer retrospektiven Konkurrenz ist in einem ersten Schritt die Strafe für die Taten zu bestimmen, die vor dem rechtskräftigen früheren Urteil begangen wurden (BGE 145 IV 1, E. 1.3 = Pra 108 [2019] Nr. 137; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 550). Kommt für diese Taten die gleiche Strafart wie im Ersturteil in Betracht, hat das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen (Mathys, a.a.O., N 550). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe redu- zierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Sie ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in der Weise zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleich- zeitig beurteilt worden wären. Diese Bestimmung will das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz ge- währleisten (BGE 142 IV 265, E. 2.3.1). In diesem Sinne hat das Gericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Zu diesem Zweck stellt das Gericht fest, welches (neue oder abgeurteilte) Delikt aufgrund der abstrakten Strafdrohung als schwerste Straftat zu gelten hat (Mathys, a.a.O., N 541, Ziff. 6). Sind meh- rere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, gilt jene Tat als die schwerste, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Ma- thys, a.a.O., N 485). Wenn die schwerste Straftat in der (rechtskräftigen) Grundstrafe enthalten ist, so ist diese unverändert zu übernehmen und bildet die Einsatzstrafe, welche aufgrund der einzelnen Strafen für die neu zu beur-
Kantonsgericht Schwyz 18 teilenden Delikte angemessen zu erhöhen ist (Mathys, a.a.O., N 541, Ziff. 7–9; vgl. BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Bei der Strafschärfung hat das Gericht zu be- achten, dass es das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöhen darf und dass es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht muss die Art und die Höhe der Strafe für jede begangene Tat einzeln bestimmen (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 f. = Pra 108 [2019] Nr. 58; vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.4; vgl. Mathys, a.a.O., N 508 und N 560 f.). Die Erhöhungsstrafen und die Ein- satzstrafe ergeben zusammen nach Berücksichtigung allfälliger Täterkompo- nenten (vgl. nachstehend, E. 4c) die sog. hypothetische Gesamtstrafe. Zieht man von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die rechtskräftige Grundstrafe des Ersturteils ab, resultiert die auszufällende Zusatzstrafe (vgl. Mathys, a.a.O., N 541, Ziff. 9–13). In einem zweiten Schritt ist eine von der Zusatzstrafe unabhängige Strafe für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte festzusetzen. Bei mehreren Delik- ten ist für die mit der gleichen Strafart zu ahndenden Taten in Anwendung des vorstehenden beschriebenen Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (Mathys, a.a.O., N 551; BGE 145 IV 1, E. 1.3 = Pra 108 [2019] Nr. 137). In einem dritten und letzten Schritt sind die Zusatzstrafe für die vor dem Er- sturteil begangenen Taten und die (Gesamt-)Strafe für die nach dem Ersturteil begangenen Taten zusammenzuzählen (Mathys, a.a.O., N 552; BGE 145 IV 1, E. 1.3 = Pra 108 [2019] Nr. 137).
c) Die Vorinstanz verwies zwar auf die vorstehend beschriebene Recht- sprechung des Bundesgerichts (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.4 und 4.3), setzte sich im Rahmen der Strafzumessung jedoch nicht mit der Strafart und der Strafhöhe jedes einzelnen Delikts auseinander. Vielmehr legte die Vor- instanz die Strafart pauschal für sämtliche Betrugs- und Urkundendelikte fest (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.4.1) und bemass die Erhöhungsstrafen für
Kantonsgericht Schwyz 19 ganze Deliktsgruppen, ohne zwischen den verschiedenen Straftaten zu unter- scheiden (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.4.2–E. II.4.3f).
4. a) Die Vorinstanz erwog, die Beschuldigte habe sich am 20. März 2013 vor ihrer Erstverurteilung vom 5. September 2013 der mehrfachen Urkunden- fälschung sowie des versuchten Betrugs zum Nachteil der P.________ AG schuldig gemacht (angefochtenes Urteil, E. II.4.2 sowie Dispositiv-Ziffer 1b und c; vgl. vorstehend E. A, Anklage-Ziffer 1.2). Das Gesetz sieht sowohl für den versuchten Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wie auch für die Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB als mögliche Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Es ist somit im Folgenden als Erstes zu prüfen, welche Strafart für die genannten Delikte angemessen erscheint (vgl. Mathys, a.a.O., N 466 ff.). aa) Die Beschuldigte beging sämtliche zu beurteilenden Betrugs- und Ur- kundendelikte vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 (AS 2016 1249). Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Beging der Täter die Straftat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und erfolgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Neu beträgt die Geldstrafe im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr höchstens 360 Ta- gessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB), sondern nur noch 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Minimaldauer der Freiheitsstrafe setzte der Gesetzgeber von sechs Monaten (Art. 40 aStGB) auf drei Tage herab (Art. 40 Abs. 1 StGB). Geldstrafen gelten aufgrund ihrer geringeren Eingriffsintensität gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Weil das bishe- rige Recht für die weniger eingriffsintensive Geldstrafe einen grösseren Rah- men und für die Freiheitsstrafe i.d.R. eine längere Mindestdauer vorsah, ist es als milderes Recht anwendbar (vgl. Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 11 zu
Kantonsgericht Schwyz 20 Art. 2 StGB). Für den überschneidenden Bereich der Geld- und der Freiheits- strafe sah das alte Recht in Art. 41 Abs. 1 aStGB vor, dass das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen kann, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und kumula- tiv zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht voll- zogen werden kann. Voraussetzung für eine bedingte Strafe war, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erschien, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Im Unterschied hierzu kann das Gericht nach dem neuen Recht bereits dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen, wenn die genannten Bedingungen alternativ erfüllt sind (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft [460 2018 374] vom 9. April 2019, E. II.2.3). In Bezug auf das Er- fordernis, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann, setzte der Gesetzgeber mit der Hinzufügung des Wortes „voraussichtlich“, das der frühere Text noch nicht enthalten hatte, die Anforderungen an die Progno- se der Nichtleistung der Geldstrafe herab (Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 3 zu Art. 41 StGB). In Anbetracht dieser Umstände ist die neue Fassung von Art. 41 Abs. 1 StGB nicht milder als die alte, weshalb vorliegend Art. 41 Abs. 1 aStGB anzuwenden ist. Art. 41 Abs. 1 aStGB hindert das Gericht aber nicht daran, im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte auf Frei- heitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018, E. 1.2). Sind mehrere Straftaten zu beurteilen, so hat das Gericht die Art der Strafe für jede begangene Tat einzeln zu bestimmen (BGE 144 IV 313, Regeste und E. 1.1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 58; Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom
18. Dezember 2019, E. 2.2). Kommen sowohl eine Geld- als auch eine Frei- heitsstrafe in Betracht und scheinen beide Strafen den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit
Kantonsgericht Schwyz 21 i.d.R. jene Strafe zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 58; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Massgebliche Kri- terien für die Wahl der Sanktionsart bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 137 II 297, E. 2.3.4; BGE 134 IV 97, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018, E. 1.2). bb) Für den versuchten Betrug zum Nachteil der P.________ AG, begangen am 20. März 2013 (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1b), erachtete die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe als zweckmässig (angefochtenes Urteil, E. II.4.1), was im Berufungsverfahren unangefochten blieb. Die Beschuldigte beging die besagte Tat während des laufenden (ersten) Strafverfahrens (vgl. U-act. 18.1.001, Nr. 24), was zeigt, dass sie sich auch von der drohenden Geld- oder Freiheitsstrafe nicht vom weiteren Delinquieren abhalten liess. Für die Unbelehrbarkeit der Beschuldigten spricht insbesondere der Umstand, dass das (erste) Strafverfahren u.a. ebenfalls wegen mehrfachen Betrugs ge- führt wurde. Die Beschuldigte delinquierte über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren einschlägig (U-act. 1.1.002; U-act. 18.1.001, Nr. 10 ff.) und offen- barte so ihre gesteigerte kriminelle Energie (vgl. Mathys, a.a.O., N 562). Aus diesen Gründen erscheint nur eine (gemäss E. 7b.bb unbedingte) Freiheits- strafe geeignet, präventiv auf die Beschuldigte einzuwirken und sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die 54-jährige Beschuldigte ist Mut- ter dreier erwachsener Kinder und lebt in einer Partnerschaft (KG-act. 11, Frage 2 f.). Sie ist berufstätig und hat keine Unterstützungspflichten (KG- act. 11, Frage 5, 7 und 10). In Anbetracht dieser Umstände beeinträchtigt das Aussprechen einer Freiheitsstrafe die Beschuldigte resp. ihr Umfeld nicht in einer das übliche Mass an Eingriffsintensität übersteigenden Art und Weise. Ferner gab die Beschuldigte anlässlich der Erhebung ihrer persönlichen Ver- hältnisse am 14. Juni 2016 an, private und geschäftliche Schulden in der
Kantonsgericht Schwyz 22 Höhe von Fr. 1‘200‘000.00 zu haben (U-act. 1.1.008, S. 3). Dem Betreibungs- registerauszug des Betreibungsamtes Weggis-Greppen-Vitznau lässt sich entnehmen, dass gegen die Beschuldigte im Zeitraum von Ende Juni 2011 bis Anfang Juni 2016 Betreibungen von über Fr. 470‘000.00 und bis Mitte Juni offene Verlustscheine aus Pfändungen in Höhe von über Fr. 80‘000.00 vorla- gen (U-act. 1.1.004 f.). Im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Muotathal sind überdies Betreibungen von mehr als Fr. 110‘000.00 und offene Verlustscheine von mehr als Fr. 90‘000.00 verzeichnet (U-act. 1.1.007). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Februar 2019 führte die Be- schuldigte aus, sie habe Konkurs anmelden müssen und habe noch Konkurs- schulden von Fr. 229‘000.00. Seither könne sie gut ohne Schulden leben. Sie verdiene Fr. 5‘640.00 netto (Vi-act. 10, Frage 8). Auf die Frage, ob sie etwas habe abbezahlen können, antwortete sie, sie habe es vor. Es seien v.a. auch noch Private darunter, die ihr am Herzen lägen. Sie wolle selber entscheiden können, welche Verlustscheine sie wann zurückzahle (Vi-act. 10, Frage 9). An der Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2020 erklärte die Beschuldigte, sie habe im Jahr 2018 ihren zweiten Konkurs eingeleitet und habe daraus Ver- lustscheine von Fr. 120‘000.00 (vgl. KG-act. 11, Frage 13 f.). Die 1.2 Millionen Schulden seien aus einem früheren Konkurs (KG-act. 11, Frage 15). Ihr Lohn werde nicht mehr gepfändet und sie verdiene nun wegen höherer Sozialabga- ben Fr. 40.00 weniger (KG-act. 11, Frage 8 und 16). Wenn möglich, wolle sie in Zukunft Schulden abbezahlen, die sie teils bei Privaten habe (KG-act. 11, Frage 22). Angesichts dieser Vorgeschichte, dem Schuldenberg, der zurück- haltenden Aussagen der Beschuldigten und ihrer Haltung gegenüber den Schulden generell ist nicht davon auszugehen, dass sie die Geldstrafe in hy- pothetischer Höhe von Fr. 3’000.00 (30 Tagessätze zu Fr. 100.00 entspre- chend einem Monat Freiheitsstrafe, vgl. nachstehend E. 4c.aa und E. 6i) be- zahlen würde. Ebenso scheint im Hinblick auf die Höhe der Betreibungen und Verlustscheine unwahrscheinlich, dass die Geldstrafe auf dem Betreibungs- weg vollstreckt werden könnte. Es ist deshalb zu erwarten, dass die Geldstra- fe nicht vollzogen werden könnte.
Kantonsgericht Schwyz 23 Im Sinne der Zweckmässigkeit, der präventiven Effizienz und der Auswirkun- gen der Strafe auf die Beschuldigte und ihr soziales Umfeld ist somit für den versuchten Betrug zum Nachteil der P.________ AG eine (gemäss E. 7b.bb unbedingte) Freiheitsstrafe zu verhängen. Ob für das Ausfällen einer Frei- heitsstrafe weiter auch die Kriterien nach Art. 41 Abs. 1 aStGB erfüllt sein müssen, erscheint angesichts der vorstehend in E. 4a.aa zitierten Rechtspre- chung des Bundesgerichts zu Art. 41 Abs. 1 aStGB, wonach diese Bestim- mung das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht daran hindert, bei einer sechs Monate übersteigenden Gesamtstrafe (wie vorliegend, vgl. nachstehend E. 4c.dd) für einzelne Delikte auf Freiheitsstrafen von weni- ger als sechs Monaten zu erkennen, fraglich. Weil aber eine Freiheitsstrafe notwendig erscheint, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten, und überdies zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann, sind die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 aStGB ohnehin erfüllt. cc) In Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung zum Nachteil der P.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c) erwog die Vor- instanz, die Beschuldigte habe diesen Tatbestand durch das Fälschen der Unterschriften in einem Kaufvertrag eines Occasionsfahrzeugs im Namen Q.________ sowie in einem Leasingantrag im Namen T.________ erfüllt (an- gefochtenes Urteil, E. I.A.3.2 und E. I.A.3.5 f.). Zudem habe sie sich durch das Fälschen dreier Lohnabrechnungen T.________ als angeblicher Arbeitnehmer der U.________AG der Urkundenfälschung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil, E. I.A.3.3 und E. I.A.3.5 f.). Betreffend die Wahl der Strafart kann für die Urkundenfälschungen (betreffend Kaufvertrag, Leasingantrag und Lohnab- rechnungen) vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen in E. 4a.bb verwiesen werden, zumal die Beschuldigte alle drei Urkundenfälschungen während des laufenden (ersten) Strafverfahrens beging, das u.a. ebenfalls wegen mehrfacher Urkundenfälschung geführt wurde (vgl. U-act. 18.1.001, Nr. 14 ff.). Ebenso gilt das vorstehend in E. 4a.bb Gesagte auch für die Gelds-
Kantonsgericht Schwyz 24 trafe von hypothetisch Fr. 1‘500.00 (15 Tagessätze zu Fr. 100.00 entspre- chend einem halben Monat Freiheitsstrafe, vgl. nachstehend E. 4c.bb und E. 6i) für die den Kaufvertrag betreffende Urkundenfälschung sowie für die Geldstrafen von hypothetisch je Fr. 750.00 (je 7.5 Tagessätze zu Fr. 100.00 entsprechend den Freiheitsstrafen von je einem viertel Monat, vgl. nachstehend E. 4c.cc und E. 6i) für die den Leasingantrag und die Lohn- abrechnungen betreffenden Urkundenfälschungen. Es ist somit entsprechend der Begründung in E. 4a.bb auch für die genannten drei Urkundenfälschungen auf Freiheitsstrafe zu erkennen.
b) Da für den versuchten Betrug und die drei Urkundenfälschungen (betref- fend Kaufvertrag, Leasingantrag und Lohnabrechnungen) Freiheitsstrafen auszusprechen sind und somit die gleiche Strafart wie im Ersturteil vorliegt, ist für diese Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe aus- zufällen (vgl. vorstehend E. 4a). Die Vorinstanz erachtete die vom Strafgericht am 5. September 2013 abgeurteilte Veruntreuung zum Nachteil der AN.________ AG aufgrund der Deliktshöhe von Fr. 20‘500.00 (vgl. U-act. 18.1.001, Nr. 7 f.) als schwerstes Delikt (angefochtenes Urteil, E. II.4.2), was im Berufungsverfahren unbeanstandet blieb. Es erscheint indessen frag- lich, ob nicht der Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von AO.________ (U-act. 18.1.001, Nr. 10) resp. die Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB (U-act. 18.1.001, Nr. 13) aufgrund der jeweils höheren Deliktss- ummen bei gleichem Strafrahmen die schwereren Straftaten wären. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben, weil sowohl der Diebstahl als auch die Misswirtschaft wie die Veruntreuung in der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 5. September 2013 enthalten sind, und somit unabhängig davon, welches dieser drei Delikte das schwerere ist, diese Grundstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe unverändert als Ein- satzstrafe gilt (vgl. vorstehend E. 3b, m.w.H.). Letztere ist in Anwendung des Asperationsprinzips um die einzelnen Strafen für den versuchten Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung (betreffend Kaufvertrag, Leasingantrag und
Kantonsgericht Schwyz 25 Lohnabrechnungen) zum Nachteil der P.________ AG angemessen auf ma- ximal siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.
c) Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu und berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Strafzumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, a.a.O., N 34). Zunächst ist zu klären, wie stark das Verhalten des Beschuldigten das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigte (objektive Tatschwere). Ansch- liessend ist zu bestimmen, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldig- ten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; vgl. Mathys, a.a.O. N 73, N 77 und N 142). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Faktoren, die beim Beschuldigten liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, herabgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a.a.O., N 311). Sind mehrere gleicharti- ge Strafen zu beurteilen, ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Ver- hältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grös- seren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschie- denheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4). aa) Für den Schuldspruch des versuchten Betrugs zum Nachteil der P.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1b) ergibt sich hinsicht- lich der objektiven Tatschwere, dass die Beschuldigte die Herausgabe des Occasionsfahrzeugs Alfa Romeo Mito zu einem Verkaufspreis von Fr. 15‘890.00 zu bewirken versuchte, obwohl sie hoch verschuldet war (ange-
Kantonsgericht Schwyz 26 fochtenes Urteil, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.1, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.2). Die ange- strebte Deliktssumme war jedoch nicht sehr hoch. In Bezug auf die Art und Weise des Tatvorgehens ist festzustellen, dass die Beschuldigte zum Zweck der Täuschung der P.________ AG mehrere gefälschte Urkunden einsetzte. Es wäre letzterer aber möglich gewesen, die Zahlungsfähigkeit der Beschul- digten etwa durch Einholung einer Betreibungsauskunft nach Art. 8a SchKG zu überprüfen, als diese am genannten Fahrzeug Interesse zeigte resp. als sie einen Kaufvertrag für einen ihrer Söhne abschloss und sodann einen Lea- singantrag im Namen ihres anderen Sohnes stellte. Das unvorsichtige Verhal- ten der Geschädigten ist der Beschuldigten zugutezuhalten. Eine Herausgabe des Fahrzeugs konnte die Beschuldigte jedoch nicht bewirken und der finan- zielle Schaden der P.________ AG fiel mit Fr. 3‘665.50 eher gering aus (an- gefochtenes Urteil, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.1, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.2; vgl. U-act. 8.8.009). Insgesamt liegt somit ein eher leichtes objektives Tatver- schulden vor. Auf der subjektiven Seite erscheint der Wunsch der Beschuldig- ten, über ein Auto zu verfügen, um mobil zu sein (U-act. 10.1.004, Frage 16; KG-act. 11, Frage 39 und 41), zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Unver- ständlich ist aber, dass sie einen Kaufvertrag abschloss, obschon sie wusste, dass sie nicht über genügende Mittel für den Kauf des Fahrzeugs verfügte (angefochtenes Urteil, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.1, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.2). Ver- schuldenserhöhend wirkt sich die erhebliche kriminelle Energie der Beschul- digten aus, die über mehrere Monate hartnäckig die Herausgabe des Fahr- zeugs zu bewirken versuchte und nicht davor zurückschreckte, zu diesem Zweck ihre Söhne zu instrumentalisieren, ohne dass diese davon wussten und obwohl einer von beiden im Tatzeitpunkt noch minderjährig war (vgl. U-act. 1.1.008, S. 2). Hingegen ist der Beschuldigten positiv anzurechnen, dass sie sich am 30. Juli 2013 bei der P.________ AG meldete und zugab, dass sie den Vertrag nicht einhalten könne. Insofern ist von einem leichten bis mittleren subjektiven Tatverschulden auszugehen. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB ist sodann leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil, E. II.4.2;
Kantonsgericht Schwyz 27 U-act. 18.1.001, Nr. 55 f.). In Anbetracht sämtlicher Umstände ist gesamthaft ein eher leichtes Verschulden anzunehmen und es erscheint eine Erhöhungs- strafe von einem Monat Freiheitsstrafe schuldangemessen. Weil der angestrebte Erfolg – die Herausgabe des Fahrzeugs – unabhängig von den Handlungen der Beschuldigten ausblieb (angefochtenes Urteil, E. II.4.2), ist der vollendete Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB nur minimal strafmindernd zu berücksichtigen. Leicht straferhöhend ist demgegenüber als sog. Täterkomponente zu beachten, dass die Beschuldigte den versuchten Betrug zum Nachteil der P.________ AG während des laufenden (ersten) Strafverfahrens beging, das u.a. wegen desselben Straftatbestands geführt wurde (vgl. U-act. 18.1.001, Nr. 24). Die Beschuldigte war im Untersuchungs- verfahren mehrheitlich geständig (vgl. U-act. 10.1.004). Ein Geständnis kann strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, E. 1.5.2). Die Beschuldigte sagte aus, sie werde seit Jahren unter Druck gesetzt und müsse immer bezahlen, auch für Dinge, für die sie selber nichts könne. Wenn sie sich hätte bereichern wollen, wäre es ja etwas anderes. Gewisse Autos habe sie aber nicht einmal benutzt und müsse trotzdem dafür bezahlen. Sie habe die Leute nicht enttäuschen wollen und habe ihnen nicht sagen können, dass sie die Autos nicht bezahlen könne (U-act. 10.1.011, Frage 37). Bezeichnend ist die Aussage der Beschul- digten, sie finde, es sei kein Verbrechen, neue Autos gerne zu haben, auch wenn sie ebenso aussagte, wie sie es gemacht habe, sei falsch und eine Straftat gewesen (KG-act. 11, S. 8). Die Beschuldigte zeigt eine Tendenz, die Schuld anderen zuschieben und ihr Handeln beschönigen zu wollen, weshalb es ihr zu einem Teil an Einsicht in das begangene Unrecht und an echter Reue mangelt. Somit wirkt sich die Geständigkeit der Beschuldigten im Unter- suchungsverfahren nur minimal strafmindernd aus. Zusammenfassend halten sich die genannten Straferhöhungs- und -minderungsgründe in etwa die Waa-
Kantonsgericht Schwyz 28 ge, sodass die schuldangemessene Erhöhungsstrafe von einem Monat Frei- heitsstrafe weder zu erhöhen noch zu mindern ist. bb) Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte weiter der Urkundenfälschung betreffend den Kaufvertrag zum Nachteil der P.________ AG schuldig (ange- fochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c), weil sie am 20. März 2013 den schriftli- chen Kaufvertrag über den Alfa Romeo Mito ohne Wissen Q.________ auf dessen Namen unterzeichnete (angefochtenes Urteil, E. I.A.1.1 m.H.a. Ankla- ge-Ziff. 1.2; E. I.A.3.2 und E. I.A.3.5 f.). In Bezug auf die objektive Tatschwere ergibt sich, dass dieses Delikt dem Betrugsversuch zulasten derselben Ge- schädigten diente, weshalb bezüglich der Folgen der Tat auf die vorstehenden Ausführungen in E. 4c.aa verwiesen werden kann. Das objektive Tatverschul- den ist als eher leicht einzustufen. Auch für die subjektive Tatschwere kann auf das vorstehend in E. 4c.aa Gesagte verwiesen werden, zumal die Be- schuldigte für die Urkundenfälschung ebenfalls den Namen ihres im Tatzeit- punkt minderjährigen Sohnes verwendete (vgl. U-act. 1.1.008, S. 2) und so ihre erhebliche kriminelle Energie offenbarte. Es liegt insofern ein leichtes bis mittleres subjektives Tatverschulden vor. Nach Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 4c.aa) ist gesamthaft von einem eher leichten Verschulden auszugehen. In Anbetracht dessen rechtfertigt sich insbesondere im Hinblick auf die geringe Selbststän- digkeit der Urkundenfälschung im Verhältnis zum Betrugsversuch zulasten derselben Geschädigten eine Erhöhungsstrafe von einem halben Monat Frei- heitsstrafe. Wie beim Betrugsversuch wirkt sich leicht straferhöhend aus, dass die Be- schuldigte die Urkundenfälschung während des laufenden (ersten) Strafver- fahrens beging, welches u.a. wegen desselben Straftatbestands geführt wurde (vgl. vorstehend E. 4c.aa). Dass die Beschuldigte mehrheitlich geständig war (vgl. U-act. 10.1.004), ist aufgrund ihrer teilweise fehlenden Einsicht und Reue nur minimal strafmindernd zu berücksichtigen. Es kann auf die Ausführungen
Kantonsgericht Schwyz 29 in E. 4c.aa verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Beschuldigte ihr Vor- gehen zwar zugab, sie aber aussagte, es sei für sie keine Urkundenfälschung gewesen (U-act. 10.1.004, Frage 13). Weil sich die Straferhöhungs- und -min- derungsgründe in etwa die Waage halten, rechtfertigt sich keine Änderung der schuldangemessenen Erhöhungsstrafe von einem halben Monat Freiheitsstra- fe. cc) Für die Festsetzung des Strafmasses im Hinblick auf den Schuldspruch der Beschuldigten wegen Urkundenfälschung betreffend den Leasingantrag und wegen Urkundenfälschung betreffend die Lohnabrechnungen zum Nach- teil der P.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c) kann hin- sichtlich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens sowie der Täterkom- ponenten angesichts des ähnlichen Tatvorgehens mit derselben Zweckverfol- gung auf die vorstehenden Ausführungen in E. 4c.bb verwiesen werden. Weil die gefälschten Lohnabrechnungen lediglich Beilagen des Leasingantrags waren, der wie die Urkundenfälschung betreffend den Kaufvertrag (vgl. vor- stehend E. 4c.bb) einzig dem Betrugsversuch zum Nachteil der P.________ AG diente, rechtfertigt es sich, für die Urkundenfälschungen betreffend den Leasingantrag und die beigelegten Lohnabrechnungen (zusammen betrach- tet) eine mit der äquivalenten Urkundenfälschung betreffend den Kaufvertrag übereinstimmende Erhöhungsstrafe auszufällen. Mithin ist für die Urkunden- fälschung betreffend den Leasingantrag eine Erhöhungsstrafe von einem vier- tel Monat Freiheitsstrafe und für die Urkundenfälschung betreffend die Lohn- abrechnungen von ebenfalls einem viertel Monat Freiheitsstrafe auszuspre- chen. dd) Zusammengefasst ist die Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. E. 4b) um einen Monat für den versuchten Betrug (vgl. E. 4c.aa), um ei- nen halben Monat für die Urkundenfälschung betreffend den Kaufvertrag (vgl. E. 4c.bb) sowie um je einen viertel Monat für die Urkundenfälschung be- treffend den Leasingantrag und für die Urkundenfälschung betreffend die
Kantonsgericht Schwyz 30 Lohnabrechnungen (vgl. E. 4c.cc) auf eine hypothetische Gesamtstrafe von insgesamt 20 Monaten Freiheitsstrafe zu erhöhen. Zieht man von dieser hypo- thetischen Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe die rechtskräftige Grundstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe ab, resultiert eine Zusatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe.
5. Im Folgenden ist für die nach dem Ersturteil vom 5. September 2013 begangenen Delikte entsprechend den Ausführungen in E. 4a.aa zunächst die angemessene Strafart zu eruieren.
a) Für die Betrüge zum Nachteil der W.________ AG (angefochtenes Ur- teil, Dispositiv-Ziff. 1a, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.2, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.3) und der AI.________ GmbH (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1a, E. I.B.4.5– I.b.4.6, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.9) sowie die versuchten Betrüge zum Nachteil der F.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1b, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.3, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.7) und der D.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1b, E. I.B.3.4 f., m.H.a. Anklage-Ziff. 1.8) kann für die Begründung der Strafart auf die vorstehenden Ausführungen in E. 4a.bb ver- wiesen werden, weil in Bezug auf die Kriterien für die Wahl der Strafart (vgl. E. 4a.aa) vergleichbare Umstände vorliegen wie beim versuchten Betrug zum Nachteil der P.________ AG (E. 4a.bb). Die Beschuldigte zeigte sich von ihrer Verurteilung vom 5. September 2013 (U-act. 18.1.001) unbeeindruckt und leitete bereits am 2. Oktober 2013, d.h. weniger als einen Monat nach ihrer Verurteilung, den nächsten Betrug in die Wege. Angesichts dessen, dass selbst der drohende Vollzug der im Urteil des kantonalen Strafgerichts vom
5. September 2013 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten die Be- schuldigte nicht vom Begehen weiterer gleichgearteter Delikte abhielt, scheint eine mildere Strafart als eine Freiheitsstrafe ungeeignet zu sein, präventiv auf sie einzuwirken. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte in der Folge mehrfach einschlägig delinquierte und dadurch ihre gesteigerte kriminel- le Energie offenbarte (vgl. Mathys, a.a.O., N 562). Wie beim versuchten Be-
Kantonsgericht Schwyz 31 trug zum Nachteil der P.________ AG (E. 4a.bb) kommt aus Gründen der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz sowie gemäss den Ausführun- gen zu den Auswirkungen der Strafe auf die Beschuldigte und ihr soziales Umfeld in E. 4a.bb einzig eine (gemäss E. 7b.bb unbedingte) Freiheitsstrafe in Betracht. Darüber hinaus ist im Sinne des in E. 4a.bb Gesagten davon auszu- gehen, dass sie eine Geldstrafe in hypothetischer Höhe von Fr. 6’000.00 (60 Tagessätze zu Fr. 100.00 entsprechend zwei Monaten Freiheitsstrafe, vgl. nachstehend E. 6a und E. 6i) für den Betrug zum Nachteil der W.________ AG nicht freiwillig bezahlen würde. Gleiches gilt für die Geldstra- fe in hypothetischer Höhe von Fr. 3’000.00 (30 Tagessätze zu Fr. 100.00 ent- sprechend einem Monat Freiheitsstrafe, vgl. nachstehend E. 6 und E. 6i) für den versuchten Betrug zum Nachteil der F.________ AG und die Geldstrafen in hypothetischer Höhe von je Fr. 4’500.00 (je 45 Tagessätze zu Fr. 100.00 entsprechend den Freiheitsstrafen von je eineinhalb Monaten, vgl. nachste- hend E. 6e f. und E. 6i) für den versuchten Betrug zum Nachteil der D.________ AG und den Betrug zum Nachteil der AI.________ GmbH. Somit sind für sämtliche genannten (versuchten) Betrüge Freiheitsstrafen auszufäl- len, was die Beschuldigte im Übrigen nicht beanstandete (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.4.1; vgl. KG-act. 11, Beilage 2).
b) Des Weiteren kann auch für die nach der Erstverurteilung begangenen Urkundendelikte auf die Begründung der Strafart in E. 4a.cc i.V.m. E. 4a.bb verwiesen werden, zumal sich die Beschuldigte nicht einmal durch ihre Verur- teilung zu einer Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Urkundenfälschung vom Begehen gleicher resp. ähnlicher Straftaten abhalten liess und mithin nur eine (gemäss E. 7b.bb unbedingte) Freiheitsstrafe geeignet erscheint, präventiv auf die Beschuldigte einzuwirken. Dies gilt für die Urkundenfälschung betreffend den Leasingantrag zum Nachteil der W.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c, E. I.A.3.2, E. I.A.3.5 f. und E. I.A.1.2, m.H.a. Anklage- Ziff. 1.3), die Urkundenfälschung betreffend die Lohnabrechnungen zum Nachteil der W.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c,
Kantonsgericht Schwyz 32 E. I.A.3.3, E. I.A.3.5 f. und E. I.A.1.2, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.3), die Urkunden- fälschungen betreffend die Einzahlungsscheine zum Nachteil der F.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c, E. I.A.3.4, E. I.A.3.5 f. und E. I.A.1.3, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.7), der D.________ AG (angefochtenes Ur- teil, Dispositiv-Ziff. 1c, E. I.A.3.4, E. I.A.3.5 f. und E. I.A.1.4, m.H.a. Anklage- Ziff. 1.8) und der AI.________ GmbH (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c, E. I.A.3.4, E. I.A.3.5 f. und E. I.A.1.5, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.9) sowie für die mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung einerseits zum Nachteil eines Notars und andererseits zum Nachteil des zuständigen Handelsregister- führers bzw. des Sachbearbeiters (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1d, E. I.C.4.1 f. und E. I.C.1., m.H.a. Anklage-Ziff. 1.9). Entsprechend den Aus- führungen in E. 4a.bb ist anzunehmen, dass die Beschuldigte die folgenden hypothetischen Geldstrafen nicht freiwillig bezahlen würde: je Fr. 750.00 (7.5 Tagessätze zu Fr. 100.00 entsprechend den Freiheitsstrafen von je einem viertel Monat, vgl. nachstehend E. 6b und E. 6i) für die Urkundenfälschung betreffend den Leasingantrag und die Urkundenfälschung betreffend die Lohnabrechnungen zum Nachteil der W.________ AG, je Fr. 1‘500.00 (15 Tagessätze zu Fr. 100.00 entsprechend den Freiheitsstrafen von je einem halben Monat, vgl. nachstehend E. 6d und E. 6i) für die Urkundenfälschungen betreffend die Einzahlungsscheine zum Nachteil der F.________ AG, der D.________ AG und der AI.________ GmbH und je Fr. 3‘000.00 (30 Tages- sätze zu Fr. 100.00 entsprechend den Freiheitsstrafen von je einem Monat, vgl. nachstehend E. 6g und E. 6i) für die Erschleichung einer falschen Beur- kundung zum Nachteil eines Notars und des zuständigen Handelsregisterfüh- rers bzw. des Sachbearbeiters. Demzufolge ist für die angeführten Urkunden- delikte auf Freiheitsstrafe zu erkennen.
c) Im Unterschied zu den Betrugs- und Urkundendelikten ist die Beschul- digte im Hinblick auf das vorsätzliche Überlassen eines Fahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1e) nicht einschlägig vorbestraft (vgl. U-act. 1.1.002). In
Kantonsgericht Schwyz 33 Anbetracht dessen erscheint eine Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht ge- eignet, die Beschuldigte in Zukunft von ähnlichen Straftaten abzuhalten (vgl. zutreffend angefochtenes Urteil, E. II.4.1; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Angesicht der Formulierung von Art. 41 Abs. 1 StGB als Kann- Vorschrift ist für das besagte SVG-Delikt eine Geldstrafe auszufällen, obschon der (gemäss E. 7c aufgeschobene) Vollzug der Geldstrafe auch hier fraglich erscheinen würde.
6. Für die gleichartigen Strafen der nach der Erstverurteilung begangenen Delikte, d.h. die Freiheitsstrafen für die Betrugs- und Urkundendelikte (vorste- hend, E. 5a f.), ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine von der Zu- satzstrafe unabhängige Gesamtstrafe zu bilden (vgl. vorstehend E. 3b). Zu diesem Zweck ist als Erstes die schwerste Straftat zu ermitteln. Die Vorinstanz ging aufgrund der Deliktssumme von Fr. 17‘480.60 davon aus, dass der Be- trug zum Nachteil der W.________ AG das schwerste Delikt sei (angefochte- nes Urteil, E. II.4.3.a, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.3). Die Anklagebehörde bringt dagegen vor, der versuchte Betrug zum Nachteil der D.________ AG über Fr. 47‘000.00 sei das schwerere Delikt (KG-act. 11, Beilage 3, S. 4). Im Falle des Betrugs gegenüber der W.________ AG konnte die Beschuldigte die Her- ausgabe eines Occasionsfahrzeugs zu einem Verkaufspreis von Fr. 35‘850.00 bewirken und sich durch die Benutzung desselben einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von total Fr. 17‘480.60 verschaffen (angefochtenes Urteil, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.2, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.3). Demgegenüber gelang es ihr bei der D.________ AG nicht, den Vorführwagen Jeep Cherokee 2.0 TD Limited im Wert von Fr. 47‘000.00 zu erlangen (angefochtenes Urteil, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.4, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.8). Es blieb insofern beim Ver- such, weshalb sich der vollendete Betrug zum Nachteil der W.________ AG aufgrund der grösseren finanziellen Beeinträchtigung dieser Garage als das schwerere Delikt erweist, wovon wie gesagt und also zu Recht auch die Vor- instanz ausging (angefochtenes Urteil, E. II.4.3.a). Folglich ist erst die Ein- satzstrafe für den Betrug zum Nachteil der W.________ AG festzusetzen und
Kantonsgericht Schwyz 34 diese anschliessend für die weiteren Betrugs- und Urkundendelikte angemes- sen zu erhöhen.
a) Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe für den Betrug zum Nachteil der W.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1a, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.2, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.3) ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzustellen, dass das eher arglose Verhalten der Geschädigten das delikti- sche Handeln der Beschuldigten erleichterte: Unter dem Vorwand, den Mini Cooper Countryman kaufen zu wollen, konnte die Beschuldigte das Fahrzeug übernehmen. Es wäre für die Geschädigte aber beispielsweise möglich gewe- sen, vor der Herausgabe des Fahrzeugs ihr Einsichtsrecht in das Register des Betreibungs- und Konkursamts am Wohnort der Beschuldigten nach Art. 8a SchKG auszuüben und so die Zahlungsfähigkeit der Beschuldigten zu über- prüfen. Verschuldenserhöhend wirkt sich demgegenüber aus, dass die Be- schuldigte in der Folge mehrere gefälschte Urkunden einsetzte und einen Leasingvertrag im Namen ihres Sohnes abschloss, ohne ihn zu informieren, um die Zahlung des Fahrzeugs hinauszuzögern und es über zehn Monate zu benutzen. Dadurch verschaffte sich die Beschuldigte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in der Höhe von Fr. 17‘480.60 zum Nachteil der W.________ AG (angefochtenes Urteil, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.2, m.H.a. An- klage-Ziff. 1.3), sodass man nicht mehr von einem geringen finanziellen Scha- den für die Geschädigte sprechen kann. Das objektive Tatverschulden ist ins- gesamt betrachtet als leicht bis mittel zu bewerten. Für die subjektive Seite kann aufgrund des im Wesentlichen identischen Tatvorgehens wie im Falle des versuchten Betrugs zum Nachteil der P.________ AG auf die diesbezügli- chen Ausführungen in E. 4c.aa verwiesen werden. Infolgedessen ist von ei- nem leichten bis mittleren subjektiven Tatverschulden auszugehen. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil, E. II.4.2; U-act. 18.1.001, Nr. 55 f.). Insgesamt wiegt das Verschulden der Be-
Kantonsgericht Schwyz 35 schuldigten folglich leicht bis mittel und die Einsatzstrafe ist unter Berücksich- tigung aller genannten Faktoren auf zwei Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Leicht straferhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt einschlägig vorbestraft war und während der laufenden Probezeit erneut delinquierte (U-act. 1.1.002 und 18.1.001; vgl. Mathys, a.a.O., N 320 und 329). Demgegenüber ist aufgrund der teilweise fehlenden Einsicht und Reue der Beschuldigten nur minimal strafmindernd zu berücksichtigen, dass sie mehrheitlich geständig war (vgl. U-act. 10.1.008). Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen in E. 4c.aa verwiesen und ergänzt, dass sie aussagte, ihr Gewissen sei soweit beruhigt, weil die W.________ AG vom Betreibungs- amt immer wieder einen Verlustschein erhalten habe und gewisse Beträge aus der Lohnpfändung überwiesen worden seien (U-act. 10.1.008, Frage 26). Mit diesen Ausführungen beschönigt die Beschuldigte die nachteiligen finanzi- ellen Folgen für die Geschädigte und offenbart so ihre mangelnde Einsicht in das begangene Unrecht und ihre fehlende Reue. Gesamthaft betrachtet glei- chen sich die genannten Täterkomponenten in etwa aus, weshalb sich weder eine Erhöhung noch eine Minderung der schuldangemessenen Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.
b) Für die Verurteilung der Beschuldigten wegen Urkundenfälschung be- treffend den Leasingantrag (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c, E. I.A.3.2, E. I.A.3.5 f. und E. I.A.1.2, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.3) sowie wegen Urkundenfälschung betreffend die Lohnabrechnungen (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c, E. I.A.3.3, E. I.A.3.5 f. und E. I.A.1.2, m.H.a. Anklage- Ziff. 1.3), beides zum Nachteil der W.________ AG, ist im Hinblick auf die ob- jektive Tatschwere festzustellen, dass die Beschuldigte die Unterschrift ihres Sohnes T.________ im Leasingantrag resp. -vertrag einzig zum Zwecke des Betrugs fälschte und dass die drei gefälschten Lohnabrechnungen als Beila- gen des Leasingantrags dienten. Der Beschuldigten ist insofern zugutezuhal- ten, dass die Urkundenfälschungen im Verhältnis zum Betrug eine geringe
Kantonsgericht Schwyz 36 Selbstständigkeit aufwiesen. Das objektive Tatverschulden wiegt dem- entsprechend eher leicht. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist negativ zu werten, dass sie den Namen ihres Sohnes verwendete, ohne ihn im Tatzeit- punkt über ihr Vorgehen zu informieren (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.A.3.2 f.; vgl. U-act. 10.1.008, Frage 13–15), was als leichtes bis mittleres subjektives Tatverschulden zu qualifizieren ist. In Berücksichtigung der leicht verminder- ten Schuldfähigkeit der Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 4c.aa) ist gesamt- haft von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Für die Urkundenfäl- schung betreffend den Leasingantrag und die Urkundenfälschung betreffend die Lohnabrechnungen erscheinen insgesamt Erhöhungsstrafen von je einem viertel Monat Freiheitsstrafe schuldangemessen wie für die äquivalenten Ur- kundenfälschungen betreffend Leasingantrag und Lohnabrechnungen zum Nachteil der P.________ AG (vgl. vorstehend E. 4c.cc). In Bezug auf die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf das vorstehend in E. 6a Gesagte verwiesen werden, weil sich die Beschuldigte auch durch ihre Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung nicht von neuerlichen Urkundenfälschungen abschrecken liess (U-act. 1.1.002 und 18.1.001). Die Erhöhungsstrafen von je einem viertel Monat Freiheitsstrafe sind unverändert zu belassen, sodass die Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.
c) Weil die Beschuldigte im Hinblick auf den Schuldspruch wegen versuch- ten Betrugs zum Nachteil der F.________ AG (angefochtenes Urteil, Disposi- tiv-Ziff. 1b, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.3, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.7) im Wesentlichen gleich vorging wie gegen die P.________ AG, kann für die Bemessung der Freiheitsstrafe auf die Ausführungen in E. 4c.aa verwiesen werden. Die Be- schuldigte versuchte während eines Zeitraums von knapp zwei Monaten die Herausgabe eines Vorführwagens Suzuki Vitara 1.6 VVT zu einem Verkaufs- preis von Fr. 30‘700.00 zu bewirken, wozu sie der F.________ AG einen ge- fälschten Einzahlungsschein vorlegte (angefochtenes Urteil, E. I.B.3.5 und
Kantonsgericht Schwyz 37 E. I.B.3.3, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.7). Die Beschuldigte schaffte mittels vorgän- giger Fahrzeugmiete, E-Mailverkehrs und persönlichen Kontakts ein Vertrau- ensverhältnis zur Geschädigten und versuchte dieses zu missbrauchen. Ihr ist jedoch zugutezuhalten, dass die F.________ AG bereits zu Beginn der Kauf- verhandlungen die Zahlungsfähigkeit der Beschuldigten etwa durch Einholung einer Betreibungsauskunft nach Art. 8a SchKG hätte überprüfen können. Zu- gunsten der Beschuldigten ist überdies zu berücksichtigen, dass der Geschä- digten nur ein geringer finanzieller Schaden entstand (vgl. angefochtenes Ur- teil, E. III.3). In Anbetracht sämtlicher Umstände ist von einem eher leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Das beschriebene hartnäckige Vor- gehen der Beschuldigten mittels vorgängiger Miete des Fahrzeugs, Aufbaus eines Vertrauensverhältnisses und Fälschen einer Urkunde zeugt für ihre er- hebliche kriminelle Energie, die sich verschuldenserhöhend auswirkt. Trotz Wissens um ihre Zahlungsunfähigkeit unterschrieb die Beschuldigte einen Kaufvertrag. Ihr Bedürfnis nach einem Fahrzeug zum Zwecke der Mobilität scheint grundsätzlich nachvollziehbar (vgl. vorstehend E. 4c.aa; vgl. U-act. 10.1.009, Frage 12). Das subjektive Tatverschulden ist unter Berück- sichtigung dieser Umstände als leicht bis mittel einzustufen. Aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 4c.aa) ist das Verschulden als eher leicht zu qualifizieren und die Er- höhungsstrafe wie für den vergleichbaren Betrugsversuch zum Nachteil der P.________ AG (vgl. E. 4c.aa) auf einen Monat Freiheitsstrafe festzusetzen. Betreffend den vollendeten Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 4c.aa ver- wiesen werden. Wie die Delinquenz während eines laufenden Strafverfahrens wirken sich auch die einschlägige Vorstrafe der Beschuldigten und das Bege- hen einer neuen Straftat im Laufe einer Probezeit straferhöhend aus (vgl. vor- stehend E. 6a). Die Straferhöhungs- und die -minderungsgründe gleichen sich entsprechend dem in E. 4c.aa Gesagten in etwa aus, weshalb die Erhöhungs- strafe von einem Monat Freiheitsstrafe nicht abzuändern ist. Die Freiheitsstra-
Kantonsgericht Schwyz 38 fe von zweieinhalb Monaten ist somit um einen Monat auf dreieinhalb Monate zu erhöhen.
d) Bei den Urkundenfälschungen betreffend die Einzahlungsscheine zum Nachteil der F.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c und E. I.A.1.3, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.7), der D.________ AG (angefochtenes Ur- teil, Dispositiv-Ziff. 1c und E. I.A.1.4, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.8) und der AI.________ GmbH (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c und E. I.A.1.5, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.9) ging die Beschuldigte im Wesentlichen immer gleich vor: Sie verfälschte jeweils bereits abgestempelte Einzahlungsscheine, indem sie die genannten Garagen als neue Empfänger und die vereinbarten Kauf- preise als neue Beträge einsetzte, während sie den Teil mit dem echten Post- stempel unverändert liess. Damit wollte sie bei den Garagen den Eindruck erwecken, die vereinbarten Geldbeträge überwiesen zu haben (angefochtenes Urteil (angefochtenes Urteil, E. I.A.3.4–E. I.A.4). Der Beschuldigten ist im Hin- blick auf die objektive Tatschwere zugutezuhalten, dass die Urkundenfäl- schungen betreffend die Einzahlungsscheine im Verhältnis zu den (versuch- ten) Betrügen gegenüber denselben Geschädigten nur eine geringe Selbst- ständigkeit aufwiesen. Das objektive Tatverschulden ist somit als eher leicht zu bewerten. Die Beschuldigte betrieb für die Verfälschung der Einzahlungs- scheine einen nicht unbedeutenden Aufwand, indem sie gemäss eigenen An- gaben einen kleineren Betrag einzahlte, um an einen echten Poststempel zu gelangen, den sie sodann ausschnitt, auf einen Einzahlungsschein mit den falschen Angaben klebte, einscannte und an die Geschädigte(n) schickte (vgl. U-act. 10.1.001, Frage 20–22). Das subjektive Tatverschulden ist somit als leicht bis mittel einzustufen. In Beachtung ihrer leicht verminderten Schuld- fähigkeit (vgl. vorstehend E. 4c.aa) wiegt das Verschulden der Beschuldigten insgesamt eher leicht wie bei den Urkundenfälschungen betreffend den Kauf- vertrag (vgl. vorstehend E. 4c.bb) und den Urkundenfälschungen betreffend den Leasingantrag und die Lohnabrechnungen als Beilagen (vgl. 4c.cc und E. 6b). Für die drei Urkundenfälschungen zum Nachteil der F.________ AG,
Kantonsgericht Schwyz 39 der D.________ AG und der AI.________ GmbH rechtfertigen sich somit ins- besondere wegen ihrer geringen Selbstständigkeit im Verhältnis zu den Be- trugsversuchen resp. dem Betrug zulasten derselben Geschädigten Er- höhungsstrafen von je einem halben Monat Freiheitsstrafe, was mit den Er- höhungsstrafen für die in E. 4c.bb f. und E. 6b abgehandelten vergleichbaren Urkundenfälschungen übereinstimmt. Betreffend die Täterkomponenten wird vollumfänglich auf das in E. 6a f. Ge- sagte verwiesen. Die schuldangemessenen Erhöhungsstrafen von je einem halben Monat Freiheitsstrafe bleiben demnach unverändert. Die Freiheitsstra- fe von dreieinhalb Monaten erhöht sich somit um eineinhalb Monate auf fünf Monate.
e) Für die Bemessung der Strafe für den versuchten Betrug zum Nachteil der D.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1b, E. I.B.3.4 f., m.H.a. Anklage-Ziff. 1.8) wird vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 6c und E. 4c.aa verwiesen, weil das Tatvorgehen der Beschuldigte im Wesentli- chen mit jenem beim versuchten Betrug zum Nachteil der F.________ AG übereinstimmte. Einziger Unterschied ist, dass das objektive Tatverschulden aufgrund des beabsichtigten höheren Deliktsbetrags von Fr. 47‘000.00 nicht mehr als eher leicht, sondern als leicht bis mittel zu bewerten ist. Für das sub- jektive Tatverschulden gilt das in E. 6c Gesagte. Das Verschulden der Be- schuldigten wiegt insgesamt leicht bis mittel. Folglich erscheint für den ver- suchten Betrug zum Nachteil der D.________ AG in Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 4c.aa) eine Erhöhungsstrafe von eineinhalb Monaten Freiheitsstrafe schuldangemessen. Der vollendete Versuch und die Täterkomponenten wir- ken sich entsprechend E. 6c weder straferhöhend noch -mindernd aus, wes- halb die Strafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe um eineinhalb Monate auf sechseinhalb Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.
Kantonsgericht Schwyz 40
f) Die schuldangemessene Freiheitsstrafe für den Betrug zum Nachteil der AI.________ GmbH (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1a, E. I.B.4.5– I.b.4.6, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.9) ist entsprechend den Ausführungen in E. 6a festzusetzen. Die Beschuldigte konnte durch geschicktes Verhandeln und lee- re Versprechungen die Herausgabe eines Mazda 6 2.0 Ambition zum Preis von Fr. 35‘200.00 bewirken. Ihr gelang es mittels einer gefälschten Urkunde die Zahlung hinauszuzögern, sodass sie das Fahrzeug während mehr als zwei Monaten benutzen und als Sacheinlage für die Gründung einer GmbH einset- zen konnte. Indem die Beschuldigte gefälschte Urkunden einsetzte, um die Herausgabe eines Fahrzeugs zu bewirken, ging sie im Wesentlichen gleich vor wie beim Betrug zum Nachteil der W.________ AG, weshalb das objektive Tatverschulden entsprechend den Ausführungen in E. 6a als leicht bis mittel einzustufen ist. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist der Beschul- digten zugutezuhalten, dass ihr die AI.________ GmbH den Mazda 6 2.0 Am- bition leichtfertig noch vor der Bezahlung des Kaufpreises überliess. Demge- genüber wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass die Beschuldigte der Ge- schädigten einen gefälschten Einzahlungsschein vorlegte, um das Fahrzeug länger benutzen zu können (angefochtenes Urteil, E. I.B.4.5–I.b.4.6, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.9). Das subjektive Tatverschulden wiegt demzufolge leicht bis mittel. Mit Rücksicht auf die leicht verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldig- ten (vgl. vorstehend E. 4c.aa) ist ihr Verschulden gesamthaft als leicht bis mit- tel zu bezeichnen. Somit erscheint eine gegenüber den Betrugsversuchen zum Nachteil der P.________ AG (E. 4c.aa) und der F.________ AG (E. 6c) leicht härtere Erhöhungsstrafe von eineinhalb Monaten Freiheitsstrafe schuld- angemessen, die gemäss E. 6a weder zu erhöhen noch zu mindern ist. Die Strafe von sechseinhalb Monaten Freiheitsstrafe erhöht sich demgemäss um eineinhalb Monate auf acht Monate Freiheitsstrafe.
g) Die Beschuldigte machte sich am 14. resp. 15. April 2015 der mehrfa- chen Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1e), indem sie einerseits einen Notar und andererseits
Kantonsgericht Schwyz 41 den zuständigen Handelsregisterführer resp. Sachbearbeiter betreffend die tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Sacheinlage täuschte und so jeweils Falschbeurkundungen bewirkte (angefochtenes Urteil, E. I.C ff.). Vorbereitend hatte die Beschuldigte den Mazda 6 2.0 Ambition, der als Sacheinlage diente, beim Strassenverkehrsamt Luzern eingelöst sowie den Fahrzeugausweis auf ihren Namen umschreiben und von einem Treu- handbüro einen Gründungsbericht erstellen lassen. Das objektive Tatver- schulden wiegt angesichts dieses Tatvorgehens, das im Vergleich zu anderen denkbaren Tatbestandsvarianten neutral zu bewerten ist, und des nahen Zu- sammenhangs der beiden Erschleichungen einer falschen Beurkundung leicht bis mittel. Die Beschuldigte wollte eine GmbH gründen (U-act. 10.1.011, Fra- ge 13 f.) und setzte hierzu ein nicht in ihrer wirtschaftlichen Verfügungsmacht stehendes Fahrzeug als Sacheinlage ein, obschon ihr bewusst war, dass dies „nicht sauber“ gewesen sei (U-act. 10.1.011, Frage 14). Die von der Beschul- digten unternommenen Anstrengungen durch das Behändigen und Einlösen des Fahrzeugs, das Umschreiben des Fahrzeugausweises auf ihren Namen, das Erstellenlassen eines Gründungsberichts inklusive Sacheinlage- und Sachübernahmevertrags sowie das nachfolgende Täuschen eines Notars so- wie eines Handelsregisterführers resp. Sachbearbeiters (angefochtenes Urteil, E. I.1 f.), lässt die erhebliche kriminelle Energie der Beschuldigten erkennen, die sich verschuldenserhöhend auswirkt. Das subjektive Tatverschulden kann in Anbetracht sämtlicher Faktoren nicht mehr nur als leicht eingestuft werden und ist als leicht bis mittel zu bewerten. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 4c.aa) wirkt sich leicht verschulden- smindernd aus, sodass das Verschulden gesamthaft als leicht bis mittel zu beurteilen ist. Weil das Verschulden im Vergleich zu den übrigen Urkundende- likten schwerer wiegt (vgl. E. 4c.bb f., E. 6b und E. 6d), rechtfertigt es sich, die Erhöhungsstrafen für die beiden Erschleichungen von Falschbeurkundungen auf je einen Monat Freiheitsstrafe festzulegen.
Kantonsgericht Schwyz 42 Für die Täterkomponenten wird auf das in E. 6a Gesagte verwiesen, weil die Beschuldigte wegen ähnlicher Delikte vorbestraft war und während der lau- fenden Probezeit weitere Urkundendelikte beging. Eine Straferhöhung oder -minderung ist nicht angezeigt, weswegen die Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.
h) Im Unterschied zu den Betrugs- und Urkundendelikten ist für das vor- sätzliche Überlassen eines Fahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1e) wie vorstehend in E. 5c erwogen eine Geldstrafe auszufällen, die wegen ihrer Ungleichartigkeit kumulativ zu verhängen ist (vgl. Mathys, a.a.O., N 480; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 1.3.1). Die Beschuldigte überliess ihrem Lebenspartner, der über keinen gültigen Führerausweis verfügte, am
24. Februar 2018 ihren Personenwagen BMW X3. In Bezug auf das Tatvorge- hen ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zwar wusste, dass ihr Le- benspartner im Moment der Schlüsselübergabe keinen Führerausweis be- sass, sie aber aussagte, sie habe ihm den Schlüssel nur gegeben, damit er das Auto in der Waschanlage reinigen, nicht damit er ein „Ausfährtchen“ ma- chen könne (Vi-act. 10, Frage 43; U-act. 8.11.003, Frage 5; angefochtenes Urteil, E. II.D.1 f.). Als Folge der Tat resultierte ein Verkehrsunfall mit Sach- schaden (U-act. 8.11.003, Frage 2 und 28). Das objektive Tatverschulden der Beschuldigten ist in Anbetracht sämtlicher Umstände dennoch als eher leicht zu bewerten. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ergibt sich, dass die Be- schuldigte ihrem Lebenspartner das Auto bloss deshalb überliess, weil sie für die Reinigung des Autos keine Zeit hatte (U-act. 8.11.003, Frage 9). Sie han- delte mithin aus egoistischen Beweggründen. Zugutezuhalten ist ihr aber, dass sie mit ihrem Lebenspartner vereinbarte, nur zur Waschanlage und zurück zu fahren (U-act. 8.11.003, Frage 16), und dass sie hoffte, dass auf der Wegstrecke nichts passiere (U-act. 8.11.003, Frage 9). Das subjektive Tatver- schulden wiegt deshalb leicht. Folglich ist das Verschulden gesamthaft eben-
Kantonsgericht Schwyz 43 falls als leicht zu bezeichnen, worauf eine leicht verminderte Schuldfähigkeit keinen Einfluss mehr hat, und es rechtfertigt sich eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen.
i) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das der Täterin durchschnittlich an einem Tag zufliesst, unab- hängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Einkommen ist abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder ihr wirtschaftlich nicht zu- fliesst, wie beispielsweise die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligato- rische Kranken- und Unfallversicherung oder die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2018 vom 9. Janu- ar 2019, E. 4.2). Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beschuldig- ten von Fr. 5‘640.00 aus und nahm einen Pauschalabzug von 25 % für Kran- kenkasse, Steuern etc. sowie einen Abzug von Fr. 40.00 im Hinblick auf die bestehenden Schulden vor, was einen abgerundeten Tagessatz von Fr. 100.00 ergab. Wie vorstehend in E. 4a.bb ausgeführt, sagte die Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, ihr Nettoeinkommen habe sich um Fr. 40.00 geändert, weil sie mehr Sozialabgaben bezahlen müsse. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass sie das monatliche Nettoeinkommen neu mit Fr. 5‘486.00 beziffert, was einer Reduktion von Fr. 154.00 entspricht (KG-act. 11, Frage 8 f.). Folglich ist die Höhe des Tagessatzes gemäss dem um Fr. 40.00 reduzierten Nettoeinkommen der Beschuldigten von total Fr. 5‘600.00 in Berücksichtigung des vorinstanzlichen Pauschalabzugs von 25 % sowie des Abzugs von Fr. 40.00 für die Schulden auf einen im Unter- schied zur Vorinstanz nicht mehr abgerundeten Betrag von Fr. 100.00 festzu- setzen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte mit den dies- bezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzte.
Kantonsgericht Schwyz 44
j) Die Zusatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe für die vor dem Er- sturteil begangenen Taten (E. 4c.dd) ist wie in E. 3b dargelegt zur gleicharti- gen Gesamtstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe zu addieren (E. 6g). Dar- aus resultiert eine teilweise Zusatzstrafe zum Ersturteil von insgesamt zwölf Monaten Freiheitsstrafe, auf welche die dreitägige Untersuchungshaft anzu- rechnen ist (zutreffend angefochtenes Urteil, E. II.5; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Ferner ist zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten die Geldstrafe von zehn Tagessätzen à Fr. 100.00 zu kumulieren.
7. a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung von Art. 42 Abs. 1 StGB fiel die vormals bestehende Untergrenze betreffend die Freiheitsstrafe weg, weshalb die neue Regelung als lex mitior anwendbar ist (Schneider/Garré, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A. 2019, N 10 zu Art. 42 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstän- de vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Im Gegensatz zum alten Recht ist nach der Neuformulierung dieser Bestimmung im Falle einer Vorstrafe von genau sechs Monaten Freiheitsstrafe für den bedingten Vollzug keine besonders günstige Prognose mehr erforderlich, womit die seit dem 1. Januar 2018 gel- tende neue Fassung milder und folglich anwendbar ist (Trechsel/Vest, a.a.O., N 11 zu Art. 2 StGB). Liegt ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vor, gilt die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungüns- tigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straf- taten begehen könnte (BGE 134 IV 1, E. 4.2.3). Der bedingte Strafvollzug ist demnach nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Fak-
Kantonsgericht Schwyz 45 toren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zu prüfen ist, ob die besonders günstigen Umstände die indizielle Befürchtung zumindest kompensieren. Das trifft etwa bei einer be- sonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters zu oder wenn zwischen der neuerlichen Straftat und der früheren Verurteilung keiner- lei Zusammenhang besteht. Das Gericht verfügt bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens über einen Ermessensspielraum (BGE 145 IV 137, E. 2.2). Die Zusatzstrafe ist von der früher verhängten Strafe in Bezug auf die Art des Vollzugs rechtlich unabhängig (Schneider/Garré, a.a.O., N 16 zu Art. 42 StGB).
b) Das kantonale Strafgericht verurteilte die Beschuldigte am 5. September 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Aufschub des Vollzugs der Strafe bei einer Probezeit von drei Jahren. Die Beschuldigte beging sämt- liche Betrugs- und Urkundendelikte während des laufenden ersten Verfahrens resp. während der dreijährigen Probezeit (vgl. E. 4a.aa–4a.cc und E. 5a f.), weshalb für einen Aufschub des Vollzugs der zu verhängenden Freiheitsstrafe von zwölf Monaten besonders günstige Umstände vorliegen müssen. Die Vor- instanz erwog, die Beschuldigte habe bereits rund einen Monat nach ihrer Erstverurteilung erneut delinquiert. Weder die angeordnete Therapie noch die Bewährungshilfe habe sie davon abgehalten. Zudem entsprächen die neuen Straftaten einem ähnlichen Verhaltensmuster wie die bereits beurteilten, was gegen eine besonders günstige Prognose spreche. Dass die Beschuldigte inzwischen eine neue Stelle angenommen habe, vermöge keinen deutlich positiven Lebenswandel zu begründen, zumal eine Arbeitsstelle die Beschul- digte in der Vergangenheit nicht davon abhielt, Straftaten zu begehen. Der Therapieverlaufsbericht erwähne zwar eine Senkung der Deliktsmotivation durch die Untersuchungshaft (U-act. 14.1.006, S. 5), aufgrund der Persönlich- keitsstruktur und der deliktischen Vergangenheit der Beschuldigten könne ihr
Kantonsgericht Schwyz 46 jedoch keine günstige Legalprognose gestellt werden. Selbst die Beschuldigte habe nicht gänzlich ausschliessen können, dass im Falle des Verlusts ihrer Arbeitsstelle nicht wieder etwas passiere (Vi-act. 10, Frage 79 f.). Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für einen Aufschub der Strafe nicht erfüllt (angefochtenes Urteil, E. II.6). aa) Ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen ausein- anderzusetzen, bringt die Beschuldigte dagegen vor, ihre Lebensumstände hätten sich normalisiert. Das ihr ausgestellte Arbeitszeugnis bescheinige ihr ein vorbildliches Arbeitsverhalten. Man würde es bedauern, wenn sie die Fir- ma verlassen würde (KG-act. 11, Beilage 2, S. 3). Weil die neu zu beurteilen- den Delikte zeitlich an die bereits abgeurteilten Delikte angeschlossen hätten, sei davon auszugehen, dass diese Lebensphase damals noch nicht abge- schlossen gewesen sei. In der Folge scheine die Therapie aber gewirkt zu haben. Im Bericht vom September 2016 werde festgehalten, die Situation ha- be sich verbessert und es könne davon ausgegangen werden, dass es nicht mehr zu deliktischer Tätigkeit in diesem Ausmass kommen werde. Dies habe sich bewahrheitet, zumal sie sich seit viereinhalb Jahren ausser dem SVG- Delikt, das nicht einschlägiger Natur sei, nichts mehr habe zuschulden kom- men lassen. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten erachtet sie aus die- sen Gründen als von ihrer kriminellen Energie geheilt und resozialisiert (KG-act. 11, Beilage 2, S. 4). Die Vorinstanz habe die langjährige Straflosig- keit der Beschuldigten und die damit einhergehende Resozialisierung zu we- nig berücksichtigt. Eine unbedingte Strafe gefährde die Resozialisierung und es sei gerichtsnotorisch, dass im Falle des Verlusts der Arbeitsstelle aufgrund des Alters der Beschuldigten und angesichts ihrer Vorstrafen eine neue Stelle mehr als fraglich scheine und sie in den sozialen Abstieg gleiten könnte (KG-act. 11, Beilage 2, S. 5). bb) Wie vorstehend in E. 3a dargelegt, verurteilte das kantonale Strafgericht die Beschuldigte am 5. September 2013 wegen diverser Vermögens- und Ur-
Kantonsgericht Schwyz 47 kundendelikte, welche sie im Zeitraum ab dem Jahr 2005 begangen hatte (U-act. 18.1.001). In der Folge delinquierte die Beschuldigte über ihre erste Verurteilung im Jahr 2013 hinweg bis ins Jahr 2016 mehrfach, teils mit sehr ähnlichem Verhaltensmuster wie bei den bereits abgeurteilten Straftaten (vgl. KG-act. 11, Beilage 3, S. 3; vgl. insbesondere U-act. 18.1.001, Nr. 7 f.). An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, sie sei nunmehr seit vier Jahren bei einer internationalen Firma im Verkaufsinnendienst tätig (KG-act. 11, Frage 5–7). Dass ihr die neue Arbeitgeberin eine positive Mitar- beiterbeurteilung ausgestellt habe, trifft zwar zu (vgl. KG-act. 11, Beilage 1), eine besonders positive Wandlung der Lebensumstände vermag die Beschul- digte damit aber nicht darzutun, zumal sie auch während ihrer Anstellung bei der AP.________ AG im Jahr 2015 (vgl. U-act. 10.1.011, Frage 10 f.) ein- schlägige Straftaten verübt hatte (zutreffend angefochtenes Urteil, E. II.6). Darüber hinaus konnte selbst die Beschuldigte nicht gänzlich ausschliessen, dass im Falle des Verlusts der Arbeitsstelle nicht wieder etwas passieren wür- de (zutreffend angefochtenes Urteil, E. II.6; Vi-act. 10, Frage 79 f.). So ver- neinte sie zwar die Frage, ob sie inskünftig weiter delinquieren werde, und sagte weiter aus, sie könne es sich wirklich nicht vorstellen, dass sie je wieder so etwas machen würde, am Schluss ihrer Aussage räumte sie aber ein, sie wisse es nicht (Vi-act. 10, Frage 47 und 80). In Anbetracht dieser Ausführun- gen der Beschuldigten, die sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 21. Februar 2019 und mithin drei Jahre nach Ausstellung des The- rapieverlaufsberichts vom 5. September 2016 machte, relativiert sich die Fest- stellung in diesem Bericht, wonach die Deliktsmotivation der Beschuldigten wegen der Untersuchungshaft stark gesunken sei (U-act. 14.1.006, S. 5). Ge- gen das Vorliegen besonders günstiger Umstände spricht massgeblich, dass sich die Beschuldigte auch von der im Urteil vom 5. September 2013 ange- ordneten Bewährungshilfe resp. psychotherapeutischen Therapie nicht von erneuten ähnlich gelagerten Delikten abhalten liess (vgl. U-act. 18.1.001, Nr. 2, Ziff. 5; vgl. U-act. 14.1.003, Nr. 17 ff. und Nr. 22 ff.). Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte vorbringt, seit rund viereinhalb Jahren nicht
Kantonsgericht Schwyz 48 mehr einschlägig delinquiert zu haben, zumal dieser Dauer eine bedeutend längere Zeitspanne der Straffälligkeit gegenübersteht. Auf eine deutlich positi- ve Wandlung der Lebensumstände lässt sich entgegen der Beschuldigten auch nicht aufgrund ihrer rund zehnjährigen Beziehung zu ihrem Lebenspart- ner schliessen, mit dem sie seit 2013 zusammenwohne (KG-act. 11, Beila- ge 2, S. 3), weil die Beschuldigte bis gegen Ende 2015 trotz dieser Beziehung wiederholt einschlägige Straftaten verübt hatte. Die Vorinstanz berücksichtigte das vorstehend Gesagte zutreffend und ging somit zu Recht davon aus, dass der Beschuldigten keine gute Legalprognose gestellt werden könne, weil sie während der laufenden Strafuntersuchung und weniger als einen Monat nach ihrer Verurteilung vom 5. September 2013 mit teils identischem Verhaltens- muster gegen andere Geschädigte vorging (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.6; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Angesichts der Möglichkeit der Halbge- fangenschaft nach Art. 77b StGB ist im Übrigen auch nicht ohne Weiteres mit dem Verlust der Arbeitsstelle der Beschuldigten zu rechnen. Mangels beson- ders günstiger Umstände i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB ist der Vollzug der teilwei- sen Zusatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe somit nicht aufzuschieben.
c) In Bezug auf den Vollzug der Geldstrafe für das SVG-Delikt ist zu berücksichtigen, dass dieses im Gegensatz zu den Betrugs- und Urkundende- likte keinerlei Zusammenhang zu den relevanten Vorstrafen der Beschuldigten aufweist. Fehlt es an einem Zusammenhang zwischen der neuerlichen Straftat und der früheren Verurteilung, kann gemäss der in E. 7a zitierten Praxis des Bundesgerichts von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden, welche die indizielle Befürchtung, dass die Täterin weitere Straftaten begehen könnte, zumindest kompensieren. Der Beschuldigten ist somit eine günstige Legalprognose zu stellen und es ist anzunehmen, dass besonders günstige Umstände i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, die es rechtfertigen, den Voll- zug der Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 100.00 entgegen dem Antrag der Anklagebehörde aufzuschieben.
Kantonsgericht Schwyz 49
8. Zusammenfassend ist die Berufung der Beschuldigten abzuweisen und die Anschlussberufung der Anklagebehörde teilweise gutzuheissen.
a) Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten von total Fr. 37'654.25 der Beschuldigten, erliess ihr diese zu 50 % und entschädigte den amtlichen Verteidiger mit Fr. 10'273.65 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 50 % (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 8 f.). Im Berufungsverfahren wird einzig die Strafe erhöht. Der Schuldspruch ist hinge- gen nicht angefochten. Angesichts dessen, dass bereits die Vorinstanz der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Grundsatz vollum- fänglich auferlegte, ist eine Änderung der Kostenregelung zuungunsten der Beschuldigten entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ausge- schlossen. Die erstinstanzliche Kostenregelung ist demzufolge in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu bestätigen.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Anklage- behörde obsiegt im Berufungsverfahren mit ihren Anschlussberufungsanträ- gen weitestgehend, zumal die Freiheitsstrafe auf zwölf Monate erhöht und der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben wird. Sie unterliegt lediglich insoweit, als der Vollzug der Geldstrafe nicht aufgeschoben wird. Demge- genüber unterliegt die Beschuldigte im Hinblick auf die mit Berufung beantrag- te Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens vier Monate sowie den beding- ten Vollzug vollumfänglich. Die Privatkläger stellten im Rechtsmittelverfahren weder Anträge noch äusserten sie sich zur Sache, weshalb von einer Kosten- auflage an sie abzusehen ist. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kos- ten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 der Beschuldigten zu 90 % (= Fr. 2‘700.00) aufzuerlegen und ihr in Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen
Kantonsgericht Schwyz 50 Verhältnisse (vgl. vorstehend E. 4a.bb) gemäss Art. 425 StPO zu 50 % (= Fr. 1‘350.00) zu erlassen. Die übrigen Kosten von Fr. 300.00 (10 % von Fr. 3‘000.00) gehen ebenso wie die erlassenen Kosten von Fr. 1‘350.00 (50 % von Fr. 2‘700.00) auf die Staatskasse.
c) Der Rechtsvertreter der Beschuldigten wurde mit Verfügung vom
15. Juni 2016 (U-act. 2.1.005) als deren amtlicher Verteidiger eingesetzt. Für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ist er nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) zu vergüten (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens be- stimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem not- wendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizier- te Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. An- dernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu ent- schädigenden amtlichen Verteidigers liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen). An der Berufungsverhandlung reichte der amtliche Verteidiger der Beschuldig- ten eine Honorarnote über total Fr. 2‘193.70 (inkl. Spesen von Fr. 155.60 und MWST) für einen Zeitaufwand von 8.45 Stunden à Fr. 180.00 zuzüglich Fr. 288.00 für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ins Recht (KG-act. 11, Beilage 4). Diese Kostennote liegt innerhalb des genannten Honorarrahmens und erscheint in Würdigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA ange- messen, weshalb für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf sie abzustellen ist. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt auf Fr. 987.15 (= 50 % von Fr. 1‘974.33 [= 90 % von Fr. 2‘193.70]).
Kantonsgericht Schwyz 51
d) Den Privatklägern ist mangels Antrags resp. Aufwands im Rechtsmittel- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 52 erkannt:
1. In Abweisung der Berufung der Beschuldigten und in teilweiser Gutheis- sung der Anschlussberufung der Anklagebehörde wird Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wie folgt ersetzt:
3. A.________ wird als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil SGA 2013 8 des Strafgerichts Schwyz vom 5. September 2013 mit einer Frei- heitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu Fr. 100.00 bestraft, erstere unter Anrechnung von 3 Tagen Haft.
2. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden zu 90 % (Fr. 2‘700.00) der Beschuldigten auferlegt und ihr zu 50 % (Fr. 1‘350.00) erlassen, sodass sie noch Fr. 1‘350.00 zu bezahlen hat. Die übrigen Kosten von Fr. 300.00 (10 % von Fr. 3‘000.00) und Fr. 1‘350.00 (50 % von Fr. 2‘700.00), also total Fr. 1‘650.00, gehen auf die Staatskasse.
4. Der amtliche Verteidiger, B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse mit Fr. 2‘193.70 (inkl. Auslagen und MWST) ent- schädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 987.15 (= 50 % von Fr. 1‘974.33 [= 90 % von Fr. 2‘193.70]).
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Kantonsgericht Schwyz 53
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Privatklägerinnen Ziff. 3–6 (je 1/R), und die Vor- instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, in- kl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 17. April 2020 kau